OLG Hamm: Rechtsform einer BGB Gesellschaft muss in Werbung angegeben werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf Merkmale und Preise so an­geboten, dass ein Verbraucher ein Geschäft abschließen kann, muss die Identität des Verkäufers angegeben werden. Dazu gehört nach Auffassung des OLG Hamm auch die Rechtsform des werbenden Unternehmens. Auch sie sei Bestandteil der Identität eines Unternehmens. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten zwei Einzelpersonen unter ihrem Namen gewerbsmäßig Reifen zum Verkauf angeboten. Wenn zwei Einzelpersonen ein Gewerbe betrieben, würden Verbraucher nicht ohne weiteres erkennen, dass es sich dabei um die Rechtsform einer Gesell­schaft des bürgerlichen Rechtes handelt. Da es sich dabei um wesentliche Informati­onen handele, müsse in der Werbung auch die Rechtsform des Werbenden, hier eben die BGB-Gesellschaft genannt werden.

 

 

 

OLG Hamm vom 18. 2. 2020; Az. 4 U 66/19

 

WRP 2020, S. 638

 

Stichworte: Identität des Verkäufers, BGB Gesellschaft


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