OLG Frankfurt: Patentanwalt muss immer bezahlt werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Im Markenrecht gibt es für so genannte kennzeichenrechtliche Streitigkeiten die gesetzliche Vorgabe, dass die Kosten eines Patentanwalts, der an dem Verfahren - neben einem Rechtsanwalt - mitgewirkt hat, immer zu erstatten, also vom Unterlegenen zu tragen sind. In diesen Verfahren kann neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt tätig werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob und in welcher Form der Patentanwalt zum Beispiel neben einem Rechtsanwalt an dem Verfahren konkret mitgewirkt hat. Es genügt, wenn er sich im Namen seines Auftraggebers bei Gericht in dem Verfahren bestellt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mitwirkung des Patentanwalts im Einzelfall notwendig war. Mit anderen Worten: es genügt, wenn der Patentanwalt im Verfahren erklärt, er wirke mit. Ob er etwas tatsächlich unternommen hat, spielt keine Rolle, weil die Notwendigkeit seiner Mitwirkung durch das Gesetz unwiderleglich vermutet wird. Das führt dazu, dass seine Kosten auch dann zu erstatten sind, wenn er in einem Schreiben nur erklärt hat, dass er mitwirke und keine weiteren Ausführungen weder mündlich noch schriftlich macht.
OLG Frankfurt vom 22.1.2020, Az. 6 W 2/20
GRUR - RR 2020, S. 287
Stichworte: Patentanwalt, Kosten