OLG Frankfurt: Teilnahme an Gewinnspiel darf mit Einwilligung in Werbung gekop­pelt werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer


Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf nach Auffassung des OLG Frankfurt mit der Ein­willigung der Zusendung von Werbung gekoppelt werden. Ein Unternehmen hatte mit einem Gewinnspiel geworben, an dem jeder teilnehmen durfte, wenn er gleichzeitig erklärte, dass er mit der Zusendung von Werbung in der Zukunft einverstanden sei. Das OLG Frankfurt hatte dagegen keine Bedenken. Die Einwilligung war klar beschrieben und zu dem die acht Unternehmen angeführt, die aufgrund dieser Einwilligung dann Werbung zusenden würden. Durch die Koppelung änderte sich nichts an der Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob im Gegenzug für die Teilnahme am Gewinnspiel auch die Zusendung von Werbung in Kauf nehmen wolle. Allerdings ist zu be­achten, dass die Anzahl der Unternehmen, die aufgrund dessen Werbung verschicken wür­den, nicht zu ist. Nur dann sei eine solche Koppelung zulässig. Bei acht konkret benannten Unternehmen könne davon jedoch nicht die Rede sein. Würden von der Einwilligungserklä­rung zu viele Unternehmen erfasst, könne der Verbraucher sich nicht mit all diesen Unter­nehmen und deren Werbung befassen. Auf den Verbraucher dürfe kein Druck ausgeübt wer­den müsse sich frei entscheiden können, ob er die Einwilligung verweigere und dadurch ent­stehende Nachteile hinnehmen.

 

 

 

OLG Frankfurt vom 27. 6. 2019; Az. 6 U 6/19

 

 

 

Stichworte: Gewinnspiel, Werbung


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