OLG Düsseldorf: Verstoß auf verschiedenen Plattformen löst jeweils eigenen Vertragsstrafeanspruch aus
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In einer Unterlassungsverpflichtungserklärung hatte sich ein Immobilienunternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes gegen die Erklärung verpflichtet. Als es dann auf verschiedenen Internetplattformen (Google +, Immobilienscout 24, 123makler, immonet) mit unvollständigen und damit wettbewerbswidrigen Angaben warb, verlangte der Unterlassungskläger für die Werbung auf jeder Plattform die vereinbarte Vertragsstrafe. Das OLG Düsseldorf kam nun zu dem Schluss, dass darin nicht nur ein Verstoß zu sehen sei, weil die Entscheidung der Werbung auf diesen Plattformen auf einer Willensentscheidung beruhe, sondern vier Verstöße. Für jeden Verstoß müsse die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlt werden.
OLG Düsseldorf vom 29.8.2019; Az. I - 2 U 44/18
K&R 2020, S. 222
Stichworte:Vertragsstrafe, Verstoß, Erklärungspflicht