OLG Frankfurt: Teilnahme an Gewinnspiel darf mit Einwilligung in Werbung gekoppelt werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf nach Auffassung des OLG Frankfurt mit der Einwilligung der Zusendung von
Werbung gekoppelt werden. Ein Unternehmen hatte mit einem Gewinnspiel geworben, an dem jeder teilnehmen durfte, wenn er gleichzeitig erklärte, dass er mit der Zusendung von Werbung in der Zukunft
einverstanden sei. Das OLG Frankfurt hatte dagegen keine Bedenken. Die Einwilligung war klar beschrieben und zu dem die acht Unternehmen angeführt, die aufgrund dieser Einwilligung dann Werbung
zusenden würden. Durch die Koppelung änderte sich nichts an der Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob im Gegenzug für die Teilnahme am
Gewinnspiel auch die Zusendung von Werbung in Kauf nehmen wolle. Allerdings ist zu beachten, dass die Anzahl der Unternehmen, die aufgrund dessen Werbung verschicken würden, nicht zu ist. Nur dann
sei eine solche Koppelung zulässig. Bei acht konkret benannten Unternehmen könne davon jedoch nicht die Rede sein. Würden von der Einwilligungserklärung zu viele Unternehmen erfasst, könne der
Verbraucher sich nicht mit all diesen Unternehmen und deren Werbung befassen. Auf den Verbraucher dürfe kein Druck ausgeübt werden müsse sich frei entscheiden können, ob er die Einwilligung
verweigere und dadurch entstehende Nachteile hinnehmen.
OLG Frankfurt vom 27. 6. 2019; Az. 6 U 6/19
Stichworte: Gewinnspiel, Werbung