OLG Frankfurt: Buchpreisbindung gilt auch im Internet

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Versandbuchhandlung bot den Kunden des so genannten "Miles&More Programmes" einer Fluggesellschaft für jeden Kauf eines preisgebundenen Buches die Gutschrift von Prämienmeilen an. Jeder neue Kunde erhielt als "Begrüßunggeschenk" 300 Prämienmeilen.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stellte fest, dass die Versandbuchhandlung Bücher Letztabnehmer verkaufe und deswegen verpflichtet sei, die nach dem Buchpreisbindungs -gesetz festgesetzten Preise auch einzuhalten. Preisnachlässe seien danach unzulässig. Die Anrechnung von Bonusmeilen beim Kauf preisgebundener Bücher stelle aber einen unzulässigen Rabatt dar. Daran ändere auch nichts, dass das RabattG zwischenzeitlich aufgehoben worden sei.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.6.2004 - Az. 11 U (Kart) 2/04

Computer und Recht 2004, 838

BGH: Kein Schutz für Barbie: Ideen sind frei

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Einer der Grundsätze deutschen Urheberrechtes ist es, dass Ideen nicht geschützt und nicht schützbar sind. Dieser Grundsatz wird am Beispiel einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) deutlich.

 

Der Hersteller der bekannten Barbie - Puppe schuf für seine Produkte auch unterschiedliche Spielsituationen. So gab es die Anziehpuppe mit Zubehör zum Beispiel für Situationen "Kin -derbetreuung", "Haarpflege" und "Backen ". Der Hersteller einer anderen Puppe mit der Bezeichnung "Steffi Love" schuf für sein Produkt ebenfalls Spielsituationen wie

„Trendy Living" , "Baby Sitter", "Dentist " etc. mit dem entsprechenden Zubehör.

 

Der BGH sah in der Nachahmung der Spielsituationen i. V. m. eine Ansichtspuppe und dem Zubehöre keine Verletzung der Rechte der Barbie-Eigner. Auf das Verbot der unzulässigen Nachahmung auch nach dem neuen, am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb lasse sich die Klage nicht stützen, weil es sich bei der Gestaltung von Spielsituationen für eine Puppe in Verbindung mit hierfür entwickelten besonderen Zubehör um eine bloße, nicht schützbare Idee handelt. Diese Idee, für eine typische Spielsituationen Gruppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, sei im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich frei. Dies gelte auch dann, wenn diese Idee mit erheblichen Werbeanstrengungen bekannt gemacht worden sei. Die Richter des Senates gingen in ihrem Urteil auf die verschiedenen Spielsituationen ein und wiesen die Klage insgesamt ab.

 

BGH, Urteil vom 28.10.2004 - Az. I ZR 326/01

WRP 2005, 88

BVerfG: Erkennbarkeit genügt für Persönlichkeitsrechtsverletzung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Bei der Verwendung von Fotos in der Werbung ist strikt darauf zu achten, dass die Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt. Kein Ausweg ist es deswegen, wenn die Person etwa von hinten abgebildet wird. Deswegen war z. B. die Veröffentlichung einer Aufnahme eines Tormannes aus der Perspektive des Zuschauers hinter dem Tor ohne dessen Einwilligung unzulässig. Das BVerfG bestätigte nun die Richtigkeit dieser Rechtsprechung. Die bloße Erkennbarkeit einer Person reiche für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.

 

In dem Bericht einer Tageszeitung über ein Gerichtsverfahren wurde der anwaltliche Vertreter des Angeklagten ohne Namensnennung beschrieben. Die Überschrift lautete " seit Jahren Auffälligkeiten ", er sei gegen seinen Willen aus dem Justizdienst entlassen worden, beim Landgericht halte man es für fraglich, ob er " noch in der Lage sei, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben " unterliege eine Prüfung an, " ob nicht der Widerruf der Zulassung des Rechtsanwaltes in Betracht zuziehen " sei.

 

Die Klage des Rechtsanwaltes gegen diese Äußerungen waren in zwei Instanzen erfolgreich, weil in den Artikel nahmen nicht genannt und der Anwalt nicht habe erkannt werden können. Das BVerfG war nun anderer Meinung. Es reiche aus, wenn eine Person zumindest ein Teil der Leser - oder das Arten scharf auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar werden. Hierfür beseitigen des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt förderlich. Es könne die Übermittlung von Detailinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergebe. Auf den Durchschnittsleser kommt es nicht an, es genüge eine Erkennbarkeit im Bekanntenkreis.

 

BVerfG, Urteil vom 14.7.2004 - Az. 1 BvR 263/03

NJW 2004, 3619

OLG Köln: „Absolut“ Wodka – nicht absolut

Ironische Bezüge auf andere Produkte in der Werbung können riskant sein. Der Bundesgerichtshof hat z. B. vor Jahren einmal die Werbung eines Whiskey - Herstellers untersagt, weil er eine Flasche seines Produktes in einer Anzeige auf die Fronthaube eines englischen Nobel - Fahrzeuges stellte. Zu einem ähnlichen Fall hat nun das OLG Köln Stellung genommen.

 

Ein schwedischer Hersteller des Wodka mit der Bezeichnung "ABSOLUT" warb für das Produkt in großem Umfang auch in Deutschland. Für die Bezeichnung hatte sich das Unternehmen zahlreiche Marken eintragen lassen. Der Anbieter von Zigaretten der Marke "Lucky Strike“, warb für diese Zigaretten in einer Anzeige mit der Überschrift "ABSOLUT LUCKIES“ und einer aus Zigaretten gestalteten Flaschenform.

 

Im Gegensatz zur ersten Instanz war das OLG Köln der Auffassung, dass diese Werbung nicht zu beanstanden sei. Einmal werde der Begriff "absolut" nicht als Bezeichnung der Ware benutzt, sodass aus den Marken keine Rechte abgeleitet werden könnten.. Dass es sich um eine "notorisch bekannte" Marke handele, also um eine Marke, die in den angesprochenen Verkehrskreise allgemein bekannt sei, habe das Unternehmen nicht glaubhaft machen können. Auch wettbewerbsrechtlicher Schutz bestehen nicht. Der gute Ruf der Wodka-Marke werde nicht in wettbewerbswidriger Weise ausgenutzt oder verwässert.

 

OLG Köln, Urteil vom 23.7.2004 - Az. 6:00 77/04

GRUR - RR 2005, 12

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: Wer ist Miturheber?

In einer Agentur kommt es häufig vor, dass mehrere an einem Werk arbeiten. Aber auch im Dialog mit dem Kunden kann ein Text, ein Logo oder eine Grafik entwickelt werden. Es stellte sich dann die Frage, ob und wem dann Urheberrechte zustehen.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte sich mit dieser Frage am Beispiel einer Skulptur von Joseph Beuys zu befassen. Eine Schülerin von Beuys hatte im Unterricht eine Büste gestaltet, deren Mund Beuys öffnete und Mundwinkel leicht nach oben zog. Später schuf Beuys Metallausführungen dieses Kopfes.

 

Die Richter stellten fest, dass Miturheber diejenigen seien, die gemeinsam ein Werk geschaffen hätten. Erforderlich sei es, dass jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame gesamte Idee erbringe. An einer Zusammenarbeit fehle es bei einer Vollendung und späteren Fortsetzung eines Werkes durch einen der Beteiligten.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2003 - Az. 20 U 71/02

GRUR RR 2005, 1

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Höherer Streitwert im Urheberrecht aus Gründen der Abschreckung zulässig

Der Inhaber einer Frühstückspension hatte auf seiner Homepage zwei kleine Kartenausschnitte zum Abruf zur Verfügung gestellt, die den Weg zu seiner Pension zeigten. Der Verlag, der das Nutzungsrecht an diesen Ausschnitten hatte, ging gegen den Pensionsinhaber wegen Verletzung seines Urheberrechtes vor. Im Verfahren um den Streitwert in Höhe von 6000 EUR erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, dass es für die Bemessung des Streitwertes auf das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung aus nachträglicher Sicht ankäme. Dieses Interesse sei weder durch den auf einen Vertragsschluss gerichteten Wert noch durch die möglichen Einnahmen des Nutzungsberechtigten aus diesem Vertrag begrenzt. Es sei zulässig, bei der Bemessung des Streitwertes eines Werkes den Gedanken der Abschreckung angemessen zu berücksichtigen. Denn die Verteidigung von Urheberrechten beschränke sich nicht auf das Verfolgungsinteresse innerhalb eines möglichen Lizenzverhältnisses. Vielmehr sei die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte auch ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Schließlich seien Urheberrechtsverletzungen, sogar in Versuchsstadium, mit Freiheitsstrafe bedroht. Das gelte auch dann, wenn der einzelne, verfolgte Verstoß wie im vorliegenden Fall nicht sehr erheblich sei. Denn die heutigen Strafverfolgungsbehörden könnten derartige Bagatelldelikte angesichts ihrer Überlastung gar nicht mehr ausreichend verfolgen. Der Urheber haben ein legitimes Interesse daran, dass kein Zweifel über die Tatsache aufkommen kann, dass eine Urheberrechtsverletzung - sei es durch die Kosten einer vorgerichtlichen Abmahnung oder die Kosten eines gerichtlichen Streites - empfindlich kostspielig sein könne. Im Übrigen belaste ein hoher Streitwert den Verletzer weniger als ein strafrechtliches Verfahren.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 10.3.2004 - Az. 5 W 3/04

GRUR-RR 2004, 342

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Zweibrücken: Testkaufkosten nur erstattungsfähig, wenn es um konkrete Verletzung geht

In einem Markenrechtsstreit hatte das klagende Unternehmen einen Testkäufer eingeschaltet. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken feststellt, seien derartige "Ermittlerkosten" grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gelte dann, wenn der Testkauf im Rahmen eines schon vorher gefassten Entschlusses zur Rechtsverfolgung getätigt wurde oder doch mindestens durch Misstrauen gegenüber dem späteren Prozessgegner motiviert war. Im vorliegenden Fall jedoch habe der als Zeuge vernommene Testkäufer erklärt, dass er in verschiedenen Geschäften Ausschau nach Markenwaren gehalten habe. Solche Waren erwerbe er und übergebe sie zur Überprüfung an seinen Auftraggeber. Wenn er bei dieser Gelegenheit einen markenrechtlichen Verstoß aufdecke, erhalte er hierfür ein Honorar. Deswegen - so die Richter des OLG - sei der Testkäufer im vorliegenden Fall nicht eingesetzt worden, um einen konkreten Rechtsstreit vorzubereiten oder einem gezielt bestehenden Verdacht auf eine Markenrechtsverletzung nachzugehen. Vielmehr sei die Markenrechtsverletzung durch den Testkäufer zufällig entdeckt worden. Die dadurch entstandenen Kosten könnten aber nicht im nachhinein auf den Verletzer abgewälzt werden. Auch die Kosten für eine Bonitätsprüfung durch das klagende Unternehmen in Höhe von 23,06 EUR hielt der Senat nicht für erstattungsfähig. Erstattungsfähig seien jedoch die Kosten für die Einschaltung eines Patentanwalts. Dies gelte auch, wenn es sich, wie hier um einen ausländischen Patentanwalt gehandelt habe, der in der Europäischen Union ansässig sei und der Verfahrensgegenstand eine Gemeinschaftsmarkenstreitsache betreffe.

 

OLG Zweibrücken, Urteil vom 1.4.2004 - Az. 4 W 42/04

GRUR RR 2004, 343

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Wer haftet für eine Gewinnzusage ?

Im Herbst 2001 erhielt eine private Person einen Katalog von einem "C - Versand" und ein Schreiben der "V.B. – F.E.G.“ . Darin stand, dass der Empfänger bei einer vom "C - Versand" veranstalteten "Ziehung" "Gewinner" in der "Gewinnerkategorie 125.000 DM" sei. Er wurde in einem " Teilnahmezertifikat " aufgefordert, am 31.9.2001 zur Verfügung zu stehen, um den Gewinn mit dem "C - Versand" zu feiern. Er sandte darauf hin am 4.9. die "unverbindliche Warenanforderung zum Test" und das "Teilnahmezertifikat" ab. Die Waren wurden übersandt, den versprochenen Gewinn erhielt er allerdings nicht. Als Absender vermerkt war "C - Versand Ausliefg. Lager 40815 M ", auf dem beigefügten Überweisungsträger sollte der Rechnungsbetrag auf ein Konto mit dem Vermerk "wg. C-Versand" bezahlt werden. Für diesen „Versand" bestand lediglich ein Postfach, eine Eintragung in das Handelsregister existierte nicht. Eingetragen war jedoch eine "C - Versand SL". Der Gewinner klagte nun gegen eine Firma mit der Bezeichnung "E-E.C. GmbH C - Versand" auf Auszahlung seines Gewinnes im Werte von 125.000 DM.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die verklagte Firma im vorliegenden Falle nicht hafte und wies die Klage ab. Nach § 661 a BGB hafte der "Sender" einer Gewinnmitteilung. Wer Sender in diesem Sinne sei, entscheide sich aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers. Maßgeblich für die Bestimmungen des Begriffes "Sender" sei nicht, wer den Artikel liefere oder an wen der Kaufpreis zu zahlen sei. Zwar könnten nach § 661 a BGB auch solche Unternehmen in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen etc. entgegentreten. Sie seien die wahren "Sender" der Gewinnzusage und müssten deswegen auch für ihr "lautes Wort" haften. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen habe aber nicht gefolgert werden können, dass das Unternehmen selbst die Gewinnzusage verfasst und "gesendet" habe.

 

BGH, Urteil vom 7.10.2004 - Az. III ZR 158/04

NJW 2004, 3555

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Stuttgart: „0,0 % - Finanzierung“

Ein Möbelhaus hatte mit der Aussage " 0,0% Finanzierung... Voraussetzung 30 Prozent Anzahlung" in Verbindung mit einem hervorgehobenen Preis von 799 EUR für eine für

Wohnlandschaft geworben. Weiter gab es den Hinweis ".... oder 6x monatlich 96,10 EUR – 12x monatlich 48,05 EUR". Die Zentrale zur Bekämpfung für unlauteren Wettbewerb beanstandete dies als irreführend, weil sich bei der Addition der monatlichen Raten jeweils ein höherer Preis als 799 EUR ergäbe. Das Landgericht (LG) Stuttgart gab der "Zentrale" Recht. Der Durchschnittlichen informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbrauchern müsse die Werbung zu verstehen, dass der dargestellte Preis von 799 und durch die Annahme des Angebotes auf Ratenzahlung nicht erhöht und ihm als im Vergleich zur sofortigen Bezahlung kein finanzieller Mehraufwand entstehe. Da dies nicht der Fall sei, sei die Werbung irreführend.

 

LG Stuttgart, Urteil vom 8.9.2004 - Az. 52 0 84/04 KfH

WRP 2004, 1515

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Berlin: Vorsicht bei der Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung!

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist im Wettbewerbsrecht ein bewährtes Mittel zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Der Verletzer erklärt, dass er das beanstandete Verhalten nicht mehr wiederholen werde und verspricht für den Fall, dass er diese Verpflichtung nicht einhält, die Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Motiv für die Abgabe einer solchen Erklärung kann vielfältig sein, so zum Beispiel weil der Vorwurf zutrifft, aber auch deswegen, weil der vermeintliche Verletzer einem Streit aus dem Wege gehen will, auch wenn er sich keiner Schuld bewusst ist.

 

Das Landgericht (LG) Berlin hat nun festgestellt, dass eine solche Unterlassungserklärung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe unabhängig davon zur Zahlung dieser Vertragsstrafe verpflichtet, ob tatsächlich einen Verstoß vorlag. Mit anderen Worten: im Verfahren der Klage mit dem Ziel auf Verurteilung zu versprochenen Vertragsstrafe prüft das Gericht nicht mehr, ob das beanstandete Verhalten tatsächlich eine Wettbewerbswidrigkeit darstellte.

 

LG Berlin, Urteil vom 8.6.2004 - Az. 15 S 5/03

WRP 2004, 1517

 

Hinweis:

 

Möglicherweise hätte die Kammer im vorliegenden Falle anders geurteilt, wenn der Verletzer in seiner Unterlassungserklärung daraufhingewiesen hätte, dass er sich zwar keiner Schuld bewusst ist und nur um des lieben Friedens willen und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Erklärung abgibt.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Bundespatentgericht

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass auf Grund der Entwicklung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes § 7 Nr. 3 Markengesetz der Eintragung einer BGB - Gesellschaft als Inhaberin einer Marke markenrechtlich nicht mehr entgegensteht.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Bayerisches Bier muss aus Bayern sein

Eine niederländische Brauerei verfügte über verschiedene so genannte IR – Marken für Bier mit dem Bestandteil "Bavaria", zum Teil seit dem Jahre 1947. Im Jahre 1995 beantragte sie Markenschutz für diese Bezeichnung auch in den Benelux - Staaten. Der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft dagegen mit einer Klage vor. Das Oberlandesgericht (OLG) entschied nun, dass diese Marke gelöscht werden müsse. Denn die Angabe "bayerisches Bier" sei durch die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 1347/01 als "geografische Herkunftsangabe" geschützt. Weder die Verordnung noch das Eintragungsverfahren seien zu beanstanden. Der Antrag auf Schutz der Bezeichnung " Bayerisches Bier " sei am 20.1.1994 gestellt worden, derjenige für die Eintragung der niederländischen Reihe am 28.4.1995. Deswegen genieße diese auch keine zeitliche Priorität. Aber auch auf ältere Markeneintragungen in anderen Mitgliedstaaten käme es nicht an.

 

OLG München, Urteil vom 27.5.2004 - Az. 29 U 5084/03

GRUR - RR 2004, 329

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Mitarbeiter müssen ausreichend über den Inhalt einer Unterlassungsverfügung informiert werden

Hat ein Unternehmen eine gerichtliche Entscheidung zugestellt bekommen, mit der ein bestimmtes werbliches Verhalten untersagt wurde, kann jeder Verstoß gegen diese Verfügung mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

 

Da auch Mitarbeiter dagegen verstoßen können, müssen sie ausreichend über den Inhalt einer solchen Unterlassungsverfügung informiert werden. Nur dann, wenn dies geschehen ist, kann man die Vorteile zur Zahlung eines Ordnungsgeld des unter Umständen vermeiden.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte dazu fest, dass ein eigenes Verschulden eines Unternehmens bereits dann vorliegt, wenn die Zuwiderhandlung auf sein Organisationsverschulden zurückzuführen ist. Das 3. dann der Fall sein, wenn entsprechende Anordnungen nicht getroffen, Überwachungen nicht vorgenommen wurden oder andere Maßnahmen zu einem Verstoß fürchten. Die Anforderungen seien in diesem Zusammenhang sehr hoch gespannt. S. nicht aus, eigenes Gericht*nachträglich durchgeeignete Maßnahmen von den gehenden Verbot zu unterrichten, es müsse auch die Beachtung sichergestellt werden. Deswegen seine bloße Information der Mitarbeiter über den Inhalt des Titels in die verbindliche Anweisung, dass diese Verfügung einzuhalten sei, nicht ausreichend. Zwischen den Mitarbeitern vielmehr unmissverständlich und mit dem notwendigen Nachdruck deutlich vor Augen geführt werden, dass und wie ein gerichtliches Gebot einzuhalten ist und dass ein Verstoß gegen empfindliche Konsequenzen bis hin zur Verhinderung von Ordnungshaft zufolge die Folge sein kann. Eine solche Belehrung müsse schriftlich erfolgen und den Mitarbeitern nachhaltig vor Augen führen, welche Maßnahmen folgen könnten, wenn sie sich nicht als einem an das Unterlassungsgebot hielten. Auch auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen müsse hingewiesen werden. Einen international tätigen Unternehmen könne es schon ausreichen, wenn die Mitarbeiter darüber unterrichtet würden, dass bestimmte, in anderen Ländern der Europäischenunion mögliche Weise nicht verfolgte Verhaltensweisen in der Bundesrepublik nicht weiterverfolgt werden dürften.

 

Im vorliegenden Fall fehlt es den Richtern an Hinweisen des Unternehmens, dass und wie es die Kenntnisnahme seiner Mitarbeiter sichergestellt habe und die Vorkehrungen, es getroffen haben, die entsprechenden Weisungen das die entsprechenden Weisungen auch befugt würden. Aber auch darüber gefehlt, dass die Mitarbeiter darf hingewiesen worden sein, dass möglicherweise ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR verhängt werden könnte. Die bloße Anwesenheit des nach eigenem Sachvortrag häufig auf Dienstreise befindlichen und deshalb zur wirksamen Kontrolle seine Mitarbeiter kann nicht fälligen Leiters der Rechtsabteilung, man dürfe die entsprechenden Verhaltensweisen gemeint die allgemeine Geschäftsbedingungen) auf keinen Fall mehr verwenden, reiche zur Annahme eines mangelnden Organisationsverschuldens nicht aus.

 

OLG Köln, Urteil vom 12.8.2004 - Az. 6 W 81/04

WRP 2004, 1519

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: Agentur bekommt kein Geld für wettbewerbswidriges Mailing

Eine Werbeagentur hatte einem Getränkehersteller die Entwicklung von drei Mailings (Konzept, Gestaltung, Text) ohne Umsetzung zu einem Einzelpreis von 15 000 DM bzw. einem Komplettpreis von 36 550 DM angeboten. Der Kunde verlangte und erhielt die Handmuster der Mailings, wurde von der Agentur allerdings daraufhingewiesen, daß sie eine rechtliche Prüfung noch nicht vorgenommen habe, der Auftrag wurde von dem Kunden beendet. Nach dem Versand der Mailings erhielt dieser eine anwaltliche Abmahnung, weil der Inhalt gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoße. Schließlich kam es sogar zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Form einer einstweiligen Verfügung.

 

Der Kunde verlangte nun von der Werbeagentur Ersatz des ihm entstandenen Schadens von der Werbeagentur.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf teilte diese Auffassung. Es habe sich hier um einen Werkvertrag gehandelt, der fehlerhaft erfüllt worden sei, da die vorgeschlagene Maßnahme wettbewerbswidrig sei. Eine wettbewerbswidrige Werbemaßnahme sei fehlerhaft, weil sie den Wert oder die Tauglichkeit der Werbeleistung zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt bzw. mindert, da sie für den Auftraggeber nicht verwertbar sei. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart hätten.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003 - Az. I 5 U 39/02

- nicht veröffentlicht –

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Versendung rechnungsähnlicher Offerten kann strafbar sein

Die Zusendung von rechnungsähnlich gestalteten Anzeigen kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ein strafbarer Betrug sein. Es bestätigte deswegen die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Versenders solcher „Rechnungen“. Dieser hatte in insgesamt 2600 Fällen rechnungsähnlich gestaltete Angebotsschreiben für die Eintragung in ein angeblich öffentliches Register verschickt, die aber tatsächlich nur eine Offerte für die Eintragung in ein von ihm erstelltes Privatregister waren. Von Betrug könne auch dann die Rede sein, wenn es sich bei dem Empfänger um einen geschäftserfahrenen Adressaten, insbesondere einen Kaufmann, handele. Die kleingedruckten Hinweise auf den Angebotscharakter träten neben dem prägenden Eindruck einer amtlichen Rechnung völlig in den Hintergrund. Denn bei den Personen, die ein solches Schreiben öffneten, handele es sich in der Regel gar nicht um geschäftserfahrene Kaufleute. Auch stehe die Gegenleistung, die Eintragung in das private Register, in keinem Verhältnis zu dem verlangten Preis. Aus diesem Grunde ließ das OLG Frankfurt dire Durchführung des Hauptverfahrens gegen den Versender der rechnungsähnlich aufgemachten Offerten zu.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2003 - Az. Ws 126/02

Fundstelle NJW 2003, 3215

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Sittenwidrige Bestatterwerbung

Ein Bestattungsunternehmen hatte seine Fahrzeuge und Gerätschaften auf einem Friedhofsgelände mit seiner Firmenaufschrift „Trauerhilfe X“ versehen. Allerdings gibt es eine Standesauffassung im Bestattungsgewerbe, dass das Friedhofsgelände von Werbemaßnahmen strikt freizuhalten sei, auch wenn dies nicht ausdrücklich in einer Satzung so festgehalten ist. Das Oberlandesgericht (OLG) München stellte nun fest, dass das nicht bedeute, dass jede werbliche Anbringung auf einem Gegenstand, der von einem im Bestattungsgewerbe Tätigen auf dem Friedhof verwendet werde, als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu werten sei. Allerdings verstoße es durchaus gegen diese Bestimmung, wenn Container mit einer deutlich sichtbaren Firmenaufschrift von einem Bestattungsunternehmen in unmittelbarer Nähe von Grabsteinen abgestellt würden.

 

OLG München, Urteil vom 16.05.2002 - Az. 29 U 5753/01

Fundstelle GRUR 2003, 117

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Düsseldorf: Urheberrecht am Messestand ?

Ein Messedesigner entwarf für einen Kunden einen Messestand für die Jahre 1999 und 2000, den er baute und dann an den Kunden vermietete. Für das Jahr 2001 ließ sich der Kunde von einem anderen Designer einen Stand errichten, der aber nach Auffassung des ersten Designers wesentliche Elemente seines Entwurf enthielt und deswegen sein Urheberrecht verletze. Darüber hatte nun das Landgericht (LG) Düsseldorf zu befinden. Es kam allerdings zu dem Ergebnis, dass von Urheberrechtsverletzung nicht die Rede sein könne. Die Gestaltung des ersten Standes erreiche keineswegs die erforderliche „Gestaltungshöhe“ und sei deswegen nicht durch das Urheberrecht geschützt. Gegenstände bzw. Entwürfe davon, die nur ästhetisch besonders gestaltet und handwerklich gut gelungen seien, genössen nun einmal nicht den Schutz des Urheberrechts. In den Messeentwürfen für die Jahre 1999 und 2000 komme nun einmal nicht eine die durchschnittliche Gestaltertätigkeit überragende schöpferische Gestaltungskraft zum Ausdruck. Die Gestaltung sei vielmehr von den Gegebenheiten abhängig gewesen. Messestände müssten Besuchern Platz zu Treffen geben und erlauben, die ausgestellten Produkte zu besichtigen. Das seien Probleme, die jeder Gestalter zu lösen habe. Die von dem Kläger hier gefundene Lösung sei zwar überzeugend und fachmännisch, lasse aber keinen besonderen geistigen ästhetischen Wert erkennen und sei deswegen nicht urheberrechtlich geschützt.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2002 - Az. 12 0 414/01

Fundstelle GRUR RR 2003, 38

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: Akademie

In den 70 er Jahren wurde die Bezeichnung „Akademie für Datenverarbeitung“ verboten, weil es sich dabei um ein privates und kein öffentlich – rechtliches Institut gehandelt habe. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich nun mit einer privat – organisierten „Bussiness – Akademie“ zu befassen. Der Senat stellte dazu nun fest, dass die Verbraucher keine feste Vorstellung von dem Begriff „Akademie“ mehr hätten. Aus dem „Brockhaus“ ergebe sich, dass auch Lehrgänge zur Erlernung des Fechtens, Schwimmens, Reitens und Tanzens den Begriff für sich in Anspruch nähmen ebenso wie Köche, Schneider und andere.

Deswegen könne die Verwendung des Begriffs „Akademie“ auch dann nicht untersagt werden, wenn es sich nicht um eine, auch nicht im weitesten Sinn akademische Anstalt handele.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.7.2002 - Az. 20 U 154/01

Fundstelle GRUR RR 2003, 49

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: „Die ... Tiefstpreisgarantie hält, was andere versprechen“

Wer so wirbt, verstößt nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Aussage „ Die ..Tiefstpreisgarantie hält, was andere versprechen“ sei zwar eine scharfe, an die Mitbewerber gerichtete Aussage, halte sich aber noch in zulässigen Grenzen. Die Mitbewerber seien weder direkt noch indirekt erkennbar. Die Aussage lege zwar nahe, sich gleich an das werbende Unternehmen zu halten, um nicht von anderen enttäuscht zu werden. Der durchschnittliche informierte und verständige Verbraucher sehe die Anpreisung aber in erster Linie als Anpreisung der eigenen Verlässlichkeit. Der Adressat verstehe sehr wohl, dass die Werbung nicht laute: „Die .. Tiefstpreisgrantie hält, was andere nur versprechen.“ Das Wörtchen „nur“ hätte die Werbung nach Auffassung des Senates unzulässig gemacht.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.2002 - Az. 5 U 75/02

Fundstelle GRUR RR 2003, 50

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Werbung mit nicht bezifferter Spende für sozialen Zweck

Ein Unternehmen des Elektronikhandels hatte damit geworben, dass es die UNICEF – Aktion „Bringt Kinder durch den Winter“ unterstütze und deswegen für jeden eingehenden Auftrag einen festen Betrag an die Hilfsorganisation überweisen werde.

 

Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg hatten daran nichts zu beanstanden. Werbung, die an die Gefühle der Umworbenen appelliere, hier die soziale Hilfsbereitschaft, sei keinesfalls in jedem Fall wettbewerbswidrig. Es sei nicht ersichtlich, wie das Engagement als solches für die Aktion den Wettbewerb beeinträchtigen könne. Soweit ein fester Betrag für jeden Auftrag verprochen werde, gelte nicht anderes, wenn dies auch tatsächlich geschehe. Für den Kaufentschluß sei entscheidend, dass überhaupt etwas gespendet werde, nicht dagegen die Höhe der Spende.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 2.10.2002 - Az. 5 U 43/02

Fundstelle GRUR RR 2003, 50

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

EuG: „Mehr für Ihr Geld“ – als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig

Die Norma Lebensmittelvertrieb GmbH meldete die Worte "Mehr für Ihr Geld" als Gemeinschaftsmarke bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für sämtliche Waren in den Klassen 3 (u.a. Waschmittel), 29 und 30 (Lebens- und Genussmittel) an. Das Europäische Gericht (EuG) wies diese Anmeldung nun zurück. Zwar seien Werbeslogans, Qualitätshinweise oder eine Kaufaufforderung nicht grundsätzlich von einer Markenan -meldung ausgeschlossen. Allerdings müsse die Bezeichnung unterscheidungskräftig sein und als unmittelbarer Hinweis auf die betriebliche Herkunft der zu bezeichnenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden können. Im vorliegenden Falle handele es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher. Maßgeblich sei bei dieser für den deutschen Verbraucher bestimmten Marke das deutschsprachige Publikum. Dieses verstehe die Marke nur als Werbeslogan, der darauf hindeute, daß die Waren im Verhältnis zu Konkurrenzprodukten für den Verbraucher qualitativ oder quantitativ günstiger seien. Die angemeldete Marke werde deswegen von den maßgeblichen Verkehrskreisen auf Grund ihres Inhaltes zuallererst als Werbeslogan und nicht als Marke wahrgenommen und besitze deswegen keine Unterscheidungskraft.

 

EuG ( erster Instanz ), Urteil vom 30.6.2004 - Az. T - 281/02

Fundstelle GRUR RR 2004, 237

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Ansprechen zu Werbezwecken in der Öffentlichkeit wettbewerbswidrig

Ein Telekommunikationsunternehmen warb unter anderem auf öffentlichen Straßen und Plätzen und in Einkaufszentren. Die Mitarbeiter gingen auf Passanten zu und sprachen diese individuell auf die Möglichkeit eines so genannten pre-selection-Vertrages an. Die Deutsche Telekom beanstandete dies als wettbewerbswidrig und führte einen Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof. Der BGH gab dem Unternehmen recht. Die Richter erklärten, dass es unzulässig sei, Passanten auf öffentlichen Straßen für sie überraschend anzusprechen und dazu zu nötigen, sich mit dem Angebot des Werbenden in irgendeiner Weise auseinander zusetzen. Die beteiligten Verkehrskreise seien heute zwar stärker als früher auf die Wahrung eigener Interessen und weniger auf die Einhaltung bestimmter Umgangsformen bedacht. Mit der Gefahr einer Verstrickung oder Überrumpelung des Verbrauchers lasse sich das Verbot mehr begründen. Für den mündigen Verbraucher bestehe in der Regel nicht die Gefahr, dass es sich durch zu einem ihm an sich unerwünschten Vertragsschluss verleiten lasse. Allerdings bestünde die Gefahr, dass im Falle der Zulassung dieser Methode zahlreiche Anbieter davon Gebrauch machen würden - selbst solche, die dieser Art von Werbung nicht zuneigten - sich zur Nachahmung gezwungen sehen könnten und es durch die Nachahmung zu einer unerträglichen Beeinträchtigung der umworbenen Verbraucher kommen würde. Auch mache der Werbende, der sich - ohne als solcher erkennbar zu sein - einem Passanten nähere, sich den Umstand zu Nutze, dass es einem Gebot der Höflichkeit unter den Menschen entspreche, einer fremden Person, die sich beispielsweise nach Weg erkundige, nicht von vornherein abweichend und ablehnend gegenüberzutreten.

 

BGH, Urteil vom 1.4.2004 - Az. I ZR 227/0 1

NJW 2004, 2593

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Köln: Kein Monopol für die "Post"

Die Deutsche Telekom als Nachfolgerin der Bundespost verfügt über eine ganze Reihe von Marken mit dem Bestandteil "Post", so "Die gelbe Post" oder " Die rote Post ". Deswegen wandte sie sich gegen die Eintragung der Marke "Die blaue Post" für ein anderes Unternehmen das Landgericht (LG) Köln war nun der Auffassung, dass das Wort "Post" nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zukomme. Der Verkehr erwarte mit diesem Zeichen zunächst nur eine inhaltliche Beschreibung der Dienstleistung. Auch der Gesetzgeber verwende das Wort "Post" gezielt zur Kennzeichnung unterschiedlicher Unternehmen. "Die Blaue Post" gleichwohl klanglich als auch schriftlich etwas anderes als die " Post "

 

LG Köln, Urteil vom 1.6.2004 - Az. 33 0 23/04

Fundstelle GRUR RR 2004, 248

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Kundenabwerbung durch Abschiedsschreiben

Der Mitarbeiter eines Lohnsteuerhilfevereins kündigte am 30.11. seinen Vertrag zum 31.12. des Jahres. Am 19.12.1988 übersandte er ein Schreiben unter Angabe seiner privaten Anschrift und Telefonnummer und verabschiedete sich von den durch ihn betreuten Mitgliedern. Seine Arbeit setzte er dann bei einem anderen Verein am gleichen Ort fort. Eine ganze Reihe von Mitgliedern verließ den Verein. Der klagte nun gegen den neuen Arbeitgeber und den Sachbearbeiter selbst. Der Bundesgerichtshof (BGH) kam zu dem Ergebnis, dass das Abwerben von Kunden zum Wesen des Wettbewerbes gehöre. Wettbewerbswidrig werde dies erst dann, wenn besondere Umstände hinzukämen. Der Versand des vorliegenden Rundschreibens sei jedoch wettbewerbswidrig. Es habe sich nicht nur um eine höfliche Verabschiedung gehandelt. Dagegen spreche, dass sich der Verfasser für das "bisherige... Vertrauen" bedankt habe. Aus diesem Verhalten ergebe sich auch die Verpflichtung zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Deswegen sprach das Gericht dem früheren Arbeitgeber auch einen Anspruch auf Auskunft gegen den neuen Arbeitgeber über die ausgetretenen Mitglieder zu. Damit sei es ihm möglich, den Nachweis eines durch das Schreiben verursachten Schadens zu führen, ohne dass der Beklagte dadurch unzumutbar belastet werde.

 

BGH, Urteil vom 22.4.2004 - Az. I ZR 303/0 1

Fundstelle NJW 2004, 2385

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: "... fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" Hinweis nicht erst im Beipackzettel

Ein Reformhaus warb in Zeitungsanzeigen für das freiverkäufliche Arzneimittel "Schönberger Artischockensaft" ohne den Hinweis "... Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker "... Erst im Beipackzettel fand sich unter "Gegenanzeigen" der Text: "Bekannte Allergie gegen Artischocken und andere Korbblütler.. zu Risiken und Nebenwirkungen.. fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker". Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah in dem in der Anzeige fehlenden Hinweis einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und damit auch einen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Verpflichtung des Reformhauses durch das Heilmittelwerbegesetz, diesen Hinweis zugeben, verstoße nicht gegen die Grundrechte. Es komme auch nicht darauf an, ob der Hinweis tatsächlich als ernst gemeinte Empfehlung verstanden werden, wirklich einen Arzt oder Apotheker zwecks Beratung über Risiken und Nebenwirkungen aufzusuchen, auch wenn vieles dafür spreche, dass der Zusatz als Formel dem Publikum fortwährend begegne und nicht ernst genommen werde.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2004 - Az. 6 U 79/03

Fundstelle GRUR RR 2004,2 173

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Getarnte Werbung durch "Patienteninformation" in Medikamentenpackung

Einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel, das zur Senkung erhöhter Cholesterinwerte dient, war neben der Gebrauchsinformation mit den Pflichtangaben eine "Patienteninformation" mit dem Untertitel " wichtige Hinweise zum Beipackzettel " in der Form eines selbstständigen Heftchens beigefügt, das allerdings keine Pflichtangaben enthielt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg verbot dies als einen Verstoß gegen § 10 des Heilmittelwerbegesetzes. Im vorliegenden Fall erschöpften sich die Angaben in der "Patienteninformation" nicht darin, den Gebrauch des Arzneimittels zu sichern. Dem Patienten werde vor Augen geführt, warum das Arzneimittel für bestimmte Zwecke geeignet sei. Damit erfülle die Patienteninformation auch reine Werbezwecke, um den Patienten von der Güte gerade dieses Arzneimittels zu überzeugen.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 4.9.2003 - Az. 3 U 180/02

GRUR RR 2004, 274

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Neues Geschmacksmustergesetz

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG ( Richtlinie 98/71/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen ) trat am 18.3.2004 das Ausführungsgesetzes zur Reform des Geschmacksmustergesetzes in Kraft. Wesentliche Neuerung ist die Sperrwirkung des § 38 Abs. 1 GSchmG, der dem Anmelder ein ausschließliches Verbietungsrecht gewährt. Bisher war er lediglich gegen Nachbildungen geschützt. Allerdings tritt dieser Geschmacksmusterschutz erst mit der Eintragung des Musters in das Register des Deutschen Patent - und Markenamtes ein und nicht mehr wie bisher bereits durch die bloße Anmeldung. Darüberhinaus hinaus wurde die Schutzdauer des Geschmacksmuster von 20 auf 25 Jahre erhöht.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Tipp: Preisausschreiben/Gewinnspiel zu Werbezwecken: Rechtliches in 6 Punkten

1. Muss ein Teilnehmer ein Entgelt für die Teilnahme bezahlen, besteht die Gefahr, dass das Gewinnspiel zu Werbezwecken als Lotterie angesehen wird. Diese bedarf der Genehmigung. Die Durchführung einer ungenehmigten Lotterie und sogar die

Werbung hierfür sind strafbar.

 

2. Die Koppelung der Teilnahme an dem Gewinnspiel an den Kauf einer Ware/Dienstleistung ist nach dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( § 4 Z. 6 ) grundsätzlich unzulässig.

 

3. Teilnahmebedingungen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wenn sie jedoch existieren, müssen sie "klar und eindeutig" angegeben werden. Eine bestimmte Größe oder eine Definition des Begriffes schreibt das Gesetz nicht vor.

 

4. Teilnahmebedingungen sollten der Aktion zugrundegelegt werden, da sie wesentliches Steuerungselement sind ( Anfang und Ende, Einsendemodalititäten, Mehrfachteil-nahme, Teilnahmeberechtigung, Gewinnvergabe etc.)

 

5. Dient das Gewinnspiel der Generierung von Kundenadressen, sind datenschutz-rechtliche Vorschriften zu beachten. Allgemein zugängliche Daten sind frei, für die Erhebung, Speicherung und Weitergabe anderer Daten ist die vorherige Einwilligung des Betroffenen notwendig.

 

6. Der Gewinner hat einen Rechtsanspruch auf Aushändigung des Gewinnes.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Europäischer Gerichtshof: Fernsehwerbung für Alkohol darf verboten werden

In Frankreich gibt es Vorschriften, die es verbieten, Fernsehsendungen insbesondere von internationalen Sportereignissen auszustrahlen, wenn im Hintergrund Werbung für Alkohol etwa auf Tafeln oder Begrenzungsbanden zu sehen ist. Das führte dazu, dass französische Fernsehsender Block auf ausländische Vereine auszuüben müssten, damit diese den Alkoholherstellern verwehrten, im Bereich der Stadien Werbetafel für die Getränke anzubringen, damit diese nicht bei der Ausstrahlung zu sehen waren. Auch würden die französischen Sender dadurch gezwungen, durch technische Vorkehrungen bei der Ausstrahlung eines Sportereignisses die Werbung für diese Produkte bei Ausstrahlung in Frankreich unkenntlich zu machen.

 

Die Firma Baccardi ging nun gegen diese Beschränkungen in ihrer Werbung vor.

Dazu stellte der EuGH fest, dass es sich bei dieser Art der Werbung nicht um individualisierbare Fernsehwerbung im Sinne der Fernsehrichtlinie handele und diese deswegen nicht in deren Schutzbereich falle.

 

Weiter stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedsstaaten - und damit Frankreich - für ihren Bereich indirekte Fernsehwerbung für alkoholische Getränke auf Grund überragender Allgemeininteressen wie der Gesundheit verbieten könnten.

 

EuGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - Az. C - 429/02

Fundstelle: WRP 2004, 1157

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Juristische Person kann man nicht fotografieren

Für einen Verlag hatte einen Fotograf u.a. Aufnahmen von dem Geschäftsführer einer GmbH gefertigt. Es handelte es sich teilweise um Porträtfotos, teilweise waren neben dem Geschäftsführer auch Mitarbeiter der GmbH abgebildet. Die Aufnahmen sollten repräsentativen Zwecken des Unternehmens dienen. Für zwölf Abzüge eines Passfotos verlangte und erhielt der Fotograf je 2,50 EUR. Das Unternehmen verwandte diese Fotos für verschiedene Internetauftritte.

 

Auf Klage des Fotografen verbot das Oberlandesgericht (OLG) Köln der GmbH die Verwendung dieser Aufnahmen. Zwar gebe § 60 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dem Besteller eines Bildnisses das Recht, dieses zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen.

Allerdings stehe dieses Recht nur dem "Abgebildeten" zu. Besteller sei hier aber ein Unternehmen gewesen, das man als juristische Person gar nicht abbilden könne. Abgebildet worden sei vielmehr der Geschäftsführer. Deswegen könne die GmbH auch nicht unter Berufung auf diese Bestimmung das Bild für einen Internetauftritt, Geschäftspapiere oder Repräsentationsunterlagen verwenden. Diese dienten nicht der Präsentation des Geschäftsführers persönlich, sondern der des Unternehmens.

 

OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003 - Az. 6 U 91/03

Computer und Recht 2004, 533

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Vorsicht - wettbewerbsrechtliche Fallen überall!

In einem Internetforum, das sich auch an Reisebüros richtete, fand sich ein Beitrag, in dem Reisebüros vor Geschäftsbeziehungen zu einem bestimmten Reisebüro gewarnt wurden. Auch wurden Zweifel an der Zahlungsfähigkeit dieses Unternehmens geäußert. Die Äußerung stammte von einem Unternehmen, das der Meinung war, dass ihm gegen dieses Reisebüro noch ein "Provisionsforderungen" zustünden.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg war nun der Auffassung, dass diese Äußerung wettbewerbswidrig sei. Voraussetzung für die Anwendung des Wettbewerbsrechtes sei es, dass in objektiver Sicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu begünstigen. Im vorliegenden Fall würden durch die negative Behauptung eines Reisebüros der Wettbewerb der anderen gefördert. Auch die Wettbewerbsabsicht sei hier gegeben. Die Äußerung im Internet habe dazu gedient, Reisebüros von der Erteilung von Aufträgen an das angegriffene Unternehmen abzuhalten. Die Behauptung, dem äußernden Unternehmen stünden noch" Provisionen“ zu, war unzutreffend. Dass die Behauptung in dem nicht allgemein zugänglichen Internet, sondern in einem passwortgeschützten Kommunikationsforum aufgestellt worden sei, ändere daran nichts.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 3.7.2003 - Az. 3 U 211/02

Fundstelle Computer und Recht 2004, 540

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist in der Bundesrepublik nach Umsetzung der EU - Richtlinie 97/55/EG in deutsches Recht am 14.09.2000 zulässig geworden. Dennoch kommt vergleichende Werbung nicht häufiger vor. Einer der Gründe dafür könnte sein, dass das Gesetz eine Reihe von rechtlichen Anforderungen an einen zulässigen Vergleich stellt. So dürfen miteinander nur Eigenschaften von Waren bzw. Dienstleistungen verglichen werden, die "nachprüfbar", "wesentlich", "relevant", "typisch" oder "repräsentativ" sind. Eine juristische Interpretation dieser Begriffe durch eine deutsches Gericht gab es bisher nicht.

Diese Lücke hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) geschlossen.

 

Ein Unternehmen hatte seinen Vertriebsmitarbeitern sogenannte "Duft-Vergleichslisten" zur Verfügung gestellt, in denen unter der Überschrift "Ein Auszug weltbekannte Düfte" neben Produkten des eigenen Unternehmens die Markennamen bekannter Parfüms genannt worden waren. Die Berater erläuterten dann potenziellen Kunden die eigenen Duftnoten anhand der bekannten Marken.

 

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass in der Tat vergleichende Werbung vorliege, diese aber zulässig sei. Zwar verbiete das Gesetz das unlautere Ausnutzen der Wertschätzung von Kennzeichen im Rahmen vergleichender Werbung, doch setze dies voraus, dass der angesprochene Verkehr mit der vergleichenden Nennung der eigenen Produkte und der Produkte des fremden Herstellers die Vorstellung verbinde, der gute Ruf werde auf die beworbenen Produkte übertragen. Dies müsse über die bloße Nennung der Marke, des Handelsnamens und anderer Unterscheidungszeichen eines Bewerbers hinausgehen, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung begründen zu können. Dabei komme es auch darauf an, an welche Verkehrskreise sie sich richte. Denn bei Händlern sei eine falsche Assoziation weniger wahrscheinlich als bei Endverbrauchern.

 

Im vorliegenden Fall behauptet das Unternehmen lediglich, dass die einzelnen Parfüms einer bestimmten Duftnote von Parfüms zuzuordnen sei, in denen sich auch berühmte Parfümmarken befänden.

 

Der BGH stellt fest, dass auch eine Duftnote als " Eigenschaft " eine nützliche Informationen sei."Wesentlich" sei eine Eigenschaft, wenn die Bedeutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus der seiner Sicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich sei. Relevant sei sie, wenn sie den Kaufentschluss einer nicht völlig unerheblichen Zahl von Verbrauchern zu beeinflussen vermöge. Typisch schließlich sei sie, wenn die eigene Art der verglichen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung läge und damit repräsentativ oder aussagekräftig über deren Wert als Ganzes sei. Das gelte für die Sicht eines Beraters dieses Unternehmens. Anders wäre es, wenn die Listen in der Werbung auch gegenüber Endverbrauchern eingesetzt worden wären. Ob dies der Fall war, sei jedoch noch vom Berufungsgericht zu prüfen, weswegen der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.

 

BGH, Urteil vom 15.2.2004 - Az. 1 I ZR 171/0 1

Fundstelle WRP 2004, 739

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: "0 % Sonderfinanzierung - Das kann sich jeder leisten" - trotz Bonitätsprüfung uU zulässig

Für einen Anschaffungskredit der Unterhaltungselektronik war mit der Schlagzeile geworben worden " 0 % Sonderfinanzierung - Das kann sich jeder leisten ". Von der notwendigen erfolgreichen Bonitätsprüfung als Voraussetzung für einen derartigen Kredit war in der Werbung allerdings nicht die Rede. Dennoch war das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf der Auffassung, dass diese Werbung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Sie sei nämlich nicht geeignet, in dem durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten die irrige Vorstellung zu erwecken, dass jedermann - ohne Rücksicht auf seine Bonität - die beworbene Sonderrefinanzierung für sich in Anspruch nehmen könne. Wie der BGH in einem Urteil festgestellt habe, rechne der angesprochene Verkehr mit einer Bonitätsprüfung in einem derartigen Fall ohnehin. Etwas anderes würde gelten, wenn über die allgemeinen Mindestanforderungen wie Beschäftigungsverhältnis, Alter, Wohnsitz und Identifizierung, besondere Anforderungen für Selbständige, Studenten, Auszubildende und Kunden unter 23 Jahren weitere Bedingung den zu erfüllen sind. Dazu gehörten zum Beispiel Arbeitslose, Sozialhilfe - und Unterhaltsempfänger und Empfänger von ABM-Maßnahmen, aber auch Personen, die sich in einer beruflichen Probezeit befinden, Umschüler, geringfügig Beschäftigte, Hausfrauen und Hausmänner, Soldaten fremder Streitkräfte, Wehr - und Ersatzdienstleistende sowie Personen in Mutterschutz und Erziehungsurlaub. Mit dem Ausschluss dieser Gruppen von Kunden müsse der Verkehr allerdings nicht rechnen.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.5.2004 - Az. I U 187/03

Fundstelle WRP 2004, 1075

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Saarbrücken: Apotheke keine Parfümerie

Ein Apotheker brachte an der Außenfassade seiner Apotheke eine weithin sichtbare Leuchtschriftwerbung mit dem Inhalt an "Hirschapotheke", "aktiv und vital - Shop" sowie "Parfümerie". Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken beanstandete die Bezeichnung der Apotheke als Parfümerie. Zwar verfüge der Apotheker auf 26 Prozent der Gesamtfläche seiner Apotheke von 210 Quadratmetern als Nebensortiment unter anderem über Parfüm, Eau de Parfüm, Eau de Toilette, dazugehörige Pflegeserien namhafter Marken, Artikel der übrigen Körperpflege. Nach der zuständigen Apothekenbetriebsordnung dürften aber in Apotheken neben Arzneimitteln nur so genannte "apothekenübliche Waren" angeboten werden. Dazu gehörten teure Parfüms nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht. Daran habe sich auch nichts durch die am 1.1.2004 in Kraft getretene Neufassung der Apothekenbetriebsordnung geändert. Deswegen sei die Bezeichnung der Apotheke als "Parfümerie" ein Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung und damit auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.3.2004 - Az. 1U 549/03 - 141

Fundstelle 2004, 785

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Schmerzensgeld bei Urheberrechtsverletzung

Ein Autor juristischer Beiträge, die im Internet eingestellt waren, fand insgesamt 17 seiner Beiträge auf der Website anderer Anwälte. Inhalt und Länge waren durch Kopieren der gesamten Seiten übernommen. An Stelle des Namens des Autors fand sich derjenige der Rechtsanwälte. Diese hatten vorher beim Autor weder um die Erlaubnis zur Übernahme angefragt noch diesem ein Honorar gezahlt.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte sich nun mit der Zulässigkeit dieses Vorgehens und dem Anspruch des Autors auf Entgelt gegen die Rechtsanwälte zu befassen.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass dasjenige Honorar gezahlt werden müsse, das ein verständiger Urheber im Zeitpunkt der Anfrage verlangt hätte. Zur Berechnung dieses Honorares stützte sich der Senat auf die von der GEMA entwickelten Vergütungssätze. Pro Monat ergab sich ein Betrag von 50 EUR und Seite. Einen so genannten Verletzerzuschlag dagegen billigten die Richter dem Autor nicht zu. Muss nämlich der Verletzer eines Urheberrechts nur denjenigen Betrag bezahlen, den er hätte bezahlen müssen, wenn er ordnungsgemäß angefragt und die Erlaubnis zur Nutzung erhalten hätte, wird dadurch der Verletzer geradezu bevorteilt. Er hat nämlich die Chance, dass seine Urheberrechtsverletzung vom Autor nicht entdeckt wird und er deswegen gar nichts bezahlen muss. Allerdings ist sich die Rechtsprechung dem Bezug auf die Zubilligung von Verletzer Zuschlägen nicht einig.

 

Im vorliegenden Fall kam der Senat allerdings zu dem Ergebnis, dass zwar kein Verletzerzuschlag zu gewähren sei, dass aber die Verletzungshandlung auch einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehe. Dieser solle insoweit Ausgleich schaffen, als Genugtuung auf andere Weise nicht oder nicht in ausreichender Weise erreicht werden könne. Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes des Autors durch Kopieren und die zusätzliche Täuschung über die Autorenschaft stellten unrechtmäßige Vorgehensweisen dar, die kein Urheber hinnehmen müsse. Mit einer entsprechenden Geldzahlung sollte auch eine gewisse Genugtuung verbunden sein. Dies umso mehr, als die Texte, die der Autor auf Grund besonderer Kenntnisse erstellt habe, vollständig übernommen worden waren und dadurch eine besondere Werbewirkung für den übernehmenden Rechtsanwalt darstellten.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 4.5.2004 - Az. 11 U 11/03

Fundstelle Computer und Recht 2004, 617

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: TV – Werbeblocker zulässig

Die TC Unterhaltungselektronik AG hatte ein Gerät entwickelt und zum Verkauf angeboten, das Werbepausen erkennt und automatisch auf einen anderen (werbefreien) Kanal umschaltet. Der Privatsender RTL klagte dagegen wegen angeblich unlauterer Behinderung des Wettbewerbs. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass der Vertrieb des Werbeblockers nicht wettbewerbswidrig sei. Das Gerät sei nichts weiter als eine technische Hilfeleistung, die der Fernsehzuschauer anwenden könne oder auch nicht. Das Unternehmen wirke auch nicht direkt auf die Sendungen ein – dies könne nur der Zuseher, der das Gerät anwende. Der Werbeblocker darf nunmehr also weiter vertrieben werden.

 

BGH, Urteil - Az. 1 ZR 26/02

Fundstelle: Computer und Recht 2004, 637

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Tipp: Schutzschrift

Im Vorfeld von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen fällt oft der Begriff "Schutzschrift". Worum handelt es sich dabei und wann ist eine Schutzschrift sinnvoll?

 

Hat man wegen einer – vermeintlich - wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme von einem Konkurrenten eine so genannte " Abmahnung " erhalten, also die Aufforderung binnen einer bestimmten Frist die Erklärung abzugeben, eine Werbeaussage oder gar eine Aktion zu unterlassen mit der Androhung, dass andernfalls gerichtliche Schritte eingeleitet würden, muss die Situation sachlich und rechtlich rasch analysiert und rasch entschieden werden. Wird nämlich die angekündigte einstweilige Verfügung beantragt unterlassen, muss die Werbeaussage oder die Aktion sofort eingestellt werden.

 

Hier stellt sich die Frage, ob die Hinterlegung einer "Schutzschrift" Luft verschaffen kann. Dazu muss man wissen, dass das Instrument der Hinterlegung einer Schutzschrift im Gesetz selbst nicht vorgesehen ist, sondern von der Rechtsprechung entwickelt wurde. In einer Schutzschrift wird dargestellt, warum ein Gericht dem zu erwartenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht oder nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden sollte. In dieser Schutzschrift sind deswegen alle rechtlichen und sachlichen Argumente vorzutragen, die gegen die Richtigkeit des zu erwartenden Antrages sprechen. So kann es sein, das der Abmahnende von falschen Fakten ausgeht, zum Beispiel weil eine Aussage gar nicht oder nicht so oder auch nicht mehr aufgestellt wird.

 

Die Schutzschrift sollte so schnell als möglich nach Erhalt einer Abmahnung hinterlegt werden, damit sie dem Gericht bereits vorliegt, wenn die Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeht, als auf jeden Fall vor Ablauf der in dem Abmahnschreiben vom Gegner gesetzten Frist.

 

Ein Gericht kann die in der Schutzschrift vorgetragen Argumente berücksichtigen, muss dies aber nicht. Wenn in der Schutzschrift Tatsachen aufgeführt und belegt werden, die mit den in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegebenen in Widerspruch stehen, wird das Gericht in aller Regel nicht sofort entscheiden, sondern eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der die Fakten aufgeklärt werden.

 

Eine Schutzschrift kann bei jedem theoretisch zuständigen Gericht Deutschlands eingereicht werden. Da in Wettbewerbssachen in der Regel die Landgerichte zuständig sind, kann vollständiger Schutz nur durch Hinterlegung bei allen Landgerichten erreicht werden. Allerdings dürften Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung meist entweder bei dem Gericht am Sitz des wettbewerbswidrig handelnden Unternehmens oder bei dem Gericht am Sitz des abmahnenden Unternehmens eingereicht werden.

 

Zu beachten ist hier, dass viele Landgerichte, insbesondere in Großstädten, auch über spezielle Wettbewerbskammern verfügen, sodass an diesen Gerichten die Schutzschrift sowohl an die " normale" Zivilkammer als auch an die spezielle " Wettbewerbskammer " zu adressieren ist.

 

Es empfiehlt sich, mit dem mit der Hinterlegung beauftragten Anwalt vorab eine Vereinbarung über die Vergütung für seine Tätigkeit zu treffen. In der Regel werden sich diese Kosten an dem von dem abmahnenden Unternehmen in seine Abmahnung angegebenen Streitwert orientieren.

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Werbung mit Spenden - nicht so einfach!

Werbung durch Unternehmen mit ihrem sozialen Engagement unterliegt bestimmten wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere darf diese Werbung nicht in die Irre führen, aber auch nicht bewusst und planmäßig an die soziale Hilfsbereitschaft appellieren, um diese in eigenen wirtschaftlichen Interesse als entscheidendes Kaufmotiv auszunutzen. Die Grenzen zwischen zulässiger Werbung mit dem eigenen sozialen Engagement zur Wettbewerbswidrigkeit lassen sich allerdings nicht präzise festlegen.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg beanstandete nun die Werbeaussage eines Unternehmens, das angab, die Kindernothilfe e.V. finanziell unterstützt zu haben, im Jahre 2001 und 2002 mit einem Festbetrag von jeweils 100.000 DM, der nicht vom Umsatz des Produktes abhängig war.

 

Die Richter befanden zwar, daß gefühlsbetonte Werbung grundsätzlich zulässig sei. Allerdings müsse ein sachlicher Zusammenhang zwischen den in der Werbung angesprochenen sozialen Angaben und der Ware bestehen. Auch dürfe der Kunde durch seine Entschließung und Ausnutzung seiner Gefühle in einer dem Leitbild des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise nicht unsachlich beeinflusst werden.

 

Das könne dann der Fall sein, wenn das Unternehmen den Hilfsbeitrag nicht abgeführt habe oder der finanzielle Anteil keine nennenswerte Unterstützung des sozialen Hilfszweckes darstelle. Irreführend sei es auch, wenn die Werbung den unzutreffenden Eindruck hervorrufe, der Käufer könne durch seine Kaufentscheidung für die beworbenen Produkte die Unterstützung des sozialen Zweckes unmittelbar beeinflussen. Das treffe nicht zu, wenn sich der Unterstützungsbetrag entgegen der Verkehrserwartung tatsächlich nicht nach einem Anteil des Verkaufserlöses bemißt, sondern von dem werbenden Unternehmen als Festbetrag in eigener Entscheidung bestimmt werde.

 

Irreführend sei im vorliegenden Fall die Werbung deswegen, weil es keinen Zusammenhang zwischen dem Produktumsatz und dem Umfang der Unterstützung gebe. Das Unternehmen bestimme diese vielmehr nach eigenem Belieben, Art, Zeitpunkt und Umfang selbst.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 20.3.2003 - Az. 5 U 142/02

Fundstelle GRUR RR 2004,2 216

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: „1 % Rabatt pro Lebensjahr“ unzulässig

Ein bundesweit tätiges Augenoptik - Unternehmen mit vielen Verkaufsniederlassungen warb mit der Aussage „Bis zu 100 % Rabatt auf Fassung und Gläser!„ und „Pro Lebensjahr 1 % Rabatt jetzt auf jede Brille...“. Obwohl Rabattgesetz und Zugabeverordnung seit dem 1.8.2001 nicht mehr existieren, verbot das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sowohl die Werbung als auch die Aktion. Denn das Verbot von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben sei auch in dem neuen Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthalten. Dieses Gesetz gelte auch für Brillen (also Gestelle und Gläser). Weil aber ein Verstoß gegen das HWG gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG des ( in dieser Form seit dem 8.7.2004 nicht mehr geltenden) Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle, sei die Aktion wettbewerbswidrig und zu unterlassen.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 26.2.2004 - Az. 3 U 142/03

Fundstelle GRUR 2004, 218

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Berlin: Zusendung auch nur einer nicht angeforderten werbenden E-Mail unzulässig

Die Zusendung auch nur einer E-Mail zu Werbezwecken an ein Gewerbeunternehmen ist nach Auffassung des Landgerichtes (LG) Berlin ein sogenannter "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Sie stelle eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Der müssen Kosten und Arbeitszeit aufwenden, um die unerwünschten E-Mails auszusortieren. Die Gefahr der Nachahmung erfordere es, dass jeder einzelne Versender für die gesamte Wirkung verantwortlich gemacht werde.

 

LG Berlin, Urteil vom 26.8.2003 - Az. 16 O 339/03

Fundstelle Computer und Recht 2004, 544

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Nürnberg: Umsatzangaben durch Anwälte

Anwälten ist es nach ihrer Berufsordnung untersagt, mit Umsatzzahlen zu werben. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat nun entschieden, dass diese Bestimmung verfassungswidrig ist. Es könne Anwälten nicht untersagt werden, mit wahren Umsatzzahlen und damit zusammenhängenden Bewertungen - z. B. in einer Medieninformation - zu werben. Grundlage dieser Entscheidung war die Aussage einer Anwaltskanzlei „ ... erzielte Rekordumsätze .. „, „Umsatz steigt im Jahr 2001 um 37,2%.. ", ".. damit Partner Nr. 1 im internationalen Mittelstand .. ". Allerdings - so die Nürnberger Richter - sei die Aussage

 

„ ... damit Partner Nr. 1 im internationalen Mittelstand“ als gegen das Gebot der sachlichen Information verstoßend unzulässig. Damit sei die Grenze der reklamehaften Selbstanpreisung überschritten, die Werbung mit zutreffenden Umsatzzahlen dagegen trotz Verbotes in der Berufsordnung nicht zu beanstanden.

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.6.2004 - 3 U 134/04

Fundstelle NJW 2004, 2167

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Schöner Wetten - ausländische Glücksspiele in der Bundesrepublik?

In einer deutschen Zeitschrift sowie dem dazugehörigen Onlinedienst war den Unter Der Überschrift "Schöner Wetten" über einen Glücksspielunternehmen mit Sitz in Österreich berichtet worden. Die Wetten konnten über das Internet ohne Geldeinsatz abgewickelt werden. In dem Artikel waren auch verschiedene Internetadressen des Glücksspielunternehmens als so genannter Hyperlink angegeben worden.

 

Da in der Bundesrepublik Deutschland sowohl die Durchführung als auch die bloße Werbung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar und damit auch wettbewerbswidrig ist, klagte ein Konkurrent gegen den Verlag auf Unterlassung.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) war nun der Meinung, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einem möglicherweise wettbewerbswidrig handelnden anderen Unternehmen in einer Zeitschrift alleine noch keine Förderung eines fremden, wettbewerbswidrigen Wettbewerbs sei. Der Verlag könne deswegen auch nicht auf Unterlassung verklagt werden.

 

BGH, Urteil vom 1.4.2004 - Az. I ZR 317/01

Fundstelle NJW 2004, 2158

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Preis muß angegeben werden

Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass bei Produkten, die konkret angeboten werden, der Preis angeführt werden muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied nun, dass dies auch bei Produkten im Internet der Fall sei. Ein Unternehmen hatte einen Pionier DVD Träger und einen Pionier Receiver mit der genauen Typenbezeichnung beworben. Allerdings erschien der folgende Text in dieser Schreibweise: "es handelt sich hier bei um ein beratungsintensives produkt, bitte kontaktieren sie unsere hotline für eine fachintensive beratung". Der Senat war der Meinung, dass diese Produkte im Internet konkret angeboten worden seien und wegen der fehlenden Preisangabe ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege. Der Hinweis auf den Beratungsbedarf ändere daran nichts. Es handele sich vielmehr um ein klar durch die Typenbezeichnung individualisiertes Produkt, für das ein Käufer eine Beratung in Anspruch nehmen könne, aber nicht müsse, um über den Abschluss des Geschäftes entscheiden zu können.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 11.9.2003 - Az. 5U 69/03

Fundstelle CUR 2004, 377

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

AG Bergisch-Gladbach: Neues zur Werbung per unaufgeforderter Telefonanrufe

Telefonanrufe zu Werbezwecken sind in Deutschland nur erlaubt, wenn der Empfänger vorher damit einverstanden war oder sich das Einverständnis aus den Umständen ergibt. Wann solche Umstände vorliegen, ist schwer zu beurteilen. Auch mit dem in Kürze erwarteten In-Kraft- treten eines neuen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb wird sich daran nichts ändern. Allerdings scheinen sich in der Rechtsprechung winzige Indizien für eine möglicherweise liberalere Beurteilung anzudeuten. Ein Rechtsanwalt war von einem Rechtsanwaltsvermittlungsdienst angerufen und gefragt worden, ob er an diesem Service interessiert sei. Der Angerufene äußerte im Gespräch großes Interesse an einer Mitgliedschaft, das Gespräch wurde per Telefax von dem Vermittlungsdienstemitarbeiter unter Bezugnahme auf das Telefongespräch auch noch bestätigt. Der Rechtsanwalt behauptete dann jedoch, das Telefonat sei unaufgefordert erfolgt, und verlangte 76,47 € nebst Zinsen als Kosten für eine Abmahnung. Das Amtsgericht (AG) Bergisch Gladbach wies die Klage - überraschenderweise - ab mit der Begründung, in diesem Falle hätte das Einverständnis des Angerufenen vermutet werden können. Der Anwalt sei bei Ausübung seiner Tätigkeit in seinem Büro angerufen worden, das Telefonat habe zu einer üblichen Geschäftszeit stattgefunden. Bei lebensnaher Betrachtung sei der Rechtsanwalt zu dieser Zeit seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der Vermutung sei auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dafür komme es darauf an, ob der Anrufer bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände davon ausgehen durfte, dass der Anzurufende einem solchen Anruf aufgeschlossen gegenüber stehe. Im vorliegenden Fall war der Anruf für den Rechtsanwalt von erheblicher wirtschaftliche Bedeutung. Er diente dem Zweck, den Mandantenstamm des Anwaltes zu vergrößern. Rechtsanwälte seien bei lebensnaher Betrachtung auch ständig an neuen Mandaten interessiert. Selbst im Falle der Arbeitsüberlastung habe ein Rechtsanwalt Interesse an Mandanten und sei es nur, um sich das einträglichste Mandat aussuchen zu können. Der Vermittlungsdienste durfte schon davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt mit einem Anruf rechnete, da er als Anwalt ständig von potenzielle Mandanten angerufen werde. Auf einen möglichen, vorangegangene Kontakt komme es daher nicht an. Auch sei die Störung der Erwerbstätigkeit durch den Anruf nicht beachtlich gewesen.

 

AG Bergisch-Gladbach vom 4.12.2003 - Az. 61 C 168/03

Fundstelle: GRUR RR 2004, 188

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Zur Erstattungsfähigkeit von Testkaufkosten

Im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen ist es häufig notwendig, bei einem Konkurrenten einzukaufen, um belegen zu können, dass dieser einen Wettbewerbsverstoß begangen hat. Auch die Kosten für diesen Testkauf können u. U. erstattungsfähig sein und deswegen von Konkurrenten verlangt werden. In einem vom Oberlandesgericht (OLG) München entschiedenen Fall machte ein Unternehmen solche Kosten (29,95 € Testkauf ; 22 € Fahrt Kosten ; 30 € Zeitaufwand ; 10 € Versand ) geltend. Das OLG München entschied nun, dass neben den reinen Prozesskosten auch Vorbereitungskosten einer Partei erstattungsfähig sein können. Sie sind dies, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und eine verständige Partei sie bei der konkreten prozessualen Situation als sachdienlich ansehen musste. Es sind dies vor allem Kosten, ohne die die zweckentsprechende Maßnahme nicht hätte getroffen werden können. Im vorliegenden Falle war der Nachweis für eine Verletzungshandlung objektiver Betrachtungsweise nur durch den Erwerb einer Tasche mit einem beanstandeten Muster möglich. Deswegen konnten diese Kosten verlangt werden. Die Kosten für eine Fotoaufnahme von der Tasche wären nach Meinung der Richter nicht niedriger gewesen. Die Aufwendungen für eine allgemeine Marktbeobachtung wären dagegen nicht erstattungsfähig gewesen.

 

OLG München, Urteil vom 19.2.2004 - Az. 29 W 886/04

Fundstelle: GRUR RR 2004, 190

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Unverlangte eMails zu Werbezwecken unzulässig

Erstmals hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass unverlangt zugesandte E-Mails zu Werbezwecken unzulässig sind. Zwar könnten die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Telefon - und Telefaxwerbung nicht ohne weiteres auf die E-Mail Werbung übertragen werden, weil der Empfänger selbst über den Abruf entscheiden könne und die Kosten, die mit dem Abruf einer E-Mail verbunden seien, nur sehr gering seien. Dennoch stellten E-Mails zu Werbezwecken eine Belästigung für den Empfänger dar, die er nicht hinzunehmen brauche. Es müssten Telefongebühren für die Verbindung bezahlt werden, das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails stelle einen zusätzlichen Arbeitsaufwand dar. Auch wenn Kosten und Zeitaufwand für die Aussortierung einer einzelnen E-Mail gering sein mögen, ist dies bei einer größeren Anzahl anders zu beurteilen. Das Vorliegen eines Einverständnisses des Empfängers müsse der Werbende beweisen. Der Werbende müsse auch sicherstellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen komme, etwa auf Grund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mailadressen.

 

BGH, Urteil vom 21.12.2000 - Az. I ZR 81/01

Fundstelle: CR 2004, 445

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Unerwünschte Werbung per Fax nicht als Sachbeschädigung strafbar

Die Zusendung von unverlangter Faxwerbung ist wettbewerbswidrig. Dies bedeutet, dass der Versender von Konkurrenten oder Verbraucherorganisationen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte nun zu prüfen, ob die Zusendung von Faxwerbung auch als Straftat verurteilt werden könne. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass bei dem Empfänger einer unverlangten Faxmitteilung zwar der Druckvorgang ausgelöst und das bereitgestellte Papier mit Tonerarbe bedruckt werden. Die verbrauchte Farbe und das bedrucktee Papier könnten auch nicht mehr genutzt werden. Insofern sei durchaus eine Substanzbeeinträchtigung von Papier und Toner gegeben. Allerdings sei der Verbrauch von Toner und Telefaxpapier gerade deren Zweck. Eine Sachbeschädigung liege daher nicht vor.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.5.2003 - Az. 2 Ss 39/03

Fundstelle: CR 2004, 434

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG München I: Reichweite EU - ausländischer Gewinnspielerlaubnis

In der Bundesrepublik Deutschland ist sowohl die Durchführung von Lotterien ohne die erforderliche staatliche Genehmigung als auch die Werbung hierfür strafbar. Das Landgericht (LG) München I hat nun festgestellt, dass eine Lotterie, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in Deutschland nicht unter Berufung auf die hier geltenden Gesetze verboten oder strafrechtlich verfolgt werden darf. Ein österreichisches Unternehmen bot über das Internet Wetten auch in der Bundesrepublik Deutschland an. Wer mitspielen will, musste sich erst über das Internet registrieren lassen und seinen Einsatz auf ein Konto bei der HypoVereinsbank einbezahlen. Die auf dieses Konto eingezahlten Beträge waren durch Beschluss des Amtsgerichts München beschlagnahmt, der HypoVereinsbank die Auszahlung der Beträge verboten worden. Das österreichische Unternehmen hatte vom Land Oberösterreich am 28.11.2001 die nach den nationalen Vorschriften notwendige Genehmigung erhalten. Zwar sehe der EU - Vortrag vor, dass in Fällen des zwingenden Gemeinwohls nationales Recht dem europäischen vorgehen könne, etwa das Ziel der Eindämmung der Spielleidenschaft. In Deutschland würden solche Veranstaltungen aber sogar in allen Medien nachdrücklich beworben, nicht zuletzt unter dem Aspekt der Erzielung von Einnahmen für gemeinnützige Zwecke. Dem Gesichtspunkt der Bekämpfung bzw. Eindämmung der Spielsucht komme dabei keinerlei Bedeutung zu. Es sei nicht gerechtfertigt, eine privatrechtliche geführte Veranstaltung unter der Geltung des EU Rechtes an eine besondere deutsche Erlaubnis zu binden, wenn hier eine österreichische Erlaubnis vorliege.

 

LG München I, Urteil vom 7.10.2003 - Az. 5 Qs 41/03

Fundstelle: CR 2004, 465

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Haftung aus Gewinnzusage: 25 000 € müssen bezahlt werden

Seit Einfügung des § 661 a in das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahre 2000 müssen Gewinnzusagen bei Gewinnspielen zu Werbezwecken eingehalten werden. Bis dahin gab es keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung. Ein Unternehmen hatte im Februar 2002 umfangreiches Werbematerial versandt, u.a. ein Schreiben, ein "Dienstsiegel" und ein auf eine konkrete Person ausgestelltes "Gewinnerprotokoll" sowie eine zur Feststellung der Identität mit Geburtsdatum, Datum und Unterschrift zurückzusendende "eidesstattliche Versicherung". Im mehrseitigen Werbematerial waren auf einem Blatt mit bunten Bildern in kleiner Schrift ohne optische Hervorhebung die Vergabebedingungen abgedruckt. Dort hieß es: " Dieses Gewinnsspiel gehört zu den von der Firma X im Jahre 2002 veranstalteten Gewinnspielen. Zur Auszahlung kommt ein Betrag in Höhe von 25.000 €. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen unter allen Einsendern von unterschriebenen und gültigen eidesstattlichen Versicherungen aufgeteilt. Die Höhe der einzelnen Gewinne richtet sich nach der Anzahl der eingehenden gültigen Eidesstattlichen Versicherungen... ". Eine Empfängerin dieses Werbematerials klagte nun auf Zahlung von 25.000 € vor dem Landgericht (LG) München II. Die Kammer gab der Klage statt, das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte diese Entscheidung. Eine Gewinnzusage sei wirksam, wenn ein Empfänger bei objektiver Betrachtung die verkörperte Mitteilung auf Grund ihres Inhaltes dahingehend verstehen müsse, er werde einen ihm zuerkannten Preis erhalten. Das zugesandte Werbematerial erfülle diese Voraussetzungen. Das Schreiben, und das "Gewinnerprotokoll" und die "eidesstattliche Versicherungsanführung" erweckte aus der Sicht des Empfängers eines durchschnittlichen Verbrauchers den Eindruck, 25.000 € gewonnen zu haben. Maßstab sei nicht der Empfängerhorizont eines kritischen Juristen, da sonst der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck nicht erreicht werden könne. Sinn der Vorschrift sei es, den Verbraucher davor zu schützen, durch Gewinnversprechen zu Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen veranlasst zu werden, die z. T. überteuert oder auch minderwertig seien. Auf die Vergabebedingungen könne sich der Veranstalter des Gewinnspiels nicht berufen, da sie nicht wirksam einbezogen worden seien und ihr Inhalt im Hinblick auf das Anschreiben, das "Gewinnerprotokoll" und die "eidesstattliche Versicherung" überraschend sei.

 

OLG München, Urteil vom 15.2.2004 - Az. 19 U 4690/03

Fundstelle: NJW 2004, 1671

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Hans OLG: Brillenrabatt in der Höhe des Alters

Ein Augenoptikunternehmen hatte für jede Brille eines bestimmten Typs einen Rabatt in Höhe des Lebensalters des jeweiligen Kunden angeboten mit Hinweisen wie "Bis zu 100 Prozent Rabatt auf Fassung und Gläser!" und "Pro Lebensjahr ein Prozent Rabatt jetzt auf jede Brille.. ". Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) verbot nun diese Aktion. Auch nach dem Wegfall der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes verbiete das Heilmittelwerbegesetz (HWG) Zuwendungen oder Werbegaben für Medizinprodukte wie Brillen. Dieses HWG hat nach wie vor Bestand, es wurde nicht mit Zugabeverordnung und Rabattgesetz zum 31. Juli 2001 aufgehoben. Seine Entscheidung hat der Senat nur auf das im HWG festgelegte Verbot gestützt, auf den Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung und dessen möglichen Einfluß auf das HWG ist er nicht eingegangen..

 

Hans OLG, Urteil vom 26.2.2004 - Az. 3 U 142/03

Fundstelle WRP 2004, 790

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Berlin: Provisionszahlungen (auch) an Betriebsinhaber unzulässig

Provisionszahlungen an Mitarbeiter eines Unternehmens können wettbewerbswidrig sein, wenn sie diese dazu bewegen sollen, die Produkte des Provision zahlenden Unternehmens gegenüber anderen zu bevorzugen. Die beiden folgenden Entscheidungen befassen sich Provisionszahlungen an den Betriebsinhaber selbst:

 

Ein Kraftfahrzeugsachverständiger hatte Werbeschreiben an Werkstätten und Versicherungen verschickt, in denen er auf seine Tätigkeit aufmerksam machte und den Betriebsinhabern selbst im Falle eines Auftrages eine Provision von 20 Prozent seines Honorares anbot.

 

Mit der Wettbewerbszentrale sah das Landgericht (LG) Berlin in diesem Angebot einen Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht. Das Argument des Sachverständigen, die Provision liege im Schnitt zwischen 40 und 120 € und stelle keine wichtige Erwerbsquelle für den Betriebsinhaber dar, teilte die Richter nicht. Auch wenn er auf mehreren Seiten zunächst seine fachlichen Qualitäten vorgestellt habe, nehme dies dem Empfänger des Schreibens nicht den Anreiz, den Auftrag wegen der Provision zu vergeben. Denn erfahrungsgemäß würden Werbeschreiben mit mehreren Seiten nur flüchtig gelesen oder überflogen, sodass im vorliegenden Falle vor allem das hervorgehobene Angebot der Provision ins Auge steche.

 

LG Berlin, Urteil vom 25.11.2003 - Az. 103 0 159/03

 

Zu dem gleichen Ergebnis kam das LG Krefeld in einem anderen Fall. Auch diese Richter hielten das Angebot von 50 € für die Erteilung eines Gutachtenauftrages durch eine Sachverständigenservice - GmbH an Autohäuser, Kraftfahrzeughändler oder Reparaturbetriebe für nicht mit den Grundsätzen des freien Leistungswettbewerbes

vereinbar. Neben der GmbH hafte auch sein Vertreter persönlich auf Unterlassun dieser Werbung.

 

LG Krefeld, Urteil vom 30.9.2003 - Az. 12 0 84/03

Fundstelle: WRP 2004, 647

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Köln: „Lächerlich hoch“: Wettbewerbsrechtlicher Schutz auch gegen Äußerungen der Konkurrenz in Pressemitteilung

Äußerung eines Unternehmens in der Presse unterliegen ebenfalls den strengen Maßstäben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb:

 

Die Mitarbeiterin einer Fluggesellschaft bezeichnete die Tarife der Lufthansa in einer Pressemitteilungen als „lächerlich hoch". Das Landgericht (LG) Köln verbot diese Aussage als unzulässig. Die Verbreitung der Mitteilung der Äußerung erfolge zu Zwecken des Wettbewerbes. Die Äußerung beziehe sich auch auf die Gesamtheit der von der Lufthansa angebotenen Tarife. Deswegen liege auch kein - grundsätzlich zulässiger - Vergleich vor, weil die Aussage des Werbenden nicht objektiv überprüft werden könne. Die Pressemitteilung sei auch herabsetzend, da durch die Formulierung "lächerlich hoch" die Konkurrenz pauschal verunglimpft worden sei. Auch sei die beanstandete Werbeaussage nicht durch das Grundgesetz gerechtfertigt.

 

LG Köln, Urteil vom 3.2.2004 - Az. 33 0 143/03

Fundstelle: WRP 2004, 650

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Kassel: "Unverbindliche Preisempfehlung"

Ein Elektronikeinzelhandelsunternehmen warb im September 2003 für einen Akku-Netz Rasierer vom Typ Philips HQ 8893 zum Preis von einem 139 €. Neben der Preisangabe befand sich der Hinweis "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers: 239,99 €, 100,99 € billiger". Allerdings war der beworbene Rasierapparat in der Produktinformation des Herstellers für das Jahr 2003 nicht enthalten. Das Landgericht (LG) Kassel sah darin eine irreführende und damit unzulässige Werbung. Da das Produkt nicht in der Produktinformation des Herstellers aufgeführt sei, gebe es auch keine unverbindliche Preisempfehlung dafür. Auch wenn es ein aktuelles Sondermodell gewesen wäre, für das es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegeben hätte, wäre das Unternehmen verpflichtet gewesen, darauf in seiner Werbung hinzuweisen. Der Verbraucher habe nämlich keine Möglichkeit festzustellen, ob die angegebene unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers tatsächlich zutreffend sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Unternehmen dem Käufer eines Rasierapparats eine Produktinformation mit den notwendigen Informationen übergeben habe. Denn der entschließe sich auf Grund der Anzeige zum Kauf. Es nutze ihm wenig, wenn er erst bei Abschluss des Kaufvertrages die entsprechenden Produktinformationen erhalte.

 

LG Kassel, Urteil vom 15.1.2004 - Az. 11 0 4257/03

Fundstelle: WRP 2004, 651

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: „Flughafen Niederrhein (Düsseldorf)“ irreführend

Eine irische Fluggesellschaft nutzte als Abflughafen einen zwischen den Städten Kevelaar und Goch bei Weeze etwa 70 bis 80 Kilometer von Düsseldorf entfernt gelegenen Flughafen. Auf der Eingangsseite des Internetauftrittes stellte sie die deutschen und europäische Abflughäfen mit Zielorten vor, darunter "Niederrhein (Düsseldorf) ".

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln fand nun, dass dieser Flughafen bei den nach Millionen zählenden Verbrauchern seines Einzugsbereiches weitestgehend unbekannt sei, auch wenn man berücksichtige, dass von dort inzwischen rund 100.000 Fluggäste befördert würden. Aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher sei die Werbung irreführend. Es reiche aus, dass der angesprochene Verbraucher sich auf Grund der zu beanstandenden Angaben überhaupt erst mit dem Angebot beschäftige, auf eine nachträgliche Aufklärung auf der Internetseite komm es daher nicht an. Es reiche weiter nicht aus, wenn auf der Internet - Seite Links angeboten würden, auf denen man erfahren könne, wo der Flughafen liege und auf welchem Wege er günstig zu erreichen sei. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn den Kunden alle damit verbundenen Nachteilen des Straßen - oder schienengebundenen Verkehrs, die auf der betreffenden Strecke bekanntermaßen häufig vorkommenden Verkehrsstaus auf der Autobahn und Verspätungen der Deutschen Bahn AG gleichgültig seien. Davon könne aber nicht ausgegangen werden.

 

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2003 - Az. 6 U 107/03

Fundstelle: GRUR RR 2004, 143

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Bagatellsache 1

Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können zwar durch Konkurrenten oder Organisationen verfolgt werden, nicht jedoch wenn es sich um Bagatellsachen handelt:

 

"FrühlingsgeFlüge“

 

Ein Reiseunternehmen warb noch im April 1999 für günstige Flüge unter der Rubrik „FrühlingsgeFlüge". Für die Flüge selbst waren Mindestpreise (z. B. "ab 560 DM") angegeben. In seiner Schrift fand sich unmittelbar daneben der Hinweis “zuzüglich Steuer: Thailand 27 DM/Brasilien 72 DM/Belgien 48 DM/Italien 59 DM/etc. „"

 

Ein Verbraucherverein klagte dagegen wegen Verstoßes gegen die Preisauszeichnungs -verordnung, die vorschreibt, dass Preisbestandteile bei der Werbung zu einem Preis zusammengefasst werden müssen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass hier zwar ein Verstoß gegen die Preisauszeichnungsverordnung vorliege, dieser jedoch so geringfügig sei, dass er ein Einschreiten nicht erforderlich mache. Es würden keine wesentlichen Belange der Verbraucher berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der das Angebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen werde, werde durch die Anzeige nicht irregeführt. Er könne

 

dem jeweils angegebenen Einzelpreis wegen Verwendung des Wörtchens "ab" entnehmen, dass noch ein weiterer Betrag hinzukommen könne. Schließlich könnten auch die einzelnen Steuern dem jeweiligen Flugpreis ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden. Auch wenn das Preisniveau auf den ersten Blick dadurch ein wenig günstiger erscheine, werde ein möglicher unrichtiger Eindruck durch den übersichtlich gestalteten Text der Anzeige sogleich korrigiert.

 

BGH, Urteil vom 15.1.2004 - Az. 1 ZR 180/01

Fundstelle: BGH Report 2004, 675

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Bagatellsache 2

Getrennte Angabe von Flugpreis und „Luftsicherheitskosten/Auslandssteuern“ irreführend, aber eine Bagatelle

 

Eine Fluggesellschaft hatte in einer Zeitung für verschiedene Flüge mit der Angabe des Preises geworden und daneben in kleinerer Schrift hinzugefügt : „+19*“. Das Sternchen wies auf die neben dem Preis zu bezahlenden Sicherheitskosten und Auslandssteuern hin. Auch hier hielt der Bundesgerichtshof zwar einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung für gegeben, sah allerdings keine wesentlichen Belange der Verbraucher dadurch beeinträchtigt.

 

BGH, Urteil vom 15.1.2004 - Az. I ZR 160/01

Fundstelle: BGH Report 2004, 676

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Bagatellsache 3

Telefonwerbung - einmal zulässig

 

Deutsche Gerichte haben in vielen Fällen Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Gewerbetreibenden als wettbewerbswidrig untersagt. Auch nach dem Entwurf für ein neues „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb", das noch im Sommer 2004 in Kraft treten dürfte, soll Telefonwerbung grundsätzlich verboten sein. Um so überraschender ist nun ein Urteil des Bundesgerichtshofes, mit dem Telefonwerbung in einem bestimmten Fall für zulässig gehalten wurde. Interessant ist auch die Begründung: die Richter argumentierten, dass das Maß der Belästigung die Bagatellgrenze nicht überschritten habe und deswegen eine Prozeßvoraussetzung fehle.

 

Ein Telefonbuchverlag war telefonisch mit Telefonanschlußinhabern in Kontakt getreten, die bereits über einen unentgeltlichen Grund - und Standardeintrag verfügten, um ihnen kostenpflichtige Erweiterungen anzubieten. Der BGH hat nun festgestellt, dass mit Anrufen potenzieller Geschäftspartner rechne, wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhalte. Deswegen sei telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich nicht nur dann zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt habe, sondern auch dann, wenn auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse daran vermutet werden könne. Das könne vor allem dann bestehen, wenn die telefonische Werbemaßnahme in einem sachlichen Zusammenhangs mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung stehe.

 

Ein mutmaßliches Einverständnis könne auch dann anzunehmen sein, wenn die telefonische Werbemaßnahme zwar gegenüber der schriftlichen Werbung keine Vorzüge aufweise oder ihr sogar einzelne Vorteile fehlten, aber gleichwohl den Interessen des Angerufenen noch in einem solchen Maße entspreche, das die damit verbundenen Belästigungen als hinnehmbar erscheinen lassen. Es handele sich bei dem Gegenstand der hier zu untersuchenden Werbung um eine sinnvolle und erfahrungsgemäß von den Gewerbetreibenden häufig genutzte Ergänzung des Standardeintrages. Schon aufgrund des Anlasses des Telefonanrufes sei der Werbemaßnahme auch eine zeitliche Grenze gesetzt. Da das Maß der Belästigung dadurch gering sei, hatte das Einverständnis vermutet werden können.

 

BGH, Urteil vom 5.2.2004 - Az. I ZR 87/02

Fundstelle: WRP 2004, 603

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Frankfurt (Oder): Kein Rabatt auf Schönheitsoperationen

In einer Anzeige wurden „Frühjahrsrabatte“ auch auf Schönheitsoperationen angeboten. Das Landgericht (LG) Frankfurt hielt dies für unzulässig. Durch „Frühjahrrabatte“ auf Schönheitsoperationen würden Verbraucher in unsachlicher Weise zu einer Behandlung oder Operation veranlasst. Die Werbung dafür sei daher wettbewerbswidrig und musste nach Auffassung der Richter des LG Frankfurt(Oder) unterlassen werden.

 

LG Frankfurt(Oder), Urteil vom 24.7.2003 - Az. 32 0 43/03

Fundstelle: WRP 2004, 406

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

LG Berlin: @ als Firmenbestandteil eintragungsfähig

Ein Unternehmen beantragte die Eintragung der Bezeichnung T@S GmbH als Firmenname in das Handelsregister. Während das Amtsgericht den Antrag in erster Instanz zurückgewiesen hatte, wurde ihm nun vom Landgericht Berlin stattgegeben. Das @ habe bei einem beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zwischenzeitlich die Bedeutung eines Wortzeichens mit einer speziellen Funktion erlangt, so wie das „&“, das“+“ Zeichen. Nicht von Bedeutung sei, dass einige der Verkehrsteilnehmer den Begriff englisch, andere dagegen deutsch aussprächen. Auch das @ Zeichen werde entsprechend dem deutschen Wort als „bei“ erkannt, und zwar unabhängig davon, wie es ausgesprochen wird.

 

LG Berlin, Urteil vom 13.1.2003 - Az. 102 T 122/03

Fundstelle: GRUR RR 2004, 123

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Zugaben nach Fall der Zugabenverordnung

Seit dem Fall der Zugabeverordnung am 31.08.2001 können Zugaben durch die Gerichte nur noch in Ausnahmefällen untersagt werden. Eine solche Ausnahme kann die Höhe der Zugabe sein. Der Bundesgerichtshof hat dazu in einem Urteil Stellung genommen.

 

Ein Einzelhandelsunternehmen hatte im Jahre 1999 "Treueprämien" pro 10 DM Warenwert vergeben, ein Verbraucherverein dagegen wegen eines Verstoßes gegen die damals noch geltende Zugabenverordnung geklagt. Der BGH stellte fest, dass mit dem Fall der Zugabeverordnung auch kein Verstoß gegen dieses Gesetz mehr möglich sei. Wenn nach dem 31.7.2001 solche Vergünstigungen gewährt würden, sei dies nur dann unzulässig, wenn besondere Umstände vorlägen. Dafür müssten alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere Art und Weise der Zuwendung, des Vertriebes und die begleitende Werbung berücksichtigt werden. Eine solche unzulässige Vergünstigung sei dann anzunehmen, wenn diese geeignet sei, den umworbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine Kaufentscheidung statt nach Preis und Qualität des angebotenen Produktes allein danach zu treffen, ob ihm die zusätzlichen Vergünstigungen gewährt würden. Das sei dann wettbewerbswidrig, wenn ein verständiger Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten lasse.

 

Es sei jedoch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn die Einräumung eines Rechtes, näher bestimmte Waren zu erwerben, daran angeknüpft werde, dass zuvor andere Waren mit einem bestimmten Wert gekauft wurden. Dies sei ebenso zulässig wie Angebote, bei denen mehrere Waren und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis abgegeben würden. Noch weniger Bedenken bestünden bei Kopplungen, bei denen der Erwerb eines Rechtes zum Kauf einzelner bestimmter Waren - wie hier - nicht an den Kauf bestimmter anderer Waren gebunden sei. Im vorliegenden Falle würden Wertmarken abgegeben, wenn der Kunde nach einer unter dem Gesamtsortiment getroffenen Auswahl Waren mit einem bestimmten Kaufpreis erworben habe. Es sei Sache des Kunden, vor dem Kauf dieser Ware Preisvergleiche anzustellen, sich Gedanken über Preis und Güte der Angebote zu machen und dabei abzuwägen, ob es ihm - auch wegen der Möglichkeit des Erwerbs von besonderen Waren - günstiger erscheine, bei der Beklagten zu kaufen statt bei deren Wettbewerber.

 

BGH, Urteil vom 11.12.2003 - Az. I ZR 74/0 1

Fundstelle: WRP 2004, 481

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange Vorrat reicht"

Ein Unternehmen warb für besonders günstige Mobilfunktelefone und Geräte der Unterhaltungselektronik. Ein Stern bei einer blickfangmäßig herausgestellten Preisangabe wies auf eine Zeile hin, in der es hieß: „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange Vorrat reicht". Die Zentrale zur Bekämpfung gegen unlauteren Wettbewerbs beanstandete dies als unzulässige, weil irreführende Werbeaussage. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dazu nun jedoch fest, dass der Hinweis in einer Anzeige, dass eine "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht " erfolge, für sich alleine nicht den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens begründe. Der Werbende folge damit vielmehr dem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen.

 

BGH, Urteil vom 11.12.2003 - Az. I ZR 83/01

Fundstelle: WRP 2004, 483

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

HansOLG Bremen: "Die tiefsten Preise"

Ein Unternehmen warb mit der Werbeaussage "Tiefstpreisgarantie. Trotz riesiger Auswahl haben wie die tiefsten Preise der Region. Sollten Sie trotzdem eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung woanders günstiger sehen, erstatten wir den Differenzbetrag. Garantiert".

 

Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) Bremen sah darin keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Es komme bei der Beurteilung der Wirkung einer Werbeaussage auf einen nicht unerheblichen - nicht völlig unbeachtlichen - Teil der Verkehrskreise an, an den sie sich wende. Schon aus der Überschrift "Tiefstpreisgarantie" ergebe sich, dass das Unternehmen sich so in die Reihe derjenigen Anbieter einreihe, die mit niedrigen Preisen werben würden. Diese scheinbare Alleinstellungsbehauptung werde durch den Zusatz eingeschränkt, dass derjenige, der ein günstigeres Angebot sehe, den Differenzbetrag erstattet erhalte. Jeder verständige und einigermaßen informierte Kunde wisse im Übrigen auch, dass ein Anbieter mit der Breite des Angebotes, über das das werbende Unternehmen im vorliegenden Fall verfüge, unmöglich bei jedem Artikel den niedrigsten Preis halten könne.

 

HansOLG Bremen, Urteil vom 19.2. 2004 - Az. 2 U 94/03

 

Fundstelle: WRP 2004, 505

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Pfleger ./. Pfleger

Die Firma "Dr. R. Pfleger Chemische Fabrik GmbH“ war im Besitz einer im Juli 1994 angemeldeten und im Februar 1995 eingetragenen Wortmarke "Pfleger" für kosmetische Produkte. Ein anderes Unternehmen kündigte nun im Internet an, dass das Kennzeichen "Caren Pfleger“ als Zeichen für kosmetische Produkte und Parfüms wiederbelebt werden solle. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg gab der Klage der Firma "R. Pfleger Chemische Fabrik GmbH " gegen die angekündigte Wiederaufnahme der Verwendung des Namens „Caren Pfleger", einer Modeschöpferin, ebenfalls für kosmetische Produkte, statt. Die Jahre im 1995 eingetragene Marke genieße Priorität, auch sei die Bezeichnung "Caren Pfleger" damit verwechselungsfähig. Der vorangestellte Vorname gebe der Gesamtbezeichnung kein so besonderes Gepräge, dass er etwa gleichgewichtig sei und neben Pfleger stünde. Auch wenn der Vorname "Caren" eine gewisse Abwandlung des weithin bekannten deutschen Vornamens „Karin" darstelle, komme ihm doch keine gleichwertige oder gar vorherrschende Bedeutung innerhalb der Gesamtbezeichnung zu. Denn ungebräuchlich sei der Vornamen "Caren" nicht. Aus diesem Grunde sei die Bezeichnung „Caren Pfleger" mit der Marke "Pfleger" verwechselungsfähig und ihr Gebrauch zu unterlassen.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 3.7.2003 - Az. 3 U 194/02

Fundstelle: GRUR-RR 2004, 111

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Keine Prämien von Autovermieter für Angestellte eines Reisebüros

Unter der Internetadresse www.sixperts.de führte ein Autovermieter ein Prämiensystem für Mitarbeiter von Reisebüros ein. Danach erhielten diese für jede Buchung eines Mietwagens dieser Firma entsprechend einem bestimmten Tarif zwischen zehn und 40 Punkten im Wert von zehn Cent pro Punkt. Die Punkte konnten in Sachprämien, Wochenendnutzungen von Fahrzeugen oder in Bargeld eingetauscht werden. Bei längerer Ansammlung von Punkten gab es z. B. Prämien wie eine Fotokamera, ein Fahrrad oder ein Wochenende mit einem Mercedes-Sport Coupe. Die Berechtigung zur Teilnahme an dem Punktsystem wurde durch die Eingabe einer online erhältlichen Identifikationsnummer erlangt, die auf nahezu allen in der Praxis eingesetzten Reisebüro-Software-Systemen vorgesehen ist.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg verbot diese Werbeaktion nunmehr als wettbewerbswidrig. Das Publikum werde dadurch in seiner berechtigten Erwartung getäuscht, sachlich und objektiv beraten zu werden. Vorliegend gehe es nicht darum, dem Endverbraucher zusätzliche Leistungen zu gewähren, sondern dem Angestellten des ihn beratenden Verkäufers, ohne dass dies offenbaren werde. Der Kunde wisse zwar, dass ein Reisebüro Provisionen für die Vermittlung von Reiseleistungen in Rechnung stelle, dies habe aber nicht die Qualität von einzelnen Vergünstigungen an die einzelnen Angestellten. Denn während der Inhaber eines Reisebüros als der verantwortliche Unternehmer "über den Tellerrand" schauen müsse und auch einmal eine weniger hohe Provision in Kauf nehmen werde, um den Kunden zufriedenzustellen und langfristig an sich zu binden, bestehe bei den Angestellten viel eher die Gefahr, dass sie den kurzfristigen Vorteil für sich anstrebten und den Kunden einseitig berieten. Im Extremfalle könnten sich auf diese Weise für einen Angestellten zwischen 50 und 280 € Prämie an einem Tag ergeben.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 23.10.2003 - Az. 5 U 17/03

Fundstelle: GRUR RR 2004, 117

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Frankfurt: Telefonwerbung

Ein Unternehmen, das Immobilien, Versicherungen, Finanzierungen sowie Vermögensanlagen vermittelte, sandte unaufgefordert "InfoBriefe" aus. Den Empfänger eines dieser Briefe, den Geschäftsführer einer Firma für Medizintechnik, rief ein Mitarbeiter des InfoBrief Versenders ohne dessen vorheriges Einverständnis an. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt beanstandete den Anruf als wettbewerbswidrig. Auch Gewerbetreibende dürften nur zu Werbezwecken angerufen werden, wenn der Anzurufende entweder ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis damit erklärt habe oder ein solches Einverständnis vom Anrufer auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände vermutet werden dürfe. Unerbetene Telefonanrufe könnten auch bei Gewerbetreibenden zu Beeinträchtigungen führen. Der Angerufene werde in seiner beruflichen Tätigkeit unterbrochen, der Telefonanschluss während des Gespräches besetzt. Ein bloßer allgemeiner Sachzusammenhang zum Geschäftsbetrieb reiche für sich allein nicht aus. Im vorliegenden Fall habe zwischen dem Geschäftsführer der angerufenen Firma und dem anrufenden Unternehmen auch keine Geschäftsbeziehung bestanden. Eine solche sei auch nicht durch die unverlangte Zusendung des Infobriefes geschaffen worden. Von einer Branchenüblichkeit telefonischer Werbemaßnahmen im Bereiche seriöser Anlageberatung könne ebenfalls nicht die Rede sein. Auch wenn der Anruf dem Ziel der Bereinigung der Datenbank des Versenders der Infobriefe gedient haben sollte, sei dies kein Grund, den Geschäftsführer gerade telefonisch anzusprechen. Das Verbot der Telefonwerbung widerspreche auch nicht europarechtlichen Vorschriften.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2003 - Az. 22:0034/01

Fundstelle: WRP 2004, 515

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Fabrikverkauf ohne Fabrik ?

Ein Unternehmen warb für ein Ladengeschäft mit einer Grundfläche von ca. 400 Quadratmeter mit dem Hinweis "Fabrikverkauf" für den Verkauf von Matratzen. Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Klage auf Unterlassung dieses Hinweises zurück. Abzustellen sei bei der Beurteilung der Frage der Irreführung durch den Hinweis auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher. Der verbinde mit dem Wort "Fabrikverkauf" nur die Vorstellung, dass er unter Ausschaltung des Groß - und Einzelhandels Waren preisgünstig erwerben könne. Auch der verständige Verbraucher wisse, dass er hier nicht zu den Preisen eines Wiederverkäufers einkaufen könne. Der Verbraucher wisse auch, dass Wiederverkäufer Mengenrabatte erhielten, da sie auch größere Warenmengen abnehmen würden. Er nehme daher nicht an, dass der Hersteller den - wenn auch geringen - Aufwand für den Verkauf (Ladenfläche, Verkaufs-und Kassenpersonal etc.) selbst trage und überhaupt einen Fabrikverkauf anbiete, wenn er dabei gegenüber dem Vertrieb an Händler keinen Vorteil erlange. Deswegen kalkuliere der Verbraucher auch eine Gewinnspanne für den Verkäufer ein. Die Bezeichnung "Fabrikverkauf" sei daher im vorliegenden Falle nicht irreführend.

 

OLG München, Urteil vom 25.9.2003 - Az. 29 U 2317/03

Fundstelle: GRUR 2004, 81

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

HABM: "Die Bank, die weiterdenkt" als Marke nur bedingt eintragungsfähig

Eine deutsche Bank hatte den Slogan "Die Bank, die weiterdenkt" als Marke zur Eintragung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angemeldet. Schutz war beantragt für verschiedene Klassen. Der Prüfer wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass dem aus vier der deutschen Sprache entstammenden Wörtern bestehenden Slogan für die Mehrzahl der Klassen jegliche Aussagekraft und jeder fantasievolle Überschuss fehle. Das HABM hob auf die Beschwerde der Bank die Entscheidung zum Teil auf. Es sei zwar richtig, dass eine schlichte Wortfolge, die einen einfachen Werbeslogan darstelle, beim Kunden keinen Raum für Assoziationen schaffen könne. Für einige Klassen aber gelte etwas anderes. Hier bedürfe es einige gedankliche Schritte, um einen relevanten Sinngehalt des Slogan zu erkennen. Der Spruch " Die Bank, die weiterdenkt " sei etwa in den Klassen für Datenträger und Druckererzeugnisse, aber auch für Werbung und das Sammeln von Nachrichten und Datenbankdienstleistungen und klar und verschiedenen Interpretationen offen, sodass er insoweit schutzfähig sei.

 

HABM, Urteil vom 8.9.2003 - Az. R 1037/2001-2

Fundstelle: GRUR RR 2004, 75

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: "Mitgegangen - mitgefangen": Einzelhändler haftet für Werbung der Gemeinschaft

Eine Einkaufsgemeinschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft schaltete eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbeanzeige. Ein Konkurrent der in der Einkaufsgemeinschaft zusammengeschlossenen Einzelhändler klagte erfolgreich gegen ein Mitglied der Einkaufsgemeinschaft wegen dieser Anzeige auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg stellte fest, dass ein Unterlassungsanspruch nicht nur gegen denjenigen gegeben sei, der selbst wettbewerbswidrig werbe, sondern auch unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen Dritten, der diese Werbung nicht veranlasst habe. Denn "Störer" sei jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Als Mitwirkung gelte auch die Unterstützung und die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Hier habe es sich um eine Werbung aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Einzelhändler gehandelt, da in der Anzeige daraufhingewiesen worden war, dass die Gemeinschaft 600mal in Deutschland vertreten sei. Deswegen hätte das in Anspruch genommene Unternehmen gegen die auch in seinem Interesse geschaltete wettbewerbswidrige Anzeige vorgehen müssen. Zwar könne es als Aktionärin nicht auf das operative Geschäft Einfluss nehmen, müsse aber dennoch eine derartige, seine eigenen Interessen verletzende Werbung nicht hinnehmen. Deswegen könne jeder einzelne der der Einkaufsgemeinschaft angeschlossenen Einzelhändler auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung der Einkaufsgemeinschaft in Anspruch genommen werden.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 18.9.2003 - Az. 3 U 70/02

 

Fundstelle: GRUR-RR 2004, 88

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Bremen: Gewinnzusage

Ein in Italien ansässiges Versandhandelsunternehmen für Süßigkeiten hatte einen Herrn X in B angeschrieben mit der Frage, ob er mit einem Herrn X in B identisch sei, der in einem Gewinnsspiel 25.000 EUR gewonnen habe. Wenn dies der Fall sei, solle er sein Geburtsdatum angeben und die beiliegende eidesstattliche Versicherung unterzeichnen und zurücksenden. Herr X aus B sandte die unterzeichnete eidesstattliche Versicherung mit einer Bestellung über 15,95 € zurück. Wenig später erhielt er Waren im Wert von 27,95 €, die 25.000 EUR jedoch sah er nicht.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen stellte nun fest, dass der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes auch gegen ein italienisches Unternehmen durchaus vor einem deutschen Gericht geltendgemacht werden könne. Es stellte weiter fest, dass Herr X aus B der angekündigte Preis von 25.000 € ausbezahlt werden müsse. Entscheidend sei, ob eine Mitteilung generell-abstrakte geeignet sei, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines (bereits erfolgten) Preisgewinns zu erwecken. Dabei komme es auf den Kerngehalt einer Aussage an, plakativ herausgestellte Angaben seien entscheidend, versteckte Hinweise könnten außer Ansatz bleiben. Vorliegend sei das Schreiben persönlich adressiert gewesen, aus dem beigefügten " Gewinner-Protokoll " und der " eidesstattlichen Versicherung " habe der Empfänger den Eindruck gewinnen können, er habe bereits gewonnen. Zur sicheren Identifizierung sei lediglich noch sein Geburtsdatum notwendig. Auf den kleingedruckten Hinweis, dass der Preis von 25.000 € unter allen Gewinnern aufgeteilt werden müsse, komme es dabei nicht an.

 

OLG Bremen, Urteil vom 12.11.2003 - Az. 1 U 50/03 a

Fundstelle: NJW RR 2004, 348

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BSG: Künstlersozialabgaben auch für Agenturinhaber

Eine Gemeinde zahlte für die Betreuung ihrer Tourismuszentrale einer kleinen Werbeagenturen Honorare. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte nun fest, dass auch für die Inhaberin der Agentur die Künstlersozialabgabe gezahlt werden müsse. Sie sei als selbstständige Künstlerin bzw. Publizistin im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) anzusehen. Von ihrer Agentur seien Werbematerialien, nämlich Prospekte, Broschüren, Plakate, Werbeanzeigen und eine regelmäßige Touristenzeitschrift zu erstellen gewesen. Auch wenn die Inhaberin der Agentur mit der Verwaltung, den Finanzen und der Akquisition und nicht mit der konkreten Ausgestaltung eines Werbetextes befasst gewesen sei, sei sie künstlersozialabgabepflichtig. Denn sie habe sich zur Erbringung eines künstlerischen und publizistischen Werkes verpflichtet und hierfür Gesamtverantwortung getragen. Sie hätte jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, die Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss nehmen können.

 

BSG, Urteil vom 24.7.2003 - Az. B 3 KR 37/02

Fundstelle: NJW 2004, 628

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: Gewinnherausgabe im Urheberrecht

Ein Verlag nutzte urheberrechtlich geschützte Motive für Karten auch noch längere Zeit nach Auslaufen des Vertrages mit dem Urheber ohne dessen Genehmigung. Der verlangte deswegen die Herausgabe des von dem Verlag durch den Verkauf der Karten mit seinen Motiven erzielten Gewinnes. Das Oberlandesgericht (OLG) sprach ihm auch den gesamten, geltendgemachten Schadenersatz zu. Von dem durch den Verletzer erzielten Gewinn seien auch nicht die Gemeinkosten abzuziehen, die dem Verletzer durch seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Karten entstanden seien. Für die Gewinnherausgabe bei Verletzung eines Geschmacksmusters habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass von diesem Gewinn die Gemeinkosten nicht abgezogen werden dürften. Diese Rechtsprechung gelte auch für die Gewinnherausgabe im Urheberrecht. Den könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Gewinnanspruch viermal so hoch wie die Lizenzgebühr war, die der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er von vorneherein um Genehmigung der Verwendung der Motive angesucht hätte.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - Az. 20 U 40/03

Fundstelle: NJW 2004, 609

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Aufnahmen von Prominenten aus der Luft

Eine Presseagentur vertrieb Aufnahmen von Prominenten, die aus der Luft aus einem Hubschrauber aufgenommen worden waren. Eine deutsche Fernsehjournalistin, deren Finca auf Mallorca aus der Luft fotografiert worden war, wandte sich dagegen mit einer Klage. Es sei unzulässig, diese Aufnahmen unter Nennung ihres Namens sowie der Angabe der Wegbeschreibung und einer markierten Übersichtskarte unter der Rubrik " Die geheimen Adressen der Stars" zu vertreiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun fest, dass die Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen aus der Luft die private Sphäre verletze. Durch die Nennung des Namens würde das Anwesen aus der Anonymität herausgehoben und einer bestimmten Person zugeordnet. Allerdings überwiege im vorliegenden Fall das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in Art. 5 GG das Persönlichkeitsrecht der Moderatorin. Es liege auch von der Intensität her kein schwerer Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht vor.

 

BGH, Urteil vom 9.12.2003 - Az. VI ZR 373/02

Fundstelle: NJW 2004, 762

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Karlsruhe: Anordnung eines Kirchenchorraumes kein Kunstwerk

Für eine Kirchengemeinde hatte ein Künstler den Innenraum der Kirche gestaltet. Auf Beschwerden der Kirchengemeindemitglieder wurde die Gestaltung des Innenraumes geändert, insbesondere durch die Änderung des Altars, die Schaffung eines Ambos, eines Steinsockels für den Tabernakel und einer Madonna mit Kind. Der Künstler war damit nicht einverstanden und klagte wegen Verletzung seines Urheberrechtes. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied nun, dass die räumliche Anordnung von Altar, Tabernakel, Ambos und Marienstatue im Chorraum und im Seitenschiff der Kirche keinen urheberrechtlichen Schutz genieße.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.6.2003 - Az. 6 U 132/02

Fundstelle: NJW 2004, 608

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Düsseldorf: Ross und Reiter müssen genannt werden

Ein Schlüsseldienst warb bundesweit in den Branchenfernsprechbüchern vieler Gemeinden unter Angabe örtlicher Telefonnummern. Allerdings verfügte das Unternehmen nur über einen einzigen Sitz und nicht über Filialen. Die jeweiligen Kundenanrufe wurden an ein Call Center am Firmensitz weitergeleitet. In der Werbung bzw. der Rechnung war eine konkrete Firmenbezeichnung nicht angegeben. Dort fanden sich lediglich die Angaben "24 Std. Schlüsseldienst-Einbruchschutz; Schließanlagen; Schlüsseldienst Tag&Nacht;Einbruchschutz-Sicherheitstechnik; Telefon 0190.. ".

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verbot nun diese Werbung als wettbewerbswidrig. Es sei elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstandes, dass sich ein Teilnehmer am Wettbewerb offen zu seiner Identität bekennt und sie nicht verbirgt, damit sein Geschäftspartner erforderlichenfalls etwaige zivilrechtliche Ansprüche schwieriger oder gar nicht durchsetzen kann. Die Identität könne hier nur durch einen Anruf bei der 0190 Nr. erfragt werden, über die man in einem Call-Center lande, in dessen Belieben es stehe, ob es die Identität preisgebe oder nicht . Dadurch, dass dieses Unternehmen gegen das Transparenzgebot verstoße, schaffen es ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber solchen Konkurrenten, die ihre Identität offenlegten.

 

Die Tatsache, dass das werbende Unternehmen nicht an allen Orten, an denen es warb, über eigene Filialen verfügte, sondern beauftragte Unternehmen vor Ort einschaltete, hatte das Gericht jedoch nicht zu beanstanden. Für die räumliche Entfernung des den Auftrag Ausführenden am Einsatzort spiele es für den Verbraucher keine Rolle, ob dieser Arbeitnehmer oder Subunternehmer des Beauftragten sei. Insoweit liege keine relevante Irreführung vor.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.5.2003 - Az. 20 U 174/02

Fundstelle: GRUR 2004, 25

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: "duplo" Schokoladenriegel kollidiert nicht mit Rasierklinge „duplo“

Die Inhaberin der seit 1976 eingetragenen Marke"duplo" für Schokoladenriegel mit Waffeln und Nougat sah ihre Rechte durch den Hersteller von Rasierapparaten und Rasierklingen verletzt, der seit 1982 über eine Marke "duplo" für Rasiererapparate, Rasierklingen und Nassrasierer verfügte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg stellte nun in einer Entscheidung fest, dass die Marke „duplo“ für Schokoladenriegel durch die Marke „duplo“ für Rasierklingen nicht verletzt werde. Es fehle an der erforderlichen Ähnlichkeit im Warenbereich. Unternehmen, die Süßwaren herstellten, würde vom Verkehr nicht die Kompetenz zur Herstellung von Geräten für eine Nassrasur zugebilligt. Daran ändere auch nichts, dass beide Produkte in Supermärkten in räumlicher Nähe angetroffen werden könnten.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 18.9.2003 - Az. U 275/01

Fundstelle: GRUR 2003, 367

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Farbe als Marke

Ein Telefondienstleister warb im Rahmen einer Weihnachtsaktion um Telekomkunden. Die Netzbetreiberkennzahl, bei deren Vorwahl Telekomkunden kostenlos telefonieren konnten, war in einer magenta-ähnlichen Farbe gehalten. Die Telekom ließ sich dies nicht gefallen und klagte. Sie argumentierte, dass diese Farbe von ihr seit langem als Unternehmensfarbe umfangreich und konsequent benutzt werde und zwischenzeitlich auch als Marke eingetragen sei.. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Telekom nun Recht. Allerdings könne eine als Marke eingetragene Farbe nur dann verletzt werden, wenn diese als Herkunftshinweis benutzt werde. Dabei komme es auf das Verständnis des angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherrahmen. Bei einer Telekommunikations-dienstleistung gehörten alle Verbraucher zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Der Verbraucher sehe aber in einer Farbe nicht in erster Linie einen Herkunftshinweis. Er sei es nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet werde. Im vorliegenden Fall sei nach dem Gesamtbild jedoch davon auszugehen, dass der der Farbe magenta ähnliche Farbton herkunftsmäßig benutzt wurde. Die Tatsache, dass in dieser Anzeige auch das Firmenschlagwort des werbenden Unternehmens " MobilCom " erschien, ändere daran nichts, da es erst bei näherer Betrachtung wahrgenommen werde. Es sei nicht geeignet, den Herkunftshinweis zu beseitigen, der mit der Verwendung des Farbtones gegeben werde.

 

BGH, Urteil vom 4.9.2003 - Az. I ZR 44/01

Fundstelle: WRP 2004, 232

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Werbung im Internet: neuer Freiraum für Zahnärzte

Ein Zahnarzt hatte auf seiner Internetseite mit einer ausführlichen Darstellung seiner "Praxis- Schwerpunkte" geworben und eine Mitgliedsurkunde der "Deutschen Gesellschaft für ästhetische Zahnheilkunde e.V." abgebildet. Während das Landgericht und das Oberlandesgericht diese Werbung für unzulässig hielten, war der Bundesgerichtshof (BGH) anderer Meinung. Nur berufswidrige Werbung sei unzulässig. Wer aber nur Bereiche nenne, in denen er schwerpunkt-mäßig tätig sei, berühme sich damit nicht zugleich einer besonderen rechtsförmlich erworbenen Qualifikation oder einer im Vergleich zu anderen Ärzten besonders qualifizierenden Befähigung. Auch der Umstand, dass nahezu jeder andere Zahnarzt in mehr oder weniger großem Umfange die angegebenen Tätigkeiten ebenfalls ausübe oder zumindest ausüben könne, stehe der Richtigkeit der Aussage nicht entgegen. Die Darstellung sei auch nicht reißerisch aufgemacht, die Leistungen würden nicht ungefragt und reklamehaft angepriesen. Die Information würde nur derjenige halten, der danach im Internet suche.

 

Auch die abgebildete Mitgliedsurkunde bringe lediglich zum Ausdruck, dass der werbende Zahnarzt auf dem Gebiet der ästhetischen Zahnheilkunde nachhaltig tätig sei und deshalb dort über besondere Erfahrungen verfüge.

 

BGH, Urteil vom 9.10.2003 - Az. I ZR 167/01

Fundstelle: NJW 2004, 441

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Pumuckl und Urheberbenennung

Die Zeichnerin der Pumuckl – Figur beanstandete, dass ihr Name im Zusammenhang mit einer Darstellung des Pumuckl im Comic - Bereich und im Internet nicht genannt worden war. Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte der Grafikerin nun, dass die zeichnerische Gestaltung dieser Figur urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Gesetz schreibe vor, dass Urheber neben ihrem Werk genannt werden müssten. Es gebe keine Branchenübung, ursprüngliche Schöpfer im Comic Bereich nicht zu nennen. Die Beschränkung der Urheberbenennungspflicht könne aber durch eine entsprechende Vereinbarung wirksam abbedungen werden.

 

OLG München, Urteil vom 10.5.2003 - Az. 29 U 2051/02

Fundstelle: GRUR 2004, 33

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Gewinnbenachrichtigung

Ein niederländisches Versandhandelsunternehmen hatte im September 2001 einem deutschen Empfänger eines Werbeschreibens blumig mitgeteilt, dass er Gewinner eines Betrages von 9000 DM sei, den er erhalten könne, wenn er eine "Spezialitäten-Test-Anforderung" mit einer Warenbestellung über 78,68 DM zurücksende. Der "Gewinner" kam dem nach, erhielt den Gewinn aber nie ausbezahlt.

 

Die Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dem Gewinner nun, dass er eine Recht auf Auszahlung des Gewinnes habe. Einmal könne dieser Anspruch nach internationalen Vorschriften gegen ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen auch vor einem deutschen Gericht geltendgemacht werden. Eine im Jahre 2001 in Kraft getretene Bestimmung gebe darüberhinaus demjenigen ein Recht auf Auszahlung eines Gewinnes, der ihm wie im vorliegenden Fall schriftlich zugesagt worden war. Diese Bestimmung sei auch nicht verfassungswidrig.

 

BGH, Urteil vom 16.10.2003 - Az. III ZR 106/03

Fundstelle WRP 2004, 107

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Werbung darf mit redaktionellem Beitrag nicht vermischt werden

Auf der Rückseite einer Jugendzeitschrift fand sich eine Werbeanzeige für das Deodorant

 

"Rexona", die ähnlich wie die Titelseite gestaltet war. Eine Konkurrenzzeitschrift ging dagegen mit einer Klage vor und bekam nun vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Recht. Es sei unzulässig, Werbung und redaktionellen Beitrag zu vermischen. Der Hinweis "Anzeige" sei zu klein und damit leicht überlesbar. Auf Vor - und Rückseite der Zeitschrift finde sich das identische „Cover – Girl“. Das Presseunternehmen verschaffe sich so unter dem Gesichtspunkt einer Werbung im redaktionellen Gewand gegenüber seinen Mitbewerbern einen unzulässigen Vorteil.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 8.5.2003 - Az. 5 U175/02

Fundstelle: GRUR 2004, 46

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: "Red Bull" - "Sitting Bull": verwechselbar

Die Inhaberin der im Januar 1993 als Marke eingetragenen Bezeichnung "Red Bull" für Getränke ging aus ihrer Marke gegen die im Jahr 1994 ebenfalls für Getränke eingetragene Marke "Sitting Bull" vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sah in der Verwendung der Marke "Sitting Bull" eine Verletzung der Marke "Red Bull". Maßgeblich für die Kennzeichnungskraft einer Marke seien der Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die ein Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände verfüge die Marke "Red Bull" durchaus über eine erhebliche Kennzeichnungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise wüssten auch, dass es Unternehmen gäbe, die sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren bedienten. Deswegen könnte bei ihnen der unzutreffende Eindruck entstehen, die Marke "Sitting Bull" sei eine weitere Marke des Unternehmens, das im Besitz der Marke "Red Bull" sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei "Sitting Bull" um die historische Figur eines Indianerhäuptlings handele, die ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise gar nicht kenne.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 22.5.2003 - Az. 3 U 85/01

Fundstelle: GRUR 2004, 42

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Beweise für "Mondpreise"

Als "Mondpreise" bezeichnet man Preise, die von einem Gewerbetreibenden nicht ernsthaft und auf Dauer von seinen Kunden verlangt werden. Die Werbung mit "Mondpreisen" kann als wettbewerbswidrig untersagt werden. Naturgemäß ist es allerdings für einen Konkurrenten oder einen Verbraucherverein sehr schwierig, nachzuweisen, dass der Mitbewerber tatsächlich "Mondpreise" verlangt. Die Bundesgerichtshof (BGH) hat in so weit keine Erleichterung geschaffen und nun festgestellt, dass dieser Nachweis Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist. Ein Einzelhandelsunternehmen der Unterhaltungselektronikbranche hatte seinen eigenen Preisen ganz erheblich höhere unverbindliche Preisempfehlungen des Hersteller gegenübergestellt. In diesem Fall - so die Richter des Bundesgerichtshofes - müsse die klagende Partei darlegen und beweisen, dass die als "Mondpreise" bezeichneten Preise tatsächlich nicht ernsthaft über längere Zeit verlangt worden seien. Gelinge es der klagenden Partei nicht, dies darzulegen und zu beweisen, müsse die Klage abgewiesen werden.

 

BGH, Urteil vom 27.12.2003 - Az. I ZR 94/01

Fundstelle: WRP 2004, 343

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: Postfach reicht nicht

In einer Zeitschrift fand sich Werbung für einen in dem gleichen Verlag erscheinenden Filmkalender. Als Adresse angegeben war lediglich eine Postfachanschrift des Leserservices, die Belehrung über das Bestehen eines Widerrufs - oder Rückgaberechtes war in kleiner Schrift an versteckter Stelle angebracht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg beanstandete nun, dass eine "Postfachanschrift" keine "ladungsfähige Anschrift" sei, deren Angabe das Gesetz aber für Distanzgeschäfte vorschreibe. Weiter stellten die Richter fest, dass eine in kleiner Schrift an versteckter Stelle einer Anzeige abgedruckte Belehrung ebenfalls nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche. Von einer Unterrichtung, die - wie das Gesetz es vorschreibe - "klar und verständlich" zu sein habe, könne dann nicht die Rede sein, wenn der Verbraucher nach Sachlage keine Veranlassung habe, nach weiteren Angaben zu suchen, weil er annehme, die vollständigen Informationen bereits erhalten zu haben.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 20.3.2003 - Az. 513/02

Fundstelle: Computer und Recht 2003, 927

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Koblenz: 0190 - Nr. im Briefkopf irreführend

Auf dem Briefbogen einer Firma für Büroservice fand sich ohne weitere Angaben eine 0190 Nr.. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz war nun der Auffassung, dass dies irreführend und damit unzulässig sei. Die Verkehrskreise gingen nämlich davon aus, dass sie für die schlichte fernmündliche oder fernschriftliche Kontaktaufnahme nicht einen erhöhten und

 

zudem dem Anschlussinhaber zufließenden Tarif zu bezahlen hätten. Immerhin betrage der Minutenpreis 1,86 EUR, die für eine bloße Kommunikation ohne Gegenleistung bezahlt werden müssten und auch über das normale reguläre Telefonnetz zu einem regulären Tarif hätten erfolgen können. Deswegen wäre ein ausdrücklich aufklärender Hinweis notwendig gewesen, der sich auch ausdrücklich auf die Höhe der entstehenden Gebühren zu beziehen habe. Auch ein entsprechender Hinweis am untersten Rand des Blattes mit einem Sternchen von minimaler Größe sei nicht ausreichend. Auch sei dafür zu sorgen, dass dieser Hinweis auch auf einer Übermittlung per Telefax deutlich erkennbar wiedergegeben werde.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 19.11.2002 - Az. 4 W 472/02

Fundstelle: Computer und Recht 2004, 32

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: Ron Sommer`s langes Gesicht

In einer Zeitschrift war eine Fotomontage erschienen, die den damaligen Vorstandsvorsitzenden eines großen deutschen Telekommunikationsunternehmens in einer Fotomontage zeigte, in der er auf einem von Rissen durchzogenen, auf einem "T" sitzend abgebildet war. Sein einem Foto entnommener Kopf saß auf einem fremden Körper. Für diese Anpassung war das Foto des Kopfes verändert worden. Der Vorstandsvorsitzende wehrte sich nun vor Gericht dagegen, dass sein Gesicht insgesamt länger erschien, seine Wangen fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger und die Haut blasser.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dazu nun vor fest, dass sich der Vorstandsvorsitzende diese Fotomontage gefallen lassen müsse, da sie als satirische Darstellung unter den Schutz der Meinungsfreiheit falle. Dem Betrachter sei auch ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine Fotomontage handele. Die beanstandeten Veränderungen seien auch derartig geringfügig, dass sie nur bei besonders aufmerksamer Betrachtung unter Vergleich mit dem Originalfoto bemerkbar sein dürften.

 

BGH, Urteil vom 30.9.2003 - Az. VI ZR 89/02

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Köln: Kein Recht zum Verbot des Fotografierens einer Sache

Ein Sammler indonesischer Schattentheaterfiguren, sogenannter Wayang - Figuren, erlaubte einem Fotografen für eine geplante gemeinsame Ausstellung die Anfertigung von etwa 500 Lichtbildern ausgewählter Stücke, die alle in seinen privaten Räumen verwahrt und der Öffentlichkeit nicht zugänglich waren. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln stritten der Besitzer der Figuren und der Fotograf nach Scheitern der Ausstellungspläne über das Recht, die Aufnahmen zu verwenden. Die Richter stellten zunächst einmal fest, dass der Fotograf der Urheber die Aufnahmen sei und deswegen darüber grundsätzlich verfügen könne. Hier gehe es aber darum, ob der Eigentümer der fotografierten Gegenstände auf Grund seines Eigentums Einfluss auf die Verwendung der Fotos nehmen könne. Das sei nicht der Fall, ein Recht am Bild der eigenen Sache gebe es nicht.

 

Hinzukomme, dass Fotoaufnahmen von Gebäuden zu nichtgewerblichen Zwecken nach deutschem Recht nur zulässig seien, wenn die Aufnahme von einer öffentlichen Straße oder Platz aus erfolgte.

 

OLG Köln, Urteil vom 25.2.2003 - Az. 15 U 138/02

Fundstelle: Computer und Recht 2003, 57

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

BGH: 200.000 EUR Ordnungsgeld sind in Ordnung

Eine bekannte Textilhandelskette warb im Januar 2002 in einer bundesweiten Zeitungsanzeigenaktion damit, dass sie in der Zeit vom 2. bis 5. Januar bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte einen Rabatt von 20% gewähre. Dass dies gegen damals geltende Vorschriften verstieß, erließ das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, mit der dem Unternehmen diese konkrete Art der Werbung bei Meidung eines Ordnungsgeldes untersagt wurde. Dennoch setzte es die Aktion fort.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, mit der gegen das Unternehmen wegen des Verstoßes eine Geldbuße in Höhe von 200.000 EUR festgesetzt worden war. Der Verstoß sei schwerwiegend gewesen, das Unternehmen marktstark mit 184 Filialen. Es habe sich bewusst über die Entscheidung des Gerichtes hinweg gesetzt und so eine Umsatzsteigerung von ca. 25 bis 50 Millionen EUR erzielt. Auch habe das Unternehmen durch die Aktion einen erheblichen Imagegewinn erreichen können.

 

BGH, Urteil vom 23.10.2003 - Az. 1 ZB 45/02

Fundstelle: WRP 2004, 235

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Stuttgart: BOSS für Tanzlokal erlaubt

Der Inhaber eines Tanzlokales firmierte als " BOSS - Club -Tanz Café ", dass Bekleidungsunternehmen BOSS gingen dagegen auf Grund einer Marke vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied nun, dass das Bekleidungsunternehmen gegen das Tanzcafé wegen der Bezeichnung " Boss " nicht vorgehen könne, solange dies nicht in derselben Schreibweise geschehe, also in Großbuchstaben. Zwar handele es sich bei der Bezeichnung " Boss " des Textil Bekleidungsunternehmen um eine sehr bekannte Marke, dennoch erlaube dies nicht die Monopolisierung des Begriffes durch dieses Unternehmen und das Verbot der Verwendung dieses Wortes. Davon zu unterscheiden sei allerdings die durch das Warenzeichen geschützte typografische Schreibweise in Großbuchstaben.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2002 - Az. 2 U 29/02

Fundstelle: GRUR 2004, 8

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG München: Marktbeobachtungspflicht

Wer eine Marke besitzt, muss auch den Markt daraufhin überprüfen, ob sie durch andere Marktteilnehmer verletzt wird. Diese Verpflichtung hat das Oberlandesgericht (OLG) München wieder einmal bestätigt. Eine Firma war im Jahre 1997 mit ihrem Namen in das Handelsregister eingetragen worden, die Eintragung wurde auch in der " Süddeutschen Zeitung " veröffentlicht. Allerdings gab es für diese Bezeichnung bereits eine vor längerer Zeit eingetragene Marke. Im örtlichen Telefonbuch fanden sich die beiden Bezeichnungen seit 1998 in unmittelbarer Nähe nebeneinander. Die Richter stellten nun fest, dass dem Markeninhaber die Durchsicht des Telefonbuches seiner Stadt durchaus zumutbar gewesen wäre. Aus der Untätigkeit durfte die 1997 in das Handelsregister eingetragene Firma durchaus folgern, dass ihr Bezeichnung von dem Markeninhaber nicht beanstandet würde. Unter der die Marke verletzenden Bezeichnung hätte das Unternehmen seit 1998 Umsätze in Millionenhöhe erwirtschaftet und auch Anzeigen geschaltet. Die im November 2002 erstmals ausgesprochene Abmahnung wegen der Verletzung der Marke sei daher verspätet, das Recht aus der Marke sei verwirkt. Mit anderen Worten: die ordnungsgemäß eingetragene Marke konnte keine Wirkung entfalten, weil der Markeninhaber seiner Beobachtungspflicht nicht nachgekommen war.

 

OLG München, Urteil vom 11.9.2003 - Az. 29 U 3650/03

Fundstelle: GRUR 2004, 14

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

OLG Hamburg: "Merci, dass es Dich gibt"

Ein der Hersteller von quadratischen Schokoladen kaufen war im Besitz der Marke "Merci" und "Merci, dass es dich gibt". Weil ein Grußkartenhersteller quadratische mit Schokolade gefüllte Grußkarten mit der Aufschrift "Schön, dass es Dich gibt" vertrieb, ging der Schokoladenhersteller gegen den Grußkartenhersteller wegen Verletzung seiner Marken und wegen unlauteren Wettbewerbs vor. Die Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamburg hatten nun die Entscheidung darüber zu fällen, wer von beiden Recht hatte. Sie waren der Meinung, dass der Spruch "Schön, dass es Dich gibt" ein üblicher Spruch auf vorgefertigten Grußkarten und Geschenksartikeln sei, den man auch in Büchern, Schlagertexten und Gedichten finden könne und der dem allgemeinen Sprachgebrauch entstamme. Das Urteil fiehl für den Schokoladenhersteller bitter, den Grußkartenhersteller dagegen süß aus. Zwischen Schokoladen und mit Schokolade gefüllte Grußkarten fehle es an einer ausreichenden Zeichenähnlichkeit. Die Marke "Merci, dass es Dich gibt" werde durch die Marke "Merci" geprägt. Der Bestandteil "dass es dich gibt" habe für sich genommen keine Unterscheidungskraft und wäre auch nicht eintragungsfähig gewesen. Die einschlägigen Verkehrskreise würden bei dieser Gestaltung auch nicht davon ausgehen, dass eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Vertreiber der Grußkarten und dem Schokoladenhersteller bestehe.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 28.8.2003 - Az. 5 U 180/02

Fundstelle: GRUR 2004, 15

 

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht