OLG Frankfurt: Versprechen „perfekte Zähne“ ist unzulässig – Strenger Maßstab bei ärztlichen Werbeaussagen
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Zahnärztin hatte damit geworben, dass sie mit einem System arbeite, bei dem der Patient „perfekte Zähne“ erhalte. Die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt sahen darin ein unzulässiges Erfolgsversprechen und untersagten diese Werbung. Dadurch würde der Eindruck erweckt, dass „ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden könne“. Es sei nach § 3 S. 2 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes unzulässig, den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Denn aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten könne es immer zu einem Therapieversagen kommen. Damit sei aber eine Erfolgsgarantie nicht vereinbar.
Die Aussage „perfekte Zähne“ sei auch kein rein subjektives Werturteil. Wenn dem Verbraucher auch bekannt sei, dass es in der Werbung zu Übertreibungen kommen könne, nehme er den Werbeauftritt einer Ärztin doch sehr ernst. Bei Aussagen von Ärzten gebe es eine andere Verkehrserwartung in Bezug auf Werbeaussagen als bei „normalen“ Unternehmen. Ihnen brächten die Verbraucher aufgrund ihres Heilauf-trages ein besonderes Vertrauen entgegen. Auch deswegen erwarte der Patient bei ärztlichen Werbeaussagen eine gewisse Objektivität und Zurückhaltung. Im Zweifel nimmt der Verbraucher diese Aussagen sehr ernst.
OLG Frankfurt vom 27.2.2020, Az. 6 U 219/19
Stichworte: Erfolgsversprechen, Unzulässig, Werbeaussagen