LG Münster: Vermittlungsprovision für Pflegeheime

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Makler hatte sich schriftlich an eine Pflegeeinrichtung gewandt und der Einrich­tung und jedem Mitglied des Pflegeteams eine attraktive Provision für jeden erfolg­reich vermittelten Immobilienverkauf eines betreuten Seniors angeboten.

 

 

 

Dies hatte die Wettbewerbszentrale erfolglos abgemahnt. Das LG Münster unter­sagte diese Werbung dann die so genannte Laienwerbung als wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig sei es, anderen gegen ihren erkennbaren oder mutmaßlichen Willen Werbung aufzudrängen und sie damit zu belästigen. Ob eine Werbung eine wettbewerbswidrige Belästigung darstelle, hänge vom Einzelfall, dem Zeitpunkt, Ort, Art und der Dauer einer Handlung ab sowie von der Schutzbedürftigkeit der ange­sprochenen Marktteilnehmer.

 

 

 

Die Einschaltung von Laienwerbern - wie hier des Pflegedienstes bzw. dessen Mitar­beitern - sei zwar grundsätzlich zulässig, aber dann verboten, wenn der Laienwerber zu Mitteln greift, die auch einem berufsmäßigen Bewerber verboten sind. Die Pflege­dienstmitarbeiter seien Personen, mit denen die Senioren jeden Tag in Kontakt stün­den und zu denen sie Vertrauen entwickelt hätten. Die Werbung im vorliegenden Falle sei darauf ausgerichtet gewesen, die häufig eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten und die schlechte psychische Widerstandskraft der Betreuten zum Ab­schluss eines Maklervertrages auszunutzen. Auch sei eine attraktive Vermittlungs­provision für den Pflegedienst und seine Mitarbeiter ein erheblicher finanzieller An­reiz. Schließlich sei zu befürchten, dass die Pflegedienstmitarbeiter den von ihnen betreuten Personen nicht offenbaren würden, dass sie für die Vermittlung von Mak­leraufträgen ein Entgelt erhielten.

 

 

 

LG Münster vom 15.10.2019; Az. 023 O 36/19
WRP 2020, S. 377

 

Stichworte: Immobilienverkauf, Laienwerbung


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