Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer an einem Online - Glücksspiel teilnimmt, seinen Einsatz per PayPal bezahlt hat und verliert, kann diesen wieder
zurückverlangen. Das hat das LG Ulm entschieden. Im vorliegenden Fall war es um den Spielverlust von 9662,23 € gegangen, den ein Teilnehmer an dem Gewinnspiel über PayPal an den
Gewinnspielveranstalter erlitten hatte. Nun sind aber Gewinnspiele gesetzlich verboten, die Teilnahme ebenso wie die Mitwirkung einem Gewinnspiel nicht nur unzulässig, sondern sogar strafbar. PayPal
hätte dies wissen und den Teilnehmer darauf hinweisen müssen. PayPal habe aber keine Vorsorge für die Erfüllung dieser Kontrollpflicht getroffen habe, es müsse dem Spieler den Schaden in der Höhe
seines Verlustes ersetzen. Schließlich sei auch die Mitwirkung, also auch die Veranstaltung eines Glücksspieles untersagt und sogar strafbar.
LG Ulm vom 16.12.2019; Az. 4 O 202/18
Bemerkung: Verschwiegen werden darf hier nicht, dass das LG München I anders entschieden, also eine entsprechende Klage eines Spieleteilnehmers auf Schadenersatz abgewiesen hat. Das LG München hatte dies damit begründet, dass so einem Glücksspielteilnehmer die Teilnahme an einem – gesetzlich verbotenen - Glücksspiel „ohne Reue“ ermöglicht werde. Die wirtschaftlichen Vorteile für das Glücksspielunternehmen würden durch das gesetzliche Verbot bei null liegen, wodurch die Zahlungen per online für eine Glücksspielteilnahme finanziell uninteressant würden. Dies führe dazu, dass es kein online Glücksspiel mehr gebe, was das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages sei. Das gelte besonders, wenn das finanzierende Unternehmen (PayPal) um die Unzulässigkeit und den Glücksspielstaatsvertrag hätte wissen müssen und damit nicht gutgläubig gewesen sei.
Auch muss darauf hingewiesen werden, dass die Bundesregierung die Abschaffung des Glücksspielverbotes noch im Laufe dieses Jahres plant.
Stichworte: PayPal, Glücksspiele