OLG Frankfurt: Zu günstiger Zeitungsartikel als – unzulässige – Schleichwerbung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
An Zeitungsartikel werden andere rechtliche Maßstäbe als an Werbung gestellt. Deswegen muss Werbung auch als solche erkennbar sein. Das OLG Frankfurt hat aus diesem Grunde einen redaktionellen Beitrag einer Zeitung beanstandet, in dem der Geschäftsführer des Unternehmens wörtlich zitiert, seine Spende erwähnt und die allgemeine Spendenbereitschaft des Unternehmens positiv dargestellt worden war. Nach Auffassung der Richter ging der Artikel über die sachliche Information hinaus und war deswegen als verdeckte Werbung anzusehen.
Die Veröffentlichung dieses Presseartikels stelle eine so genannte geschäftliche Handlung zur Förderung fremden Absatzes im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Artikel sei nicht objektiv über eine Spende berichtet worden, vielmehr habe der Artikel nahezu wörtlich einer Pressemitteilung des Unternehmens entsprochen. Es sei also gerade kein redaktioneller Beitrag der Zeitungsredaktion gewesen. Wer aber den kommerziellen Zweck einer Handlung nicht erkennbar mache, handele wettbewerbswidrig, sofern sich dies nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob der Artikel als Werbung bezahlt wurde oder nicht. Für den Leser des Artikels sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich in Wahrheit um einen Pressebeitrag des Unternehmens gehandelt habe. Der Artikel stehe daher nicht mehr unter dem Schutz der Presse - und Meinungsfreiheit. Das gelte auch dann, wenn ein Artikel zwar der Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit diene, doch in erster Linie eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolge.
OLG Frankfurt am Main vom 22.8.2019; Az. 6 W 64/19
K & R 2020, S. 151
Stichworte: Zeitung, Werbung, Presseartikel