Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 Wer an einem Online - Glücksspiel teilnimmt, seinen Einsatz per PayPal bezahlt hat und ver­liert, kann diesen wieder zurückverlangen. Das hat das LG Ulm entschieden. Im vorliegen­den Fall war es um den Spielverlust von 9662,23 € gegangen, den ein Teilnehmer an dem Gewinnspiel über PayPal an den Gewinnspielveranstalter erlitten hatte. Nun sind aber Ge­winnspiele gesetzlich verboten, die Teilnahme ebenso wie die Mitwirkung einem Gewinnspiel nicht nur unzulässig, sondern sogar strafbar. PayPal hätte dies wissen und den Teilnehmer darauf hinweisen müssen. PayPal habe aber keine Vorsorge für die Erfüllung dieser Kontroll­pflicht getroffen habe, es müsse dem Spieler den Schaden in der Höhe seines Verlustes er­setzen. Schließlich sei auch die Mitwirkung, also auch die Veranstaltung eines Glücksspieles untersagt und sogar strafbar.

LG Ulm vom 16.12.2019; Az. 4 O 202/18

 

 

 

Bemerkung: Verschwiegen werden darf hier nicht, dass das LG München I anders entschie­den, also eine entsprechende Klage eines Spieleteilnehmers auf Schadenersatz abgewiesen hat. Das LG München hatte dies damit begründet, dass so einem Glücksspielteilnehmer die Teilnahme an einem – gesetzlich verbotenen - Glücksspiel „ohne Reue“ ermöglicht werde. Die wirtschaftlichen Vorteile für das Glücksspielunternehmen würden durch das gesetzliche Verbot bei null liegen, wodurch die Zahlungen per online für eine Glücksspielteilnahme finan­ziell uninteressant würden. Dies führe dazu, dass es kein online Glücksspiel mehr gebe, was das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages sei. Das gelte besonders, wenn das finanzierende Unternehmen (PayPal) um die Unzulässigkeit und den Glücksspielstaatsvertrag hätte wissen müssen und damit nicht gutgläubig gewesen sei.

 

 

 

Auch muss darauf hingewiesen werden, dass die Bundesregierung die Abschaffung des Glücksspielverbotes noch im Laufe dieses Jahres plant.

 

 

 

 

 

Stichworte: PayPal, Glücksspiele


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