LG Münster: Vermittlungsprovision für Pflegeheime
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Makler hatte sich schriftlich an eine Pflegeeinrichtung gewandt und der Einrichtung und jedem Mitglied des Pflegeteams eine attraktive Provision für jeden erfolgreich vermittelten Immobilienverkauf eines betreuten Seniors angeboten.
Dies hatte die Wettbewerbszentrale erfolglos abgemahnt. Das LG Münster untersagte diese Werbung dann die so genannte Laienwerbung als wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig sei es, anderen gegen ihren erkennbaren oder mutmaßlichen Willen Werbung aufzudrängen und sie damit zu belästigen. Ob eine Werbung eine wettbewerbswidrige Belästigung darstelle, hänge vom Einzelfall, dem Zeitpunkt, Ort, Art und der Dauer einer Handlung ab sowie von der Schutzbedürftigkeit der angesprochenen Marktteilnehmer.
Die Einschaltung von Laienwerbern - wie hier des Pflegedienstes bzw. dessen Mitarbeitern - sei zwar grundsätzlich zulässig, aber dann verboten, wenn der Laienwerber zu Mitteln greift, die auch einem berufsmäßigen Bewerber verboten sind. Die Pflegedienstmitarbeiter seien Personen, mit denen die Senioren jeden Tag in Kontakt stünden und zu denen sie Vertrauen entwickelt hätten. Die Werbung im vorliegenden Falle sei darauf ausgerichtet gewesen, die häufig eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten und die schlechte psychische Widerstandskraft der Betreuten zum Abschluss eines Maklervertrages auszunutzen. Auch sei eine attraktive Vermittlungsprovision für den Pflegedienst und seine Mitarbeiter ein erheblicher finanzieller Anreiz. Schließlich sei zu befürchten, dass die Pflegedienstmitarbeiter den von ihnen betreuten Personen nicht offenbaren würden, dass sie für die Vermittlung von Makleraufträgen ein Entgelt erhielten.
LG Münster vom 15.10.2019; Az. 023 O 36/19
WRP 2020, S. 377
Stichworte: Immobilienverkauf, Laienwerbung