LG Nürnberg-Fürth: Vertragsstrafe von 5001 EUR bei Unternehmen mit Umsatz von ca. 100 Mio. EUR zu niedrig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen mit rund 1000 Mitarbeitern und ca. 100 Mio. EUR Jahresumsatz hatte wegen einer Wettbewerbsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungsver- pflichtung abgegeben, in der festgelegt war, dass das Unternehmen bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung eine Vertragsstrafe von 5100 EUR zahlen sollte. Das LG Nürnberg-Fürth hat nun entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 5100 EUR für einen Verstoß angesichts des Umsatzes, aber auch der Werbung des Unternehmens in Fernsehen und Radio nicht ausreichend war. Mindestens 10.000 EUR wären angemessen gewesen. Um als Druckmittel zu wirken, müsse eine Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. Biete in einem solchen Fall ein Schuldner eine zu niedrige Strafe an, könne der Gläubiger die Unterlassungserklärung als unzureichend zurückweisen. Ist dies der Fall, entfaltet die strafbewehrte Unterlassungserklärung keine Wirkung, räumt insbesondere die Wiederholungsgefahr nicht aus. Das bedeutet, dass der Weg zu Gericht in einem derartigen Fall frei ist.
LG
Nürnberg - Fürth vom 22.5.2018; Az.3 HKO 2081/18
Stichworte: Wettbewerbsverletzung, Vertragsstrafe