OLG Frankfurt: „Lions“ -Sammelaktion
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Bei einer Werbeaktion für die Schokoriegel " Lions " und " Nuts " konnten Gutscheine im Wert von 5 Euro für einen Einkauf bei „amazon“ gesammelt werden. Während das Landgericht (LG) Frankfurt darin ein wettbewerbswidriges Anlocken von Kunden, insbesondere von Kindern und Jugendlichen sah, hatte das übergeordnete OLG Frankfurt nichts daran auszusetzen.
Zwar sei eine Wettbewerbshandlung unlauter, wenn sie geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Allerdings müsse sich die Aktion auch tatsächlich an Kinder und Jugendliche wenden. Ausschlaggebend sei hier der Empfängerhorizont. Bereits daran könne im vorliegenden Fall gezweifelt werden. Aus einem Gutachten ergebe sich, dass sich die Aktion in erster Linie auf die Gruppe der 40 bis 49-jährigen, gefolgt von der Gruppe der 30 bis 39-Jährigen richte. Der Umstand, dass der Kunde auf der Verpackung mit " Du " angesprochen werde, ändere daran nichts. Diese Anrede sei in der Werbung durchaus auch im Zusammenhang mit Erwachsenen gebräuchlich
( " Wohnst Du noch oder lebst du schon? "). Außerdem trage auch an Erwachsene gerichtete Werbung bisweilen durchaus naive Züge.
Von der geschäftlichen Unerfahrenheit bei Kindern und Jugendlichen sei stets auszugehen. Sie neigten dazu, gefühlsmäßig und spontan zu entscheiden. Allerdings bedeute dies nicht, dass jede Werbung, die sich gezielt an Kinder und Jugendlichen als Verbrauchergruppe wende, damit auch geeignet sei, deren geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen. Zwar reiche die Eignung zur Ausnutzung aus. Allerdings komme es für die Beurteilung auch darauf an, ob die Ausnutzung eines durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Mitglieds der angesprochenen Altersgruppe objektiv wahrscheinlich sei.
Nach Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung sei eine Sammelaktionen der vorliegenden Art im allgemeinen üblich geworden. Deswegen erscheine es unzulässig, diese allgemein gebräuchliche und dem Verkehr gewohnte Werbeform in der Werbung gegenüber Kindern generell als unzulässig zu bewerten. Die Intensität der Beeinflussung müsse so groß sein, dass die Rationalität der Entscheidung insbesondere im Hinblick auf Preiswürdigkeit und Qualität des Angebotes völlig in den Hintergrund treten. Davon könne im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 4.8.2005 - Az. 6 U 224/04
Fundstelle: eigene
BGH: Anbieterkennzeichnung im Internet
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Auf der Website eines an Ärzte adressierten Online Magazins fand sich auf der Startseite kein Hinweis auf die Firma, die Vertretungsverhältnisse, die Handelsregistereintragung und die Anschrift. Erst wenn man auf den Button " Kontakt " auf dieser Startseite klickte, gelangte man über den weiteren Button " Impressum " zu diesen Angaben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass diese Gestaltung nicht zu beanstanden sei. Zwar schreibe das Teledienstleistungsgesetz (TDG) vor, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten seien. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Allerdings lediglich hier kein Verstoß gegen § 6 TDG vor. Die Begriffe " Kontakt " und " Impressum " der Bezeichnung von Links, die zur Anbieter Kennzeichnung führten, hätten sich im Dritte durchgesetzt und sei in dem durchschnittlichen Nutzer bekannt. Wenig unmittelbare Erreichbarkeit scheitere auch nicht daran, dass die Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten der benötigten Informationen gelangen. Gelingt" Kontakt" findet sich auch deutlich abgesetzt in der linken Navigation spalte, in der die einzelnen Links übersichtlich geordnet seien.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - Az. I ZR 228/03
WRP 2006, 1507
BGH: Kunden dürfen (jetzt) Kunden werben
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Nach dem Fall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung dürfen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) Laien zur Kundenwerbung eingesetzt werden. Nach Änderung des Verbrauchernleitbildes ist nicht bereits die Gewährung nicht unerheblicher Werbeprämien unzulässig. Es müssen vielmehr besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände vorliegen. Ein solcher Umstand kann sein, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen.
Deswegen ist eine Aktion " Kunden werben Kunden " unzulässig, bei es für einen Kunden eine Prämie gibt, wenn er seinerseits einen Kunden geworben hat, der Gleitsichtglaeser im Wert von mindestens 100 Euro kauft. Gleitsichtglaeser sind aber ein Heilmittel i. S. des Heilmittelwerbegesetzes, für das nicht geworben werden darf.
BGH,Urteil vom 6.7.2006 - Az. I ZR 145/03
NJW 2006, 3203
OLG Oldenburg: " Datum des Poststempels " in Widerrufsrechtsbelehrung unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist es notwendig, den Partner eines Vertrages über sein Recht zum Widerruf zu belehren. In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall fand sich in einer Belehrung der Satz " Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.. (Datum des Poststempels) ". Die Richter hielten diese Belehrung für missverständlich und waren deswegen der Meinung, dass die Widerrufsfrist wegen unzutreffender Belehrung noch nicht begonnen habe. Durch diese Belehrung ergebe sich der Eindruck, dass es für die Wirksamkeit eines Widerrufs auf den Poststempel ankomme. Unabhängig vom Poststempel ende die Widerrufsfrist jedoch um 24 Uhr des Ablauftages. Da es auf den Poststempel nicht ankomme, sei die Belehrung missverständlich. Besondere eigene Kontrolleüberlegungen könnten von Adressaten mit durchschnittlicher Allgemeinbildung nicht erwartet werden.
OLG Oldenburg, Urteil vom 9.3.2006 - Az. U 134/05
NJW 2006, 3076
OLG Hamm: Einwilligungsklausel für Telefonwerbung in vorformulierten Auftragsbedingungen unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nach § 7 Abs. 2 UWG unzulässig, wenn deren Einverständnis mit dem Anruf nicht vorliegt. Als Einverständnis reicht es nicht aus, wenn der Inhaber eines Telefonanschlusses eine Klausel in den vorformulierten Auftragsbedingungen des Vertrages mit dem Telefondienstleister unterzeichnet hat, dass er damit einverstanden sei, wenn er auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiert werde.
Eine derartige Klausel ist unzulässig, wenn sie an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist und damit dem Transparenzgebot des § 307 BGB widerspricht.
OLG Hamm, Urteil vom 15.8.2006 - 4 U 78/06
Kommunikation und Recht 2006, 524
OLG Naumburg: Unvollständiges Impressum auf Website unlauter
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Die Angabe lediglich eines Pseudonyms " Fachhandel 1 a " auf eine Website, also ohne den Namen und Vornamen des Unternehmensinhabers und die ladungsfähige Anschrift, ist unzulässig. Nach § 6 des Teledienstleistungsgesetzes (TDG) müssen Anbieter für geschäftsmäßige Teledienstleistungen eine Reihe von Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Es handelt sich um folgende Angaben: Name und Anschrift, unter der einen Anbieter niedergelassen ist, seine Registernummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Das Unterlassung dieser Angaben ist nach Auffassung des OLG Naumburg auch objektiv geeignet, den Wettbewerb wesentlich und spürbar zu beeinträchtigen.
OLG Naumburg, Urteil vom 16.3.2006 - Az. 10 W 3/06
Computer und Recht 2006, 779
HABM: „exsellent“ – wie exzellent - als Marke nicht eintragungsfähig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Der Begriff " exzellent " ist im Rahmen der Produkt - und Dienstleistungswerbung üblich, um dem Publikum erkennbar zu machen, dass die angebotenen Messe -, Marketing -, Personal - Mediendienstleistungen überdurchschnittlich sind. Das Wort " exsellent " weicht nur unwesentlich von der korrekten Schreibweise ab. Der davor angesprochene Verkehr wird es daher als Synonym für das gebräuchliche " excellent " ansehen. Eine Eintragung als Marke scheidet deswegen aus.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), Urteil vom 30.1.2006 - Az. R 374/2005 - 1
GRUR - RR 2006, 367
Landgericht Frankfurt: Praxis kein "reisemedizinisches Zentrum "
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Arztpraxis mehrerer Fachärzte für Mund -, Kiefer - , Gesichtschirurgie sowie Kinderheilkunde trat unter der Bezeichnung "Reisemedizinisches Zentrum in .. " auf. Außerdem waren sie in einem Telekommunikationsverzeichnis unter der Rubrik "Tropenmedizin" zu finden. Eine Weiterbildung im Bereich "Tropenmedizin" konnte jedoch keiner der Ärzte vorweisen.
Das Landgericht Frankfurt am Main verbot diese Bezeichnung als irreführend. Die Werbung richte sich an Personen, die ins europäische Ausland - insbesondere die Tropen oder andere wärmere Gebiete - reisen wollten und auf der Suche sind nach Ärzte, die sich mit Krankheiten in solchen Gebieten auskennen, insbesondere auch wissen, welche Impfungen zur Vorbeugung vorgeschrieben sind oder nützlich sein könnten. Sie wende sich aber auch an Personen, aus die aus diesen Gebieten zurückkehrten und sich krank oder unwohl fühlten. Da keiner der Ärzte jedoch eine Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet Tropenmedizin aufweisen könne, sei die Werbung irreführend. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies eine Beschwerde der Ärzte gegen diese Entscheidung zurück, sodass sie rechtskräftig ist.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.2.2006 - Az. 3-08 O 108/ 05
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.7.2006 - Az. 6 U 45/06
WRP 1006, 1541
LG Köln: Unwirksame Werbevertragsklauseln
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Werbefirma fand sich die Klausel, dass sich der Auftrag zur Veröffentlichung einer Anzeige auf insgesamt 16 Ausgaben erstrecke, wenn nicht binnen der Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werde.
Das Landgericht Köln hielt diese Klausel für unzulässig. Schweigen führe nicht zum Abschluss eines Vertrages. Nach § 308 Nr. 5 BGB sei eine Klausel unwirksam, wonach eine Erklärung eines Vertragspartners bei Zurücknahme oder Unterlassung der bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gelte.
LG Köln, Urteil vom 28.6.2006 - Az. 10 S 241/05
NJW RR 2006, 1430
BGH: Kunden werben Kunden
Die Werbung von Kunden durch Kunden mit Rabatten und Zugaben war zu Zeiten des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung nicht ohne weiteres zulässig. Der Bundes -gerichtshof (BGH) hat nun festgestellt, dass nach Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung und insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Verbraucherleitbildes auch die Werbung von Laien durch Laien nur bei Vorliegen besonderer Umstände unzulässig ist. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die – wie z. B. für Heilmittel - ein Werbeverbot besteht.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Augenoptiker Kunden eine Prämie in Aussicht gestellt, wenn ein von ihnen geworbener neuer Kunde Gleitsichtgläser im Wert von mindestens 100 EUR erwerbe.
Nach der Übernahme des europäischen Verbraucherleitbildes und im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber sachfremde Zuwendungen nicht mehr so streng beurteilt wie früher ist, sei die Werbung durch Laien nur dann unzulässig, wenn die Gefahr der Irreführung bestehe oder sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehe, für die besondere Maßstäbe gelten. Im vorliegenden Fall betrug der Wert der Prämie ca. 30 EUR. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes könne nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die Laienwerber unlautere Mittel einsetzen würden, um in den Besitz dieser Prämie zu gelangen. Mit Werbemaßnahmen verbundene Belästigungen seien grundsätzlich hinzunehmen. Unlauter sei eine Wettbewerbshandlung erst, wenn sie die Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästige.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - Az. I ZR 145/03
WRP 2006, 1370
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Kein formularmäßiger Beitritt zu Einkaufszentrum - Werbegemeinschaft
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft in der Form einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes beizutreten, verstößt wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos des Mieters gegen das Gesetz. Die Miete, die der Mieter in einem Einkaufszentrum in einer Werbegemeinschaft zu leisten habe, müsse wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Transparenz bestimmbar sein. Zumindest müsse eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zukommenden Kosten kalkulieren könne.
BGH, Urteil vom 12.7.2006 - Az. XII ZR 39/04
NJW 2006, Nr. 40, 8
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Bonn: Telekom und die Lesbarkeit von Fußnoten
Ein Unternehmen der Telekommunikation bot in einem Prospekt verschiedene Produkte an. Neben manchen Wörtern fand sich eine hochgestellte Fußnote, die auf einen erläuternden Text verwies. Dieser Text war zum Teil in der Mitte der Doppelseite des Prospektes in der unteren Hälfte angebracht, verteilt auf beiden Seiten.
Die Ziffern der Fußnoten waren genauso klein gesetzt wie der weitere Fußnotentext. Wer nicht über scharfe Augen verfügte oder dies durch einen entsprechend angepasstes Lesegerät kompensierte, hatte nach Ansicht der Richter Schwierigkeiten, insbesondere die auf dem Mittelstreifen des Prospektes befindlichen Ziffern herauszufinden. Zudem befanden sich in diesem Text zwischen den einzelnen Fußnoten keine Leerzeilen. Dieser Fußnotentext sei als solcher nicht deutlich lesbar, meinten die Richter.
Der Anforderung an deutliche Lesbarkeit könne auch nicht dadurch genügt werden, dass der Leser mit überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit die Buchstaben des Fußnotentextes entziffern könne. Lesen sei außer der durch die Augen vermittelten Wahrnehmung ein kognitiver Prozess. Auch führe der Kleindruck zu einer Lustlosigkeit des Lesers, sich auf diesen Text zu konzentrieren. Das Transparenzgebot erfordere, dass die optische Ausgestaltung des Textes dessen Informationsfunktion genügt. Das sei hier nicht der Fall.
LG Bonn, Urteil vom 11.5.2006 - Az. 11 0 9/06
Kommunikation und Recht 2006, 421
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Celle: Namensverwendung durch Metatag
Ein Altenheim verfügte über eine Website im HTML Format. Hinter dem Metatag der Website war die Adresse eines anderen Altenheimes, allerdings nicht sichtbar eingefügt. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sah darin bereits eine unzulässige Verwendung des Namens des Altenheimes. Eine derartige Konstruktion führe dazu, dass wenn nach " ..de"
auch die Website des Altenheimes genannt werde, dessen Adresse unsichtbar eingefügt worden war. Der Name des zweiten Altenheimes sei in den Quellcode der Website des ersten hinein geschrieben worden, um auf diese Weise zum Erfolge von Suchmaschinen im Internet zu profitieren.
OLG Celle, Urteil vom 20.7.2006 - Az. 13 U 65/06
Computer und Recht 2006, 679
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Frankfurt: Streitwert in Wettbewerbssachen
In einem Rechtsstreit zwischen zwei Juwelieren wegen mehrerer wettbewerbswidriger Aussagen setzte das OLG Frankfurt den Streitwert auf 25.000 EUR fest. Ausschlaggebend sei allein das Interesse desjenigen, der den Prozess aktiv geführt habe. Dieses Interesse werde nach objektiven Kriterien auf Grund der Umstände des Einzelfalles bestimmt. Maßgebend sei die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller. Einen Regelsatz für Wettbewerbsstreitigkeiten gebe es nicht. Eine Rolle spielten die Größe und der Umsatz des Unternehmens des Antragstellers, seine eigene Marktstellung und die des Angreifers. Hinzukomme der Abschreckungsgedanke und die Gefährlichkeit des Wettbewerbsverstoßes.
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2006 - Az. 25 W 19/06
WRP 2006, 1272
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Leipzig: "der Preiswerteste"
Die Wertung mit der Aussage eines Kunden, dieser habe die Preise mit vier Anbietern aus der Umgebung des werbenden Möbelhauses F verglichen und bei Möbel F. tatsächlich mit Abstand die preiswertesten Produkte bei bester Qualität gefunden, stellt nach Auffassung des Landgerichts Leipzig eine unzutreffende, nicht nachprüfbare und damit unzulässige Alleinstellungsbehauptung dar. Der Kunde könne nicht nachprüfen, welche Preise wann und wo konkret verglichen worden seien, die Aussage sei deswegen nicht nachprüfbar und intransparent.
LG Leipzig, Urteil vom 17.8.2006 - Az. 05 O 4757/05
WRP 2006, 1400
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Naumburg: Apothekeneinkaufsgutschein auf Zuckertüte
Eine Apothekerin verteilte in einem Krankenhaus Gutscheine, die auf Kaffeezuckertüten gedruckt waren. Die Gutscheine stellten einen Wert von 0,50 EUR dar und konnten bei einem Einkauf ab 10 € eingelöst werden. Bei dem Verkauf von rezeptpflichtigen Medikamenten gelte der Gutschein dagegen nicht. Dies werde dem Kunden in der Apotheke erklärt. Das Oberlandesgericht Naumburg befasste sich in einem ausführlichen Urteil mit den Rechtsfragen dieser Werbeaktion. Es verbot die Aktion mit dem Argument, dass der Nachlass auch dann gewährt werde, wenn ein rezeptpflichtigen Arzneimitteln erworben werde. Da nicht angegeben war, dass das Angebot bei einem Einkauf derartiger Produkte nicht gelte, sei das Transparenzgebot verletzt worden.
OLG Naumburg, Urteil vom 9.7.2006 - Az. 10 U 13/06
WRP 2006, 1393
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Naumburg: 5 Euro Gutschein in Apotheke nicht unzulässig
Ein Apothekenversandhändler vertrieb im Internet Arzneimittel und apothekenübliche Waren. Auf der Website bot er Gutscheine für jeweils 5 Euro an, wenn man eine Bestellung vornehme. Außerdem konnte man für eine Erstbestellung noch einmal einen Gutschein im Wert von 5 € erhalten.
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte daran nichts zu beanstanden. Die Auslobung der 5 € Gutscheine für den Fall der Einlösung eines Rezeptes und bei der Gewährung des Rabattes im Rahmen des sich anschließenden Geschäftes sei kein Verstoß gegen das Heilmittel -werbegesetz. Bei dem Gutscheinsystem des Internethändlers handele es sich nicht um Produktwerbung für vom Heilmittelwerbegesetz erfasste Mittel. Den Gutschein erhalte man auch nicht, wenn man ein bestimmtes konkretes Arzneimittel erwerben. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Preisbindung nach dem Arzneimittelgesetz sei nicht gegeben.
OLG Naumburg, Urteil vom 26.8.2005 - Az. 10 U 10/04
GR - RR 2006, 336
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Naumburg: Fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde auf Website ist Bagatelle
Weil ein Unternehmen aus dem Immobilienbereich auf seiner Website die Aufsichtsbehörde nicht angegeben hatte, wurde es abgemahnt. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz stellte dazu fest, dass von einem Unternehmen, dessen Tätigkeit einer Aufsichtsbehörde wie im Fall eines Maklers genehmigt werden müsse, auf seiner Website auch die Genehmigungsbehörde gem. § 6 Satz 1 Nr. 3 Teledienstgesetz (TDG) angegeben werden müsse.
Allerdings überschreite dieser Verstoß die in § 3 UWG festgelegte Erheblichkeitsschwelle nicht. Das Gesetz wolle nur Wettbewerbsmaßnahmen von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise gewährleisten. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit bestehe, solle ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Falle werde diese Schwelle nicht überschritten.
OLG Koblenz, Urteil vom 25.5.2006 - Az. 4 U 1587/05
Computer und Recht 2006, 639
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Halle: Muster der gesetzlichen Widerrufsbelehrung ist nichtig
Das Fernabsatzgesetz verlangt eine Belehrung des Verbrauchers über seine Rechte, insb. über die Möglichkeit zum Widerruf. Erfolgt diese Belehrung nicht oder nicht in der richtigen Form, kann ein Käufer auch nach Ende einer Widerrufsfrist den Vertrag widerrufen. Den Inhalt einer solchen Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber in einer eigenen BGB - InfoVerordnung geregelt. Wer sich an diesen gesetzlich empfohlenen Inhalt hielt, konnte eigentlich davon ausgehen, sich auf der sicheren Seite zu befinden.
Das Landgericht (LG) Halle war nun jedoch der Meinung, dass diese BGB – InfoVerordnung rechtswidrig und mangels hinreichender Verordnungsermächtigung für den Gesetzgeber nichtig sei. Dies wiederum bedeute, dass derjenige, der sich an die gesetzliche Vorgabe in seiner Widerrufsbelehrung gehalten habe, sich darauf nicht berufen könne. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass die Klage eines Verkäufers gegen einen Kunden auf Zahlung des Preises abgewiesen wurde, da der Käufer nach Ablauf der Widerrufsfrist den Vertrag zu Recht widerrufen hatte, weil nach Auffassung der Richter eine richtige Widerrufsbelehrung nicht erfolgt sei.
LG Halle, Urteil vom 13.5.2005 - Az. 1 S 28/05
Computer und Recht 2006, 709
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
EuGH: Marken müssen benutzt werden
Wurde eine Marke einmal angemeldet, dann muss sie innerhalb einer Frist von fünf Jahren auch ernsthaft benutzt werden. Anderenfalls kann die Löschung der Marke beantragt werden. Die Marke muss also entsprechend ihrer Hauptfunktion, d. h. der Garantie der Ursprungsidentität der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, benutzt werden, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Keine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn wenn die Marke nur symbolisch verwendet wird. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann.
EuGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - Az. C - 416/04 P
WRP 2006, 1102
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BVerfG: Persönlichkeitsrechte dürfen auch 15 Jahre nach dem Tod der Person nicht zu Werbezwecken genutzt werden (Marlene Dietrich)
Unter der Überschrift " Vom blauen Engel schwärmen, genügt uns nicht " und einem Foto der (damals bereits verstorbenen ) Marlene Dietrich warb im Jahr 1993 der Hersteller von Fotokopiegeräten. Auf dem Foto war eine wie Marlene Dietrich gekleidete Person nachgestellt, die Erben von Marlene Dietrich waren nicht um Erlaubnis gefragt worden. Sie machten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes geltend.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage zunächst ab, der Bundesgerichtshof sah das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schauspielerin verletzt. Das BVerfG bestätigte diese Auffassung nun. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht diene nicht nur dem Schutz ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen. Die vermögensrechtlichen Bestandteile des Rechts am eigenen Bild gingen nach dem Tod des Rechtsträgers auf seine Erben über.
BVerfG, Urteil vom 27.8.2006 - Az. 1 BvR 1168/04
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG München: "Flop Airline" zulässige vergleichende Bewertung im Internet
In einer Zeitschrift wurde die Sicherheitsrate der weltweit 50 größten Fluggesellschaften dadurch ermittelt, dass die Beförderungsleistung dieser Fluglinien zu der Anzahl der Unfälle und der Zahl der an Bord ums Leben gekommenen Menschen in einer bestimmten Zeitspanne ins Verhältnis gesetzt wurden. Im Internet wurde deswegen eine Fluggesellschaft als " Flop Airline " bezeichnet, die einen hinteren Plätze auf dieser Liste einnahm.
Das Oberlandesgericht München hielt die Bezeichnung " Flop Airline " nicht für unzulässig. Die Leser der Veröffentlichung seien auch in ausreichender Weise über den Test und die Quelle informiert worden.
OLG München, Urteil vom 15.11.2005 - Az. 18 U 4393/05
NJW-RR 2006, 1130
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamburg: " .. im Handumdrehen .." (Version Hamburg)
Für einen Gemüse- und Ziebelschneider namens "Mr. Easy" war mit dem Slogan ".. klein& fein .. im Handumdrehen .." geworben worden. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (HansOLG) stellte fest, dass das Schnittgut nach zwanzig Drehungen immer noch von grober Konsistenz war. Das sei nach Auffassung der Richter irreführend. Der Slogan besage, dass man mit dem Gerät in verhältnismäßig kurzer Zeit der Handbestätigung das Gemüse "klein und fein" gehackt bekomme. Es handele sich keineswegs um eine bloß "reklamehafte" Übertreibung. Da die Aussage nicht zuträfe, sei sie irreführend und deswegen zu unterlassen.
Hanseatisches OLG Hamburg vom 4.5.2006 - Az. 3 U 210/05
WRP 2006, 1152
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Handelsgericht Wien: ".. im Handumdrehen .." (Version Wien)
Das Handelsgericht Wien sah in dem Slogan ".. im Handumdrehen .. klein und fein gehackt" keine irreführende Werbung für das Gerät "Mr. Easy". Für das Verkleinern von Zwiebeln, Radieschen, Petersilie, Knoblauch würden 20,30 und 40 Umdrehungen des Gerätes benötigt. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei mit dem Hinweis "im Handumdrehen" klar, dass bei dem Einsatz des Gerätes keine längeren Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich seien und dass ein Ergebnis verhältnismäßig schnell und ohne Aufwand erzielt werden können. Es sei zutreffend, dass mit dem Gerät "Mr. Easy" in Form von händischen Bewegungen Gemüse leichter und müheloser zerschnitten (verkleinert) werden könne als bei der Verwendung eines Messers. Diese sei für die umworbenen Käuferschichten auch ohne weiteres erkennbar.
Handelsgericht Wien, Urteil vom 24.4.2006 - Az. Cg 181/05f
WRP 2006, 1154
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Kiel: Nicht jeder Anwalt ist "Spezialist"
Ein Rechtsanwalt einer aus mehreren Anwälten bestehenden Rechtsanwaltskanzlei hatte damit geworben: "Jeder Anwalt meiner Kanzlei ist absoluter Spezialist und bearbeitet ausschließlich Fälle, die sein Rechtsgebiet betreffen. Mit dem Resultat, dass die Kanzlei höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen verliert".
Ein anderer Anwalt beanstandete diese Aussage als wettbewerbswidrig. Das Landgericht (LG) Kiel war der Meinung, dass die Äußerungen unsachlich seien. Wer Anwälte einer Kanzlei als "absolute Spezialisten " bezeichne, preise diese reklamehaft an, ohne dass im vorliegenden Fall die Leistung dieses Anwaltes eine solche Bezeichnung rechtfertige. Die Aussage, die Kanzlei verliere höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen, sei ebenfalls irreführend, da sie von dem Leser nicht nachgeprüft werden könne.
LG Kiel, Urteil vom 31.5.2006 - Az. 14 O 25/06
NJW 2006, 2496
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Hamburg: Malteser Bier
Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Hamburg berechtigt ein gleicher Name nicht auch grundsätzlich zur Verwendung dieses Namens als Marke. Das Recht des Namensträgers zur markenmäßigen Verwendung seines Namens habe bestehende Markenrechte zu beachten. Deswegen ist die deutsche Malteser Assoziation nicht berechtigt, ihren Namen zur Kennzeichnung von Bier als Marke zu verwenden, da diese für ein anderes Produkt bereits existiere..
LG Hamburg, Urteil vom 18.11.2004 - Az. 315 O 292/03
GRUR - RR 2006, 260
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
„Incentive Reisen: Haftungsfalle für den Arbeitgeber“
Mit den rechtlichen Risiken von Incentive Reisen für den Arbeitgeber befasst sich unter dem erwähnten Titel einen Aufsatz von Burkard Göpfert und Carolin Siegrist in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2006, S. 2806 f). Die Autoren beschäftigen sich mit der Haftung des Arbeitgebers ohne Einschaltung eines externen Veranstalters und mit Einschaltung eines externen Veranstalters. Die Grenzen der Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers für derartige Veranstaltungen werden ebenso erörtert wie seine Pflichten bei der Einschaltung eines externen Organisators.
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Stuttgart: Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als " Bodenseekanzlei " unzulässig
Eine Anwalts - und Steuerkanzlei mit Sitz in der Nähe des Bodensees trat nach außen als " Bodenseekanzlei " mit einer grafischen Ausschmückung auf. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sah darin eine wettbewerbswidrige und damit unzulässige Wortschöpfung. Es werde suggeriert, dass diese Kanzlei in diesem speziellen Wirtschaftsraum eine Spitzenstellung gegenüber anderen Kanzleien einnehme. Die Richter des Senates gehörten selbst zu den von dieser Bezeichnung angesprochenen Verkehrskreisen und könnten sich deswegen eine eigene Meinung darüber erlauben. Die Kanzlei greife mit dieser Selbstbezeichnung über den lokalen Ausschnitt hinaus und beziehe alle Rechtsberatung im deutschen Recht anbietenden Kanzleien am Bodensee ein. Dass sie in diesem Raum eine Spitzenstellung genieße, behaupte sie allerdings selbst nicht. Eine Aufbrauchsfrist - also eine Frist für die weitere Verwendung z.B. der noch vorhandenen Briefbögen mit dieser Bezeichnung - gewährte das Gericht nicht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.3.2006 - Az. 2 U 51/05
NJW 2006, 2273
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Saarbrücken: DocMorris – Viel Lärm ! Um nichts ?
DocMorris hat wieder zugeschlagen. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage einer Apothekerin ab, die mit Unterstützung ihres Verbandes die Schließung der ersten DocMorris Apotheke in Deutschland erzwingen wollte. Bisher vertrieb die holländische Apotheke ihre - nach eigenen Angaben bis zu 30 Prozent günstigeren - Produkte ausschließlich über das Internet. Dieser Vertriebsweg war in der Bundesrepublik Deutschland für rezeptpflichtige Medikamente gesetzlich verboten. Verboten ist in der Bundesrepublik auch das Betreiben einer Apotheke durch eine so genannte " juristische " Person (also z. B. GmbH). Eine Betriebserlaubnis für eine Apotheke erhält hier zu Lande nur eine " natürliche " Person, also ein Apotheker oder eine Apothekerin. Nur von der saarländischen Landesregierung erhielt DocMorris die so genannte Ministererlaubnis, die allerdings gegen deutsches Recht verstößt.
Der saarländischen Minister argumentierte, dass das deutsche Recht gegen europäisches Recht verstoße, das diese Einschränkung nicht kenne. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union könnten Apotheken auch durch Kapitalgesellschaften betrieben werden, wenn sie nur entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigten. Der Europäischen Gerichtshof hatte DocMorris bereits im Jahre 2003 Recht gegeben, als es darum ging, ob der Vertrieb von in den Niederlanden zugelassenen Humanarzneimitteln durch eine niederländische Apotheke über das Internet in die Bundesrepublik Deutschland erlaubt ist. Der saarländischen Minister argumentierte nun, dass seine Entscheidung zwar gegen deutsches Recht verstoße, nicht aber gegen das höherrangige EU Recht.
Die Entscheidung des saarländischen Gerichts trifft ausschließlich Apotheken im Saarland. Sie ist zudem nicht rechtskräftig und wird voraussichtlich durch die nächste Instanz überprüft werden. Es darf bezweifelt werden, dass diese zu demselben Ergebnis gelangt. Wenn dies nicht der Fall ist, wird DocMorris erneut den Europäischen Gerichtshof anrufen und dort - vermutlich - wiederum Recht bekommen. Schließen sich die anderen Minister dem saarländischen Kollegen an, kann es rasch zu bundesweiten Änderungen kommen. Tun sie das nicht, wird es eine länger dauern - bis zu Entscheidung des EuGH.
Für die deutschen Apotheker bedeutet das Urteil, dass sie sich auf noch härtere Zeiten gefasst machen müssen. Sie müssen damit rechnen, dass kapitalkräftige Unternehmen aus dem In- und dem Ausland von den dann neuen Möglichkeiten Gebrauch machen und den Druck auf die bisher ausschließlich Inhaber geführten deutschen Apotheken verstärken werden. Schon heute versuchen viele von ihnen über Kundenbindungssysteme (Taler, Boni etc.) ihre Position im Markt zu festigen. Fazit: viel Lärm - um sehr viel.
LG Saarbrücken, Az. 1 F 32/06
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Gutscheine durch Krankenkassen zulässig
Eine Betriebskrankenkasse bot in ihrer Mitgliederzeitung einen " Gutschein für eine kostenlose Blutdruck - und Blutzuckermessung " an, den man ausschneiden und in einer bestimmten Apotheke einlösen konnte. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage der " Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs " nun in letzter Instanz zurück. Die Betriebskrankenkasse habe mit ihrer Aktion ihren Mitgliedern kostenlose Vorsorge -untersuchungen ermöglichen wollen. Dies stelle eine Maßnahme der Gesundheitsförderung und Prävention dar, die vom öffentlich - rechtlichen Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkasse erfasst sei. Nach § 69 Sozialgesetzbuch ( SGB ) seien auf derartige Handlungen aber nicht die Grundsätze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden.
BGH, Urteil vom 23. 2. 2006 - Az. I ZR 164/03
NJW - RR 2006, 1046
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Koblenz: Wettbewerbswidrige Softwaregestaltung für Arztpraxen
Der Hersteller von Software für Arztpraxen hatte in seinem Programm für Ärzte ein Modul eingebaut, mit dem die Möglichkeit zum Drucken von Gutscheinen für eine bestimmte Versandapotheke vorgesehen war. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verbot den Vertrieb dieser Software als wettbewerbswidrig, weil es nach § 34 Abs. 5 der hessischen Berufsordnung für Ärzte (ebenso aller anderer Berufsordnungen) verboten sei, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken zu verweisen. Es sei Ärzten nicht gestattet, ihre Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte und der Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen, damit die ärztliche Unabhängigkeit gewahrt werde. Mit der Integration der beanstandeten Software würden die Ärzte dazu angestiftet, gegen dieses Verbot zu verstoßen. Sachliche Gründe für die Empfehlung dieser bestimmten Apotheke seien nicht ersichtlich. Auch sei die Aushändigung eines Gutschein durch einen Arzt als solches bereits standeswidrig.
OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2006 - Az. 4 U 1680/05
Computer und Recht 2006, 514
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Brandenburg: Einwilligung in Werbung durch AGB
Ein bekanntes Internet - Auktionshaus führte Aufträge nur aus, wenn der Interessent erklärte, er sei volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig, willige in die Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein, willige auch ein, dass seine personenbezogenen Daten für eMail Marketingmaßnahmen (Werbung per E-Mail, Newsletter etc.) verarbeitet und benützt würden. Außerdem musste er sich damit einverstanden erklären, dass seine personenbezogenen Daten verarbeitet und künftig benutzt würden, um ihm auf seine persönlichen Interessen zugeschnittene Angebote zu präsentieren.
Auf die Klage eines Verbrauchervereins stellte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg fest, dass an diesen Klauseln nichts zu beanstanden sei. Die Frage nach der Geschäftsfähigkeit sei zulässig, weil dies der Regelfall sei. Im Streitfall müsse ohnehin der Benutzer beweisen, dass er nicht oder eingeschränkt geschäftsfähig sei. Die Einwilligungserklärung sei im vorliegenden Fall auch ordnungsgemäß zustandegekommen. Der durchschnittlich verständige Nutzer könne erkennen, dass er rechtsverbindlich einer Verarbeitung seiner persönlichen Daten zustimme (" Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein "). Zudem musste er diese Einwilligungserklärung durch eine bestätigende Wiederholung (" Ich akzeptiere und willige ein ") aktivieren. Ohne diese Aktivierung könne das Anmeldeverfahren nicht erfolgreich beendet werden. Zudem sei die Datenschutzerklärung auch auf dem Bildschirm sichtbar, der Text könne auch ausgedruckt werden. Die Lieferung werde auch nicht von der Zustimmung zu dieser Klausel abhängig gemacht.
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.1.2006 - 7 U 52/05
Computer und Recht 2006, 490
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: " Lotto " nicht mehr geschützt
Der Begriff " Lotto " stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar. Zwar sei die Bedeutung des Begriffes im Laufe der Zeit auf eine bestimmte Art des Glücksspiels eingeengt. Dennoch könne ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, nur dann als Marke eingetragen werden, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produktes erblicke.
BGH, Urteil vom 19.1.2006 - I ZB 11/04
NJW 2006, X
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Ravensburg : Keine Anwaltswerbung mit Dumpingpreisen
Eine Anwaltskanzlei hatte damit geworben, dass sie Verbrauchern zu bestimmten Zeiten die Möglichkeit biete, sich ohne vorherige Terminabsprache in allen Angelegenheiten zu einem Preis von 20 EUR inklusive Mehrwertsteuer beraten zu lassen. Das Landgericht (LG) Ravensburg verbot diese Werbung als wettbewerbswidrig. Eine Pauschalvergütung von 20 € für eine Beratungsleistung in allen Angelegenheiten eines Verbrauchers stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes.
LG Ravensburg, Urteil vom 28.7.2006 - Az. 8 0 89/06 KfH 2
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: (Arzneimittel -) Werbung im Internet
Ein niederländischer Internetversandhändler für Produkte, die in der Bundesrepublik z. T. als Arzneimittel gelten, bot diese auf seiner Webseite für "Deutschsprachige Europäer - aber nicht an deutsche Adresse" an. Dennoch lieferte er zwei solcher Arzneimittel auch an Deutsche, obwohl diese Produkte ohne Zulassung in Deutschland weder beworben noch vertrieben werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof erklärte sich zunächst einmal für die Klage eines deutschen Verbrauchervereines gegen disclaimer Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden für zuständig. Die Internetdomain könne bestimmungsgemäß auch in Deutschland abgerufen werden. Durch den Hinweis " aber nicht an deutsche Adressen " sei Deutschland von dem Internetauftritt nicht wirksam ausgeschlossen.
Allerdings können so genannte Disclaimer, in denen der Werbende ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern, durchaus ein Indiz für eine Einschränkung des Verbreitungsgebietes sein. Ein wirksamer Disclaimer setze allerdings voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet sei und auf Grund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich sei ein Disclaimer nur, wenn der Werbende ihn auch tatsächlich beachte und nicht entgegen der Ankündigung Ankündigung gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefere.
BGH, Urteil vom 30.3.2006 - Az. I ZR 24/03
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Oldenburg: Musik im Bullenstall GEMA-pflichtig
Die nicht - öffentliche Wiedergabe von Musik und Videos ist nach dem UrhrG nicht abgabepflichtig. Ob eine solche nicht - öffentliche Veranstaltung vorliegt, wenn in einem Bullenstall Musik - CD`s und Videos vorgeführt werden, hat nun das Landgericht (LG) Oldenburg geklärt. Nicht-öffentlich sei eine Wiedergabe, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese Personen durch gegenseitige Beziehung oder Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind. Der Begriff der persönlichen Verbundenheit allerdings sei nicht eng im Sinne nur familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen. Im vorliegenden Falle waren vom Besitzer eines Bullenstall Nachbarn und Freunde sowie Bekannte der drei Söhne eingeladen worden. Der Unkostenbeitrag, auch für Essen und Getränke betrug 13 EUR. Insgesamt fanden sich auf der Gästeliste 83 Besucher. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Veranstaltung nicht nicht-öffentlich gewesen sei. Es seien auch Angehörige von Freunden oder Beteiligten angesprochen worden, zu denen das persönliche Band gefehlt habe. Zeugen hätten bekundet, dass Gäste da gewesen seien, die sie noch nicht kannten. Der Hinweis auf der Einladung "private Veranstaltung" ändere am öffentlichen Charakter nichts.
LG Oldenburg, Urteil vom 11.1.2006 - Az. 5 S 740/05
GRUR - RR 2006, 177
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG München: Produktplacement – Vertrag ist unwirksam
Ein französischer Getränkehersteller verlangte von einer Werbeagentur, die sich mit der Herstellung von Werbung, Konzeption und Vorbereitung von Filmen sowie der Vermittlung von Produktplacements befasste, die Rückzahlung von 24.000 EUR wegen eines gescheiterten Produkteplacements in einem Kinofilm. In dem Vertrag war davon die Rede, dass dem Hauptdarsteller des Films das Getränk zugeordnet werden. Es werde in den unterschiedlichen Spielszenen mündlich vorgestellt, konsumiert, in typischen Gläsern serviert und die Flasche mit dem Logo gezeigt. Weitere Getränke in diesem Zusammenhang sollten weder im Bild erscheinen noch genannt werden. Das Produkt sollte mindestens 20 Sekunden klar und deutlich zu sehen sein.
Das Oberlandesgericht (OLG) München sprach dem Getränkehersteller 18.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9,5% zu.
Der zwischen der Agentur und dem Hersteller geschlossene Vertrag verstoße gegen das Gesetz und sei nichtig. Damit könne die Agentur ihren Anspruch jedenfalls nicht begründen. Mit dem vorgesehenen Produktplacement sollte der Wettbewerb des Herstellers gefördert werden. Werbung sei grundsätzlich als solche kenntlich zu machen. Der vorliegende Vertrag gehe über die bloße Verpflichtung zur Zurverfügungstellung von Requisiten hinaus. Der Vertrag sei unmittelbar auf die Begehung unlauteren Wettbewerbs gerichtet und deswegen nach § 134 BGB i. V. m. § 1 UWG nichtig. Der Hersteller könne das auf Grund dieses Vertrages geleistete Honorar im wesentlichen zurückverlangen.
OLG München, Urteil vom 16.2.2006 - Az. 29 U 4412/05
NJW - RR 2006, 768
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Köln: Falsche Werbung für spanisches Hotel auf spanischer Webseite für Deutschland irrelevant
In der Werbung für ein spanisches Hotel auf einer spanischen Internetseite wurde eine deutsche Marke verletzt. Das Landgericht (LG) Köln war der Auffassung, dass für die Frage der Kennzeichenverletzung entscheidend sei, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliege. Eine Verletzungshandlung sei zwar regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten würden. Eine relevante Verletzungshandlung bei einer Kennzeichennutzung im Internet setze allerdings voraus, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Bezug zum Inland aufweise. Eine Konkurrenz im Ausland sei nicht von Bedeutung. Nicht von Bedeutung sei es auch, ob es technisch möglich ist, die Abrufbarkeit auf das jeweilige Land zu beschränken, da es bei der Nutzung ausländischer Seiten im Inland in diesem Fall an einer relevanten Verletzungs -handlung gefehlt habe.
LG Köln, Urteil vom 13.9.2005 - Az. 33 O 209/03
GRUR - RR 2006, 196
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Köln (2): Welche Angaben müssen bei Gewinnspiel gemacht werden?
Nach § 4 Nr. 4 UWG müssen die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele " klar und eindeutig " angegeben werden. Dazu gehören Angaben, wer von der Teilnahme ausgeschlossen ist, auf welche Weise die Teilnahmekarten erhältlich sind, wann Einsendeschluss ist, was es zu gewinnen gibt und dass über die Gewinne das Los entscheidet. Bei dem Hauptgewinn eines " Urlaubsgewinnspiels " in der Form eines " zwei Wochen Urlaubs in der Karibik für zwei Personen " sind weitere Angaben zu den Reisemodalitäten im Stadium der Werbung entbehrlich, die Modalitäten der Gewinnsübergabe dagegen nicht. Je nach dem Umfang der Teilnahmebedingungen könne die gesamte Information im Rahmen klassischer Werbung in zumutbarer Form nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung der Werbewirksamkeit präsentiert werden. Kriterium hierfür sei, an welchen Informationen ein Interessent in einer konkreten Situation interessiert sei.
OLG Köln, Urteil vom 14.10.2050 - Az. 6 U 57/05
GRUR - RR 2006, 196
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Bundessozialgericht: Webdesigner in Künstlersozialkasse
Das Webdesign ist wie alle anderen Arten des Designs, die auf speziellen technischen Möglichkeiten und Anwendungsformen beruhen (z. B. Foto -, Licht -, Grafik -, Computer -, Medien - und Sounddesign) als Bestandteil der bildenden Kunst anzusehen, weil Kunst nach heutigem Verständnis nicht wesentlich durch seine Gegenständlichkeit, sondern vielmehr durch die dem Kunstwerk Authentizität verleihende, formgebende Idee zu bestimmen ist. Der Webdesigner konzipiert eine Internet - oder Inttranetseite nach Kundenwunsch. Das Berufsbild ist durch die Verbreitung des Internets neu entstanden. Dieses setzt die klassischen Tätigkeiten des Grafikers usw. in einem modernen Medium fort.
Bundessozialgericht, Urteil vom 7.7.2005 ; B 3 KR 37/04
Computer und Recht 2006, 498
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Stuttgart: „Supplement“ 1
Für Werbebeilagen - neudeutsch: Supplement – gelten grundsätzlich die Vorschriften des allgemeinen Werberechts, also z. B. das Irreführungsverbot, das Lauterkeitsgebot und insbesondere das Verbot der getarnten Werbung. Für Printmedien wird beispielsweise von den Ländergesetzen vorgeschrieben, dass eine Anzeige als solche gekennzeichnet sein muss (z. B. § 10 LPG Baden-Württemberg: "Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks … für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese … deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen"). Die Verwendung des Begriffes "Anzeige" ist allerdings nicht vorgeschrieben. Es genügen gleichwertige Ausdrücke (z. B. "Werbeinformation", nicht ausreichend: "PR - Information", "PR - Anzeige", "Public Relations", oder "Werbereportage".
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ergibt sich das Gebot zur Deutlichmachung als Werbung aus § 4 Nr. 3 des am 3. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Für die "Supplements" wurden die rechtlichen Anforderungen der Kennzeichnung als Werbung nun durch zwei Entscheidungen weiter präzisiert.
In einem vom Landgericht (LG) Stuttgart entschiedenen Fall war einem Gesundheitsmagazin ein "Supplement" mit Werbeanzeigen für Informationsangebote beigefügt worden. Die Werbeanzeigen waren durch die Verwendung des Begriffs "Anzeige" am oberen Seitenrand in grauer Schriftfarbe gekennzeichnet.
Das LG Stuttgart hielt diese Kennzeichnung nicht für ausreichend. Werbeanzeigen müssten für einen informierten und verständigen Durchschnittsleser als solche deutlich erkennbar sein, indem sie sich von dem redaktionellen Teil abheben. Es genüge jedoch, wenn die Anordnung und Gestaltung einer Anzeige ausreiche, um sie ohne weiteres als Werbung zu erkennen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall habe sich die Werbeanzeige jedoch auf Grund der einheitlichen Gestaltung, der Anordnung des Textes, der Farbe und der Nummerierung nahtlos in den vorhergehenden und folgenden redaktionellen Teil des Magazins eingeordnet. Ein Kriterium der Unterscheidung sei nicht vorhanden gewesen. Die Kennzeichnung habe sich im rechten oberen Eck des Beitrages befunden. Im Rahmen natürlicher Lesegewohnheiten werde ein Leser diesen Bereich vor der Lektüre des Textes nicht erfassen. Er werde auch nicht erwarten, dass es sich dabei um Werbung handele und nicht gezielt nach entsprechenden Kennzeichnungen suchen. Auch wenn die Kennzeichnung an anderer Stelle untergebracht worden wäre, hätte dies nicht ausgereicht, weil sie sich in Schrifttyp, - größe und - farbe nicht abgehoben habe und somit leicht überlesen werden konnte. Auch seien die redaktionell aufbereiteten Werbeanzeigen und die echten Redaktionsbeiträge nicht räumlich voneinander getrennt gewesen. Das Wort " Anzeige " sei im vorliegenden Fall für den Leser nicht klar erkennbar gewesen. Wenn andere Wettbewerber dies ähnlich machten, ändere dies nichts.
LG Stuttgart, Urteil vom 13. Februar 2006 - Az. 40 0 16/06; WRP 2006, 773
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG München I: „Supplement 2“ ( Sonderveröffentlichung )
In einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München ging es um die Bezeichnung "Sonderveröffentlichung" für eine Beilage zum redaktionellen Teil eines Festival-magazins, die in kleinerer Schrift als die danebenstehenden Angaben und der sonstige Text der Seite gehalten war. Die dort gegen Entgelt veröffentlichten "redaktionellen Beiträge" seien nicht hinreichend deutlich als Werbung gekennzeichnet gewesen. Das Wort "Sonderveröffentlichung" habe sich an einer Stelle befunden, wo es sich nicht auf die einzelnen redaktionellen Beiträge bezog, sondern auf die Zeitschriftenausgabe als solche. Der verständige Verbraucher erkenne nicht von vornherein, dass es sich bei den Anzeigen um bezahlte Werbung handele, da die Artikel sich in Aufmachung und Diktion nicht von den einzelnen Beiträgen im Kulturmagazin unterschieden.
Die Berichterstattung über die einzelnen Berichte im Magazin sei jeweils mit einer Kostenbeteiligung des Veranstalters zustandegekommen. Diese sei nicht offen gelegt worden. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei deswegen nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Werbung handelte, weil durch die äußere und inhaltliche Gestaltung der Artikel jeweils der Eindruck eines echten redigierten Beitrages erweckt wurde.
Auch weise das Wort "Sonderveröffentlichung" nicht eindeutig auf den Umstand hin, dass die Beiträge nur gegen Bezahlung veröffentlicht wurden.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Sonderveröffentlichung sei der Gesamteindruck, der für den Leser entsteht.
LG München, Urteil vom 29. Juni 2005 - Az. 1 HK O 2531/05,
WRP 2006, 775
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Köln: Transparenz bei Gewinnspiel
§ 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schreibt vor, dass die Bedingungen für die Teilnahme an Gewinnspielen klar und eindeutig in der Werbung für das Gewinnspiel angegeben werden müssen. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz leider nicht. So weit ersichtlich liegt nun erstmals eine gerichtliche Entscheidung vor, die sich mit dieser Frage befasst. Ein Möbelhaus hatte für ein Gewinnspiel mit dem Text geworben:
"Urlaubsgewinnspiel. Gewinnen Sie einen Traumurlaub für zwei Personen - zwei Wochen in die Karibik oder 100 Warengutscheine a 100 EUR, zwanzig Warengutscheine a 50 EUR, 10 Warengutscheine a 100 EUR". Und weiter hieß es: "Gewinnspielkarten erhalten Sie vor dem Möbelzentrum oder fordern Siediese an unter Nr... an. Mitarbeiter des Möbelzentrums sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Einsendeschluss: 24.8.2004. Es entscheidet das Los."
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln verstößt dies - im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichtes – nicht gegen das durch § 5 UWG vorgeschriebene Transparenzgebot. Dieses Gebot gelte zwar bereits für Hinweise im Vorfeld eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels, nicht nur für das Gewinnspiel selbst. Nach Auffassung des Senates sei bei den Anforderungen an die Teilnahmebedingungen auf die Situation abzustellen, in der der Verbraucher über die Bedingungen der Teilnahme informiert wird. Diese seien unterschiedlich. Der Interessent könne unmittelbar vor der Teilnahme des Spiels selbst stehen oder erst durch die Werbung auf die Möglichkeit hingewiesen werden.
Entscheidend sei, an welchen Informationen ein möglicher Teilnehmer in der konkreten Situation einschätzen ein schützenswertes Interesse habe. Dazu gehöre jedenfalls das Alter und die Nichtzugehörigkeit zum Veranstalter. Wie und wann der Gewinner ermittelt werde, zähle jedoch nicht dazu. Vorliegend sei dem Interessenten auch mitgeteilt worden, dass es sich um ein Spiel ohne Einsatz handele, dass der Ausgang vom Zufall abhängig sei und dass Gewinnspielkarten sowohl vor dem Möbelzentrum als auch telefonisch zu erhalten seien. Auch der Einsendeschluss werde mitgeteilt. Für die Richter sei nicht ersichtlich, dass die Interessenten in diesem Stadium noch andere Informationen benötigten.
OLG Köln, Urteil vom 14.10.2005 - Az. 6 und 57/0 5
GRUR RR 2006, 196
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Frankfurt: Bonustaler in Apotheken
Mit so genannten "Talern" versuchte eine Apotheke die Kunden zu binden. Ein oder mehrere Taler wurden ausgehändigt bei Geburtstagen, bei der Anfahrt mit dem Bus sowie beim Parken im Parkhaus gegen Vorlage des Fahrscheins bzw. der Quittung. Außerdem gab es bei einem Einkauf in Höhe von 10 EUR einen Taler, wenn der Kunde Waren aus dem Selbstbedienungssortiment erwarb. Dabei wurde daraufhingewiesen: " Bei Kauf von Arzneimitteln, die der Arzneimittel-Verordnung unterliegen, dürfen aus gesetzlichen Gründen keine Taler gewährt werden ". Schließlich konnte man Taler gegen Prämien aus einem Katalog mit zirka 40 Gegenständen des täglichen Bedarfs auswählen. Die Taler konnten auch bei Partnern ( Autowerkstatt, Blumenladen, Sportgeschäft, Kopiercenter, Elektrogeschäft, Kaffee - Bar) eingetauscht werden.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ging gegen diese Apotheke gerichtlich vor, weil angeblich zwei Kunden in der Apotheke gegen Vorlage der Taler preisgebundene, verschreibungspflichtige Arzneimittel erworben hätten.
Das OLG Frankfurt hat die Verurteilung der Apotheke zu Unterlassung bestätigt. Ein Apotheker, der seinen Kunden für den Erwerb verschreibungspflichtiger, preisgebundener Arzneimittel einen oder mehrere "Taler" aushändige und damit die Möglichkeit gebe, Prämien in einer so großen Variationsbreite auszuhändigen, verstoße gegen die durch die Arzneimittelpreisverordnung vorgeschriebene Preisbindung.
Ein Verstoß gegen diese Verordnung liege nicht nur dann vor, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem in der Verordnung berechneten Preis abgebe, sondern auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt sei, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittelsvorteile gewährt würden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Das sei nicht nur bei einem Rabatt, sondern auch bei "Talern" der Fall.
OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Oktober 2005 - Az. U 201/04
WRP 2006, 613
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Naumburg: Schal als Apothekenware zulässig
Eine Apotheke warb in einem Werbeflyer für den Verkauf von Fleece-schals (".. Verschiedene Farben und Muster.. Damit die Erkältung keine Chance hat, 35*200 cm, 4,98 EUR"). Das OLG Naumburg war der Auffassung, dass der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen diese Marketingmaßnahme der Apotheke kein Unterlassungsanspruch zustehe. Bei dem Schal handele es sich um das so genannte apothekenübliche Ware, die in der Apotheke verkauft werden dürfe. Darunter seien Mittel und Gegenstände zu verstehen, die der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar dienten oder diese förderten. Auch bei einem Schal handele es sich selbst verständlich um einen solchen Gegenstand. Auch Kosmetikartikel, darunter farbige Nagellacke und Lippenstifte seien von anderen Gerichten bereits als Apothekenrandsortiment zugelassen worden. Ein wärmender Schal könne Erkrankungen verhindern und die Heilung einer bestehenden Krankheit fördern. Bei einem einfachen wärmenden Schal sei die Gesundheitsförderung nicht völlig nebensächlich, sondern fast gleichrangig mit der Funktion des Bekleidungsstückes.
OLG Naumburg, Urteil vom 9.12.2005 - Az. U 37/0 5
WRP 2006, 618
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Leipzig: Unternehmer bei eBay
Ein "Hobby"-Münzsammler wickelte seine Geschäfte auch über eBay ab. Wegen fehlender Unternehmenskennzeichnung rügte die Wettbewerbszentrale den Sammler. Das Landgericht (LG) Leipzig stellte fest, dass der Sammler als Unternehmer verpflichtet sei, auf den Internetseiten auf der Verkaufs-Plattform eBay die Anbieterkennung vorzunehmen. Er sei ebenfalls verpflichtet, dass Widerrufs- und Rückgaberecht aufzunehmen.
Für die Definition des Begriffs "nehmen" komme es auf eine wirtschaftliche Betrachtung, nicht auf die Rechtsform ahnen. Es handele sich dabei um eine auf Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Auf Dauer angelegte sei eine Tätigkeit, wenn sie nicht bloß gelegentlich erfolge. Die private Sphäre werde dann verlassen, wenn zahlreiche gleichartige Waren in kurzem zeitlichen Abständen gekauft und verkauft würden. Da dies jedenfalls sei, sei die Unternehmereigenschaft zu bejahen.
LG Leipzig, Urteil vom 18. Oktober 2005 - Az. 05 0 2910/05
WRP 2006, 617
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG München: Fernsehgewinnspiel trotz 0,49 EUR pro Anruf zulässig
Ein Sender veranstaltet Gewinnspiele, bei denen ein Anrufer für den Anruf 0,49 EUR zu zahlen hatte. Die Sendung bestand im wesentlichen darin, dass die Zuschauer am zu anrufen zwecks Teilnahme einem Ratespiel animiert wurden. Die Telefongebühr von 0, 49 EUR teilten sich der Telefonanbieter und der Sender. Ein Anrufer ging dagegen gerichtlich voll mit dem Argument, er habe an einem Tag 18 x angerufen, jedesmal habe im eine Stimme auf Band mitgeteilt, dass es diesmal leider nichts geworden sei. In Wahrheit wurden durch ein automatisierte Losverfahren aus einer bestimmten Anzahl von Anrufern per Zufallsprinzip ein Anrufer angerufen und in die Sendung verbunden.
Das OLG München hatte dies nicht zu beanstanden. Z. T. aus verfahrensrechtlichen Gründen wies es den Anspruch zurück. Der Senat hat auch keine Veranlassung, die Frage des unerlaubten Glücksspiels anders zu beurteilen als die dafür besonders berufenen Strafverfolgungsbehörden.
OLG München, Urteil vom 22.12.2005 - Az. 6 W 2181/05
MMR 2006, 225
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
EGMR: Greenpeace versus McDonald's
Mitglieder von "London Greenpeace", einer mit Greenpeace International nicht zusammenhängenden Gruppe, hatten im Jahre 1986 im Rahmen einer Anti-McDonald's-Kampagne ein Flugblatt mit dem Warenzeichen verteilt und den Schlagzeilen "McDollars", "McGier", "McKrebs", "McMörder". Im Text wurde McDonald's in Verbindung mit dem Hunger in der Dritten Welt, mit ökonomischem Imperialismus, grobem Missbrauch von Ressourcen, der Zerstörung von Regenwäldern, Kinderausbeutung und ungesunder Ernährung sowie mit Gift in Nahrungsmitteln gebracht. McDonald's hatte sieben Privatdetektive mit der Suche nach dem Verantwortlichen beauftragt und verlangte dann 100.000 britische Pfund als Schadenersatz. Zwischen Juni 1994 und Dezember 1996 fand ein Verfahren statt, das mit 313 Sitzungstagen das längste Gerichtsverfahren in der englischen Rechtsgeschichte wurde. Die Protokolle umfassten 20.000 Seiten, es gab 40.000 Seiten Urkunden und 31 Zeugenaussagen. Das Urteil wurde im Juni 1997 verkündet, es umfasste 762 Seiten und kam zu dem Ergebnis, dass wesentliche Behauptungen unwahr seien und McDonald's ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.000 britische Pfund zustehe. Die dagegen eingelegte Berufung führte zu einem 301 Seiten umfassenden Urteil und der teilweise Herabsetzung der Schadensumme. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Verurteilten beschwerten sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der nun das Vereinigte Königreich dazu verurteilte, an die Beschwerdeführer Ersatz für Nichtvermögensschäden und Kosten und Ausgaben zu leisten. Das Niveau der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführer und McDonald's sei so unterschiedlich gewesen, dass in diesem außergewöhnlichen Fall ungeachtet der erheblichen Bemühungen der Richter zwangsläufig gegen das Gebot der Fairness verstoßen worden sei. Die Folge sei eine unangemessene Ungleichheit der Waffen gewesen. Ein gerechter Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, das Recht der Beschwerdeführer auf Meinungsfreiheit zu gewährleisten und der Notwendigkeit, McDonald's Rechte und guten Ruf zu schützen, sei nicht hergestellt worden.
EGMR, Urteil vom 15.2.2005 - Az. 68416/01 (Steel und Morris vs. Vereinigtes Königreich)
NJW 2006, 1255
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Berlin: keine Haftung für T-Caller
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte im Februar 2005 entschieden, dass ein Unternehmen für Aussagen so genannter T-Caller hafte, also für während einer TV-Sendung zugeschaltete Zuschauer. Das Landgericht (LG) Berlin stellte nun in einem anderen Fall im Dezember 2005 fest, dass einen Nenner Sendung mitwirkenden Lieferanten keine Haftung treffen, wenn Vorkehrungen getroffen worden seien, und solche Aussagen zu vermeiden und gegebenenfalls nachträglich richtig zustellen. Für Anrufer, die sich über die vom Sender gegebenen wettbewerbsrechtlichen Instruktionen bewusst hinwegsetzten und er diese nicht richtig verstanden, müsse ein Unternehmen nicht haften.
LG Berlin, Urteil vom 30.12.2005 - Az. 102 0 54/05
Computer und Recht 2006, 250
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Braunschweig: Markenverletzung durch google-adwords
Ein Finanz- und Versicherungsdienstleister verfügte über eine Reihe von Marken für einen bestimmten Begriff, der nicht direkt im Zusammenhang mit der angebotenen Leistung stand und zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wurde. Ein Anbieter von Krankenversicherungen geschaltete beide Suchmaschine google diesen Begriff als Anzeige. Wenn ein User diesen Begriff eingab,
erschien deswegen die Website des Krankenversicherers.
Das Landgericht (LG) Braunschweig sah darin eine Markenverletzung. Es komme darauf an, welche Vorstellungen ein Verbraucher bei der Eingabe des konkreten Zeichens und der dann erscheinenden Trefferliste habe. Im vorliegenden Fall sei der Begriff geeignet, das Unternehmen des Werbenden zu kennzeichnen. Statt in einem Laden einen Verkäufer nach dem Produkt "XY" zu fragen, werde die Suchmaschine im Internet befragt. Deswegen verletze die Kennzeichnung das Zeichenrecht des Inhabers. Anders sei dies möglicherweise zu beurteilen, wenn der Begriff lediglich beschreibend sei.
LG Braunschweig, Urteil vom 28.12.2005 - Az. 9 0 2852/05
Computer und Recht 2006, 28
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Naumburg: Nachträgliches Honorar für Logo wegen des besonderen wirtschaftlichen Erfolges des Unternehmens
Ein Grafiker hatte für ein Unternehmen ein Logo entwickelt, die Nutzungsrechte daran übertragen und ein Honorar dafür erhalten. Weil das Unternehmen sehr erfolgreich wurde und nach Ansicht des Grafikers der Erfolg auch auf sein Logo zurückzuführen sei, verlangte er einige Jahre später einen "Nachschlag". Den Anteil seines Logos am Erfolg bezifferte er auf fünf Prozent. Dementsprechend sei auch sein Honorar anzupassen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg stellte fest, dass das Logo urheberrechtsfähig sei. Auch gewähre § 32a UrhrG dem Urheber bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem gezahlten Honorar und den Erträgen und Nutzungen aus der Verwendung eines Logos das Recht auf Anpassung des Vertrages.
Es könne auch davon ausgegangen werden, dass das Logo als Bestandteil des Corporate Design für den Gesamteindruck eines Unternehmens von Bedeutung sei. Daran ändere auch nichts, dass es sich bei seinen Kunden vorwiegend um gewerbliche Kunden handele, wie die Hersteller von Solarmodulen. Die Gesamteindruck eines Unternehmens sei entscheidend, um eine Geschäftsbeziehung einzugehen und fortzuführen. Insofern dürfte sich auch diese durch ein entsprechendes Firmenlogo beeinflussen lassen. § 32a UrhrG gelte auch für einen Grafiker.
Allerdings sei das Firmenlogo vorliegend für den unternehmerischen Erfolg von untergeordneter Bedeutung. Es sei vielmehr als rahmenbegleitendes Werk anzusehen, das zwar das Image des Unternehmens positiv unterstrichen haben mag, aber am wirtschaftlichen Erfolg der unternehmerischen Tätigkeitnicht, auch nicht mittelbar beteiligt war. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch nach dem Austausch der Firmenlogos die positive wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens unstreitig angedauert habe.
OLG Naumburg, Urteil vom 7.4.2005 - Az. 10 U 7/04
GRUR – RR 2006, 82
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Ferrari und Jägermeister
Eine Fernsehzeitschrift hatte in Zusammenarbeit mit der Firma Jägermeister ein Preisrätsel veranstaltet, in dem ein Ferrari zu gewinnen war. In der Werbung war das Fahrzeug abgebildet, allerdings mit dem Jägermeister Emblem auf der Fronthaube und nicht mit dem Ferrari-Zeichen. Das Fahrzeug stand im Eigentum der Firma Jägermeister.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies nicht zu beanstanden. Aus der der Firma Ferrari zustehenden Marke lasse sich kein Recht auf Unterlassung der Verwendung wegen des Ferrari-Zeichens ableiten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden wegen der Branchenferne von Jägermeister Kräuterlikör zu Ferrari-Automobilen keinerlei Rückschlüsse auf eine irgendwie geartete Verbindung zwischen dem Likör - und dem Autohersteller ziehen. Die Auslobung einer Markenware im Rahmen eines Preisrätsels sei für sich alleine zulässig. Es werde im vorliegenden Fall auch nicht der gute Ruf der Marke Ferrari ausgenutzt. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf Unterlassung aus Markenrecht noch aus Wettbewerbsrecht.
BGH, Urteil vom 3.11.2005 - Az. I ZR 29/03
WRP 2006, 470
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Oldenburg: Telefaxwerbung auch nicht im Mantel einer Meinungsumfrage
Ein Marktforschungsunternehmen hatte u. a. einen Facharzt für Orthopädie per Telefax zur Mitwirkung an einer Befragung zur Behandlung des " Morbus Bechterew“ aufgefordert. Die Umfrage sollte im Auftrag eines führenden pharmazeutischen Herstellers durchgeführt werden, etwa 45 Minuten dauern und mit einem Honorar von 70 EUR entlohnt werden. Das Unternehmen berief sich darauf, dass es sich hier nicht um Werbung gehandelt habe, sondern um eine wissenschaftliche Untersuchung, die die medizinische Entwicklung fördern sollte und im öffentlichen Interesse gelegen habe. Es sei auch ein Arzt - und nicht eine Privatperson - angeschrieben worden, bei dem ein bestimmtes Informationdürfnis vermutet werden könne.
Die Richter des OLG Oldenburg jedenfalls sahen dies nicht so. Sie verboten die Zusendung eines derartigen Schreibens als unerlaubte Werbung per Telefax. Dem Meinungsforschungsunternehmen sei es um die Förderung des eigenen und des Wettbewerbs des Auftraggebers gegangen. Die Bitte hätte genauso gut mit gewöhnlichem Brief ausgesprochen werden können.
OLG Oldenburg, Urteil vom 24.11.2005 - Az. 1 U 49/05
WRP 2006, 492
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Schadenersatz bei unerlaubtem Abdruck von Lichtbildern
Ein Fotograf hatte der Tageszeitung „T“ mit einer Auflage von über 130.000 Stück das Recht zur Nutzung von Fotoaufnahmen übertragen. Diese hatte die Fotos aber nicht nur in dieser Zeitung, sondern auch noch in der Zeitung „P“, einer so genannten " Mantelausgabe " der Zeitung“T“ abgedruckt. Der Fotograf verlangte 100 DM Schadenersatz pro Bild und berief sich zur Begründung auf die " Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing " - kurz MFM). Der BGH wies in seiner Revisionsentscheidung nun das Berufungsgericht an, bei der Ermittlung des Schadenersatzes auch die Besonderheiten des Falles in Betracht zu ziehen. So müsse möglicherweise berücksichtigt werden, dass es sich bei der unberechtigten Veröffentlichung um die Veröffentlichung in einer " Mantelausgabe " gehandelt habe und deswegen das Honorar möglicherweise geringer sei.
BGH, Urteil vom 6.10.2005 - Az. I ZR 266/02
NJW 2006, 615
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Nutzungsrechte in der Insolvenz
Einem Unternehmen war das Recht zur Nutzung einer Software übertragen worden. Im Vertrag war ausdrücklich festgelegt, dass jede der Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen könne. Das Unternehmen geriet in die Insolvenz, der Insolvenzverwalter lehnte die Fortführung des Vertrages ab, dass Softwareunternehmen kündigte darauf hin den Vertrag. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass in diesem Fall das Nutzungsrecht an der Software nicht Teil der Insolvenzmasse geworden sei. Das bedeutete, dass das Softwareunternehmen den Opensourcecode von dem Insolvenzverwalter herausverlangen konnte.
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - Az. IX ZR 162/04
Computer und Recht 2006, 151
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
HABM: Slogan " Vom Ursprung her vollkommen " nicht markenfähig
Das HABM lehnte die Eintragung des Werbeslogans " Vom Ursprung her vollkommen " als Marke in der Klasse 32 und 33 für alkoholfreie bzw. alkoholische Getränke ab. Der Begriffsgehalt des Slogans in seiner Gesamtheit erschließe sich den der deutschen Sprache mächtigen Verkehrskreisen bereits auf den ersten Blick als Beschaffenheitsangabe. Es handele sich um eine vom Ursprung herrührende vollkommene Qualität. Der Slogan weise daher keine Unterscheidungskraft auf und könne deswegen nicht als Marke eingetragen werden.
HABM, Urteil vom 17.11.2005 - Az. R 1179/2004 - 2
GRUR – RR 2006, 93
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
HABM: Slogan " Genau das, was ich brauche " nicht markenfähig
Das HABM lehnte die Eintragung des Werbeslogans " Genau das, was ich brauche " in den Klassen 36 und 38 ab, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Wortfolge lediglich eine Anpreisung und eine anreissende Kaufaufforderung erblicke. Ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft eines bestimmten, dahinter stehenden Unternehmens sei darin nicht zu erkennen. Zwar könne die Unterscheidungskraft auch bei allgemeinen Anpreisungen zu bejahen sein. Allerdings müsse dann der angemeldete Slogan durch seine Struktur und Wortwahl über die bloße anpreisende Wirkung hinausgehen und sich als betrieblicher Herkunftshinweis einprägen lassen. Im vorliegenden Fall enthalte der Slogan keine Elemente der Mehrdeutigkeit, der Anspielung oder des Humors, die verwendete Wortwahl unterscheide sich auch nicht davon, was ein Verbraucher ausrufen würde, wenn er wirklich auf eine Ware oder Dienstleistung stoße, die genau seinen Wünschen entspreche.
HABM, Urteil vom 8.12.2005 - Az. R - 487/2005 - 4
GRUR - RR 2006, 292
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
HABM: Slogan " Alles, was uns verbindet " nicht markenfähig
Nach Auffassung HABM fehlt es dem Slogan " alles, was uns verbindet " an der notwendigen Unterscheidungskraft. Er könne deswegen nicht als Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16,35, 36,38 und 42 eingetragen werden. Der Sinn des Slogans in seiner Gesamtheit, ohne jeden grafischen, grammatikalischen oder sonst wie eigentümlichen Zusatz erschließe sich den der deutschen Sprache mächtigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick. Es handele sich um die Beschreibung von Produkten und Diensten, die eine Verbindung zur Außenwelt oder miteinander herzustellen vermögen, sowie einer besonderen. personenbezogenen Qualität, die auf einer vertrauensvollen Verbindung mit dem Warenhersteller oder Dienstleistungsanbieter beruht.
HABM, Urteil vom 17.11.2005 - Az. R 1085/2004 - 2
GRUR - RR 2006, 93
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
HABM: Slogan "cook&more" markenfähig
Das HABM hielt den Slogan " cook& more " als Marke für Waren der Klasse 7, 9 und 11 für eintragungsfähig, da die Marke das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft besitze. Der Slogan sei auch nicht lediglich beschreibend und damit eintragungsfähig.
HABM, Urteil vom 20.4.2005 - Az. R 79/2005 - 2
GRUR - RR 2006, 92
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
HABM: Slogan "we make sure" nicht markenfähig
Dem aus einer Kombination gebräuchlicher Wörter in englischer Sprache bestehenden Slogan " we make sure " fehlt nach Auffassung des HABM für Waren der Klassen 9 (u. a. wissenschaftliche, fotografische und optische Apparate und Instrumente) das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft. Der Slogan werde vom Verkehr lediglich als Hinweis auf Art und Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Produkte verstanden und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis.
HABM, Urteil vom 2.5.2005 - Az. R 921/2004 - 2
GRUR - RR 2006, 92
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
KG Berlin: Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften muss verständlich sein
Die Werbung für das Herunterladen von Handy - Klingeltönen über so genannte Mehrwertdienst – Rufnummern in Jugendzeitschriften muss klar, eindeutig und den angesprochenen Minderjährigen verständlich über die aus dem Kauf resultierenden Kosten informieren. Der Minderjährige muss die tatsächlich entstehenden Kosten auf Grund der Angaben in der Werbung abschätzen können.
Ist die Angabe des Minutenpreises für das Herunterladen beispielsweise kaum lesbar und die durchschnittliche tatsächliche Dauer des Ladevorganges nicht bzw. unzutreffend angegeben, ist die Werbung unlauter i. S. von §§ 3, 4 Nr. 2 UWG und deswegen zu unterlassen.
KG Berlin, Urteil vom 2.8.2005 - Az. 5 U 95/04
Computer und Recht 2006, 174
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Frankfurt: Umschreibung einer Datei in HTML-Datei nicht urheberrechtsfähig
Das Ergebnis der Umschreibung von in Form einer Word - Datei zur Verfügung gestellten Texten, Bildern, Logos in eine HTML Datei für eine einzelne Website des Auftraggebers ist als digitaler Herstellungsprozess nicht urheberrechtsfähig. Der Webdesigner oder Programmierer ist nicht Urheber.
Zwar könne der Gestaltung einer einzelnen Website unabhängig von der Digitalisierung des Inhaltes an sich Urheberrechtsschutz zukommen, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist, doch habe der Webdesigner im vorliegenden Fall die Website nicht selbst gestaltet, sondern die in Form einer Word-Datei für die Anzeigen zur Verfügung gestellten Texte, Bilder, Logos und Design lediglich in eine HTML-Datei umgeschrieben.
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.3.2005 - Az. 11 U 64/04
Computer und Recht 2006, 198.
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Nutzung auf DVD keine neue Nutzungsart
Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer neuen Nutzungsart ist nur mit Genehmigung des Urhebers zulässig. Eine neue Nutzungsart setzt voraus, daß es sich um eine technische und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform eines Werkes handelt. Die Nutzung eines Werkes auf elektronischen Medien beispielsweise war einmal gegenüber der herkömmlichen Nutzungsart neu in diesem Sinne. Wer deswegen etwa ein Buch auf CD herausbringen wollte, konnte dies nur mit Zustimmung des Urhebers tun. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Nutzung von Spielfilmen auf DVD im Rahmen ihrer Zweitverwertung keine neue Nutzungsart ist. Das bedeutet, dass für die Nutzung in dieser Form Genehmigung des Urhebers nicht notwendig ist, wenn sich das umfassende Nutzungsrecht aus dem Vertrag ergibt.
BGH, Urteil vom 19.5.2005 - Az. I ZR 285/02
Computer und Recht 2006, 209
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BVerfG: Auch Ärzte dürfen sachlich werben
Ein niedergelassener Orthopäde war von seinem Berufsgericht wegen standeswidriger Werbung zu einer Geldbuße von 10.000 EUR verurteilt worden. Als Betreiber einer auf Wirbelsäulenorthopädie spezialisierten Privatklinik waren über ihn Zeitungsartikel erschienen, außerdem hatte er zwei Werbeanzeigen geschaltet.
Das BVerfG betonte in seiner Entscheidung, dass auch Ärzte grundsätzlich werben dürften, solange sie sich innerhalb sachlicher Grenzen hielten. Aus einer sachlichen Darstellung dürften nicht einzelne, möglicherweise unsachliche Textpassagen herausgegriffen werden. Im vorliegenden Fall sei eine relativ neue Behandlungsmethode beschrieben worden, die bislang in der Öffentlichkeit wenig bekannt war und auch nur in wenigen Kliniken praktiziert wurde. Mögliche Patienten wurden über die Vorzüge dieser Methode gegenüber den herkömmlichen Operationsmethoden aufgeklärt. Deswegen entsprächen diese Texte einem erheblichen sachlichen Informationsbedürfnis von Patienten. Das Bundesverfassungsgericht nahm auch - im Gegensatz zu den Kollegen der zuvor befassten Gerichte - keinen Anstoß an der Aussage, dass " Frischoperierte mit Mitarbeitern ein Tänzchen wagen könnten ". Diese Aussage möge ohne sachlichen Gehalt sein, sie stehe jedoch nicht im Vordergrund. Vielmehr verdeutliche diese Formulierung die besonderen Errungenschaften der beschriebenen Operationsmethode. Auch wenn der Arzt als nicht nur medizinisch, sondern auch persönlich an seinen Patienten interessiert dargestellt werde, sei dies nicht zu beanstanden.
BVerfG, Urteil vom 13.7.2005 - Az. 1 BVR 191/05
NJW 2006, 282
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Zeitschrift mit Sonnenbrille (jetzt) zulässig
Eine an weibliche Teenager gerichtete Zeitschrift zu einem Preis von 4,50 DM erschien im August 2001 mit einer auf der Titelseite befestigten Sonnenbrille, entweder der Farbe schwarz oder lila. In einem Artikel auf der Innenseite der Zeitschrift befand sich ein redaktioneller Beitrag mit Tipps zur Verwendung der Brille.
Ein Konkurrent sah darin einen Wettbewerbsverstoß wegen übertriebenen Anlockens. Der Kaufpreis einer vergleichbaren Sonnenbrille betrage etwa 30 DM. Viele aus der angesprochenen Zielgruppe hätten deswegen die Zeitschrift ausschließlich wegen der Sonnenbrille erworben. Der Bundesgerichtshof hob allerdings die Verurteilung des Verlages durch das OLG Hamburg auf. Seit dem Fall der Zugabeverordnung im Jahr 2004 könnten zwei, auch keine Funktions -einheit bildenden Produkte beim Verkauf miteinander verbunden werden. Allerdings seien derartige Koppelungsangebote nicht uneingeschränkt zulässig. Werde über den tatsächlichen Werte des Angebotes getäuscht oder würden unzureichende Informationen gegeben, könnte das Angebot unzulässig sein.
Von einem übertriebenen Anlockeffekt könne hier nach Auffassung der Richter am BGH hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Preis von 4,50 DM bewege sich nach der Lebenserfahrung im Rahmen des Taschengeldes der angesprochenen jugendlichen Verbraucherzielgruppen. Selbst wenn die Zeitschrift nur wegen der Sonnenbrille erworben werden würde, seien damit keine nennenswerten Belastungen verbunden. Es sei auch nicht ersichtlich, warum ein Jugendlicher eine Zeitschrift oder eine Sonnenbrille für 4,50 DM erwerben können soll, nicht aber auch für den selben Preis eine Zeitschrift mit Sonnenbrille.
Auch werde die geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen nicht ausgenutzt. Diese könnten das Angebot im Hinblick auf seine Preiswürdigkeit und seine wirtschaftliche Bedeutung sehr wohl richtig einschätzen. Auch hätten keine konkreten Wertangaben über die Brille gemacht werden müssen.
BGH, Urteil vom 22.9.2005 - Az. I ZR 28/03
WRP 2006, 69
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Werbung mit Mitleid (jetzt) zulässig
Im Jahre 1994 warb ein Optiker unter Abbildung eines Papageis damit, dass er die „Aktionsgemeinschaft Artenschutz“ unterstütze. Während das Oberlandes -gericht (OLG) Stuttgart ihn wegen – damals so genannter - „ sittenwidriger „ Werbung zur Unterlassung verurteilte, weil er in unzulässiger Weise an das Gefühl der Verbraucher appelliert habe, hob der Bundesgerichtshof (BGH) diese Entscheidung auf.
Die beanstandete Werbung stehe zwar nicht in einem Sachzusammenhang mit den beworbenen Angeboten, sie sei aber nicht geeignet, die freie Entscheidung des Verbrauchers durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beein -trächtigen. Es sei grundsätzlich unbedenklich, wenn sich Werbung nicht auf Sachangaben beschränke, sondern Gefühle anspreche. Die Schwelle zur Unlauterkeit werde überschritten, wenn eine Maßnahme geeignet sei, unangemessenen, unsachlichen Einfluss auszuüben und dies in einem solchen Maß, dass sie geeignet sei, die freie Entscheidung zu beeinträchtigen. Es sei allerdings nicht grundsätzlich unlauter, das Kaufinteresse anzusprechen durch Appelle an die soziale Verantwortung, die Hilfsbereitschaft, das Mitleid oder das Umweltbewusstsein, auch ohne einen sachlichen Zusammenhang, auch wenn dies in eigenem wirtschaftlichen Interesse zielbewusst und planmäßig geschehe. An der gegenteiligen Auffassung in früheren Entscheidungen werde nicht mehr gehalten.
BGH, Urteil vom 20.9.2005 - Az. I ZR 55/02
WRP 2006, 67
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: 3 Klagen in ein - und derselben Angelegenheit können missbräuchlich sein
Wegen einer wettbewerbswidrigen Zeitungsanzeige eines bundesweit tätigen Konzerns der Unterhaltungselektronik hatte einen Verbraucherverein Klage gegen jedes der 3 für die Anzeige verantwortlichen Unternehmen gesondert erhoben. Der Bundesgerichtshof wies die erste Klage nun mit der Begründung ab, sie sei missbräuchlich gewesen. Die Klage hätte gleichzeitig in einem einzigen Verfahren gegen die drei beteiligten Unternehmen gerichtet werden müssen. Drei gesonderte Verfahren würden zu höheren Kosten führen und seien deswegen rechtsmissbräuchlich. Die Tatsache, dass es sich bei den Beklagten um einen großen Konzern handele, für den auch die erhöhten Kosten keine Wettbewerbsbehinderung bedeuten würden, spiele keine Rolle. Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage könne nicht von der Finanzkraft der Beklagten abhängig sein.
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - Az. I ZR 300/02
WRP 2006, 354
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamm: Haftung auch für „T-Caller“ in TV - Spot
Ein Unternehmen, das verschiedene Nahrungergänzungsmittel vertrieb, warb dafür auch in TV - Spots. Während einer Werbesendung über das Produkt in einem Studio unterhielten sich die Moderatorin des Senders und der frühere Geschäftsführer des Unternehmens. Während des Gesprächs wurden Zuschauer zugeschaltet, die sich zum Produkt äußern konnten. Eine diese Zuschauerinnen erklärte am Telefon " Das ist wunderbar! Also das schützt vor Grippe und alles ".
Dagegen klagte ein Verein mit dem Argument, dass auf diese Weise dem Nahrungsergänzungsmittel heilende Wirkung zugesprochen worden sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte diese Auffassung und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung. Bei der beanstandeten Fernsehsendung handele es sich um eine vom Sender im Fernsehen verbreitete Werbeveranstaltung für das Produkt. Auch hier gelte das Gebot sachlicher und objektiver Aufklärung und das Verbot krankheitsbezogener Werbung. Für die Haftung des werbenden Unternehmens reiche es aus, dass es sich solche zur Werbung geeigneten Äußerungen Dritter gefallen lasse. Es komme auch nicht darauf an, ob die Drittaussage geplant oder zielgerichtet vorgenommen worden sei. Der ehemalige Geschäftsführer hätte sich ausdrücklich von dieser Aussage distanzieren müssen.
OLG Hamm, Urteil vom 10.2.2005 - Az. 41O 119/04
Computer und Recht 2006, 107
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG München: Karl Valentin in der Universitätsvorlesung ?
Ein Professor verwendete im Rahmen einer Vorlesung" Einführung in die Stochastik“ verschiedene Texte des Münchner Komikers Valentin Ludwig Fey (Karl Valentin) als anschauliche Beispiele für das Phänomen " Zufall ". Karl Valentin habe den Begriff des Zufalls ideal erfasst und in seiner skurrilen Art in zwei Stücken dargestellt. Im Anschluss daran druckte er den ca. zwei Seiten langen Schluß des Stücks " Theater in der Vorstadt " und den kompletten, drei Seiten langen Schallplatttext " Der überängstliche Hausverkäufer " wörtlich ab. Die Texte waren mit dem Namen von Karl Valentin und den Entstehungsjahren 1933 bzw. 1940 versehen. Das Manuskript einer Vorlesung einschließlich der Texte von Karl Valentin stellte der Professor ins Internet.
Das Landgericht (LG) München I untersagte auf Antrag der Erbin des Komikers die Nutzung der Texte im Internet wegen der damit verbundenen Urheberrechtsverletzung. Die Texte konnten im Internet von jedermann und nicht nur von den Studenten abgerufen werden, da es dagegen keinerlei Sicherungsmaßnahmen gab.
Allerdings habe sich die übrige Nutzung der Texte durch den Professor im Rahmen der Zitierfreiheit bewegt. Gerade im Werk von Karl Valentin zeige sich, dass sie jenseits eines nur vordergründig verstandenen Humors eine kaum erschöpfliche Quelle alltagsphilosophischer Betrachtungen darstellten. Als solche seien sie auch in das allgemeine Gedankengut einer breiten Öffentlichkeit übergegangen. Gerade in München, wo die Erinnerung an das Wirken des Komikers über Generationen wach geblieben sei, seien seine oft zutreffenden Betrachtungen als plastische und anschauliche Beispiele besonders geeignet.
LG München I, Urteil vom 19.1.2005 - Az. 21 O 312/05
GRUR - RR 2006, 7
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
AG Bielefeld: Thumbnail und Urheberrecht
Ein Fotograf ging gegen eine Universität vor, weil sie ein von ihm erstelltes Luftbild ohne Genehmigung auf ihrer Website veröffentlicht hatte. Von dem Fotografen abgemahnt, entfernte die Universität des Bild und zahlte Schadenersatz. Allerdings fand sich dieses Bild als so genanntes „thumbnail“ auch nach Löschung auf der Internetseite der Universität in einer Suchmaschine.
Der Fotograf ging deswegen auch gegen den Suchmaschinenbetreiber vor. Das Amtsgericht (AG) Bielefeld wies seine Klage jedoch ab. Suchmaschinen -betreibern stünde nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Teledienstegesetzes (TDG) ein Privileg zu. Für den Suchmaschinebetreiber sei das Foto eine " fremde Information " gewiesen. Diese sei an den Benutzer der Suchmaschine weitergeleitet worden, den der Suchmaschinenbetreiber nicht ausgesucht habe. Durch die Speicherung als „ thumbnail „ sei das Foto auch nicht verändert worden. Die Verkleinerung sei keine Veränderung i. S. des TDG. Auch seien schlicht alle zum Zeitpunkt des „ scrawlens „ verfügbaren Bildern in den Suchindex übernommen worden und das Foto damit vom Betreiber nicht
" ausgewählt " i. S. des § 9 Abs. 1 Z. 2 TDG worden. Die Voraussetzungen des Haftungsprivilegs des TDG seien damit erfüllt.
AG Bielefeld, Urteil vom 18.2.2005 - 42 C 767/04
Computer und Recht 2006, 72
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Frankenthal: Umlaut in Domain I ( „guenstig“ oder „günstig“ )
Seit 1999 gibt es eine Website mit der Bezeichnung "www.guenstig.de". Erst seit dem 1.3.2004 ist die Verwendung von Umlauten ("ä ", "ö" oder " ü ") in der Bezeichnung einer Website technisch möglich. In einem vom Landgericht (LG) Frankenthal entschiedenen Fall ging der Inhaber der Website mit der Bezeichnung "www.guenstig.de" gegen den Inhaber der nach dem 1.3.2004 bei DENIC angemeldeten Website "www.günstig.de" vor. Das Gericht kam in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass der Inhaber der neuen Website "www. günstig.de" die Rechte an der früheren Bezeichnung nicht verletze. Es handele sich bei dem Wort "günstig" um einen allgemeinen Begriff aus der Werbesprache, dem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich dieser Begriff als Bezeichnung für das dahinter stehende Unternehmen durchgesetzt habe.
LG Frankenthal, Urteil vom 9.9.2005 - Az. 2 HKO 55/05
GRUR RR 2006, 13
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Köln: Umlaute in Domain II ( „schlüsselbänder" )
Die Anmeldung der Domain „ schlüsselbänder „ , also mit Umlaut, ist gegenüber dem Inhaber der älteren Domain „ schluesselbaender“ nach Auffassung der Kölner Richter nicht wettbewerbswidrig. Der Inhaber der älteren Domain werde dadurch im Wettbewerb nicht behindert. Er könne unter seiner bisherige Domain auftreten, aber auch unter neuen Domänen wie
„ schlüsselbaender “ oder „ schluesselbänder “, oder aber auch mit einer neuen Top-Level-Domain im Internet erscheinen.
OLG Köln, Urteil vom 2.9.2005 - Az. 6 U 39/05
GRUR RR 2006, 19
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Frankfurt: 15% Nachlass auf Hörgeräte unzulässig
Das Angebot eines Nachlasses von 15% auf alle digitalen Hörgeräte stellt nach Auffassung des OLG Frankfurt auch nach dem Fall des Rabattgesetzes im Jahr 2004 einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei Hörgeräten handele es sich um Medizinprodukte im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Ein Nachlass von
15 % stelle eine unzulässige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG dar.
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.6.2005 - Az. 6 U 53/05
GRUR RR 2005, 393
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Ron Sommer und kein Ende
Weil der ehemaligen Vorstandsvorsitzende der Telekom in einem Magazin auf einem bröckelnden, magentafarbenen, dem Firmenemblem der Telekom entnommenen „T“ sitzend abgebildet worden war, hatte er Klage wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes erhoben. Das nach einem langen Verfahren bis zum Bundesgerichzshof mit der Angelegenheit befasste BVerfG ( Az. 42/04 ) hat der ironischen Darstellung zwar die Freiheit der Kunst zugestanden, in der Verwendung eines veränderten Fotos mit dem Gesicht von Sommer jedoch eine unzulässige Tatsachenbehauptung gesehen. Dazu stellte nun der Bundesgerichtshof (BGH) nach weiterer Überprüfung fest, dass im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden nur dann verletzt worden wäre, wenn eine für den Betrachter nicht erkennbare, mehrfach gestufte Bildmanipulation vorliege, die über technische unvermeidbare Änderungen hinausreiche. Ob dies allerdings der Fall gewesen sei, müsse das zuständige OLG noch einmal prüfen.
BGH, Urteil vom 8.11.2005 - Az. KZR 27/03
WRP 2006, 269
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: „ Optimale Interessenvertretung“ auf einer Anwaltswebsite zulässig
Auf der Website einer Anwaltssozietät fand sich der Satz „… stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung… „. Eine andere Sozietät nahm daran Anstoß und brachte das Verfahren bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Der entschied nun, dass einem Rechtsanwalt Werbung erlaubt sei, sofern sie über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete sei. Selbstdarstellungen eines Rechtsanwaltes unterlägen, so weit sie der Form und dem Inhalt nach nicht unsachlich sind, keinem generellen Werbeverbot. Auch müssten Anwälte ihre Werbung nicht auf eine Mitteilung nüchterner Fakten beschränken. Wenn Teile des Verkehrs die beanstandete Aussage in Bezug zur anwaltlichen Leistung setzen würden, wäre dies zulässig, weil darin keine übermäßige reklamehaft Übertreibung oder gar marktschreierische Ausstellung der Mitglieder der werbenden Kanzlei liege.
BGH, Urteil vom 7.20.1.2005 - Az. 1 ZR 202/02
Computer und Recht 2006, 56
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Nürnberg: Umgehung des e-Mail Werbeverbotes unzulässig
Ein bekanntes Versandhandelshaus fragte Besucher seiner Website u.a., ob sie ein bestimmtes Produkt „weiter empfehlen" möchten. Im Falle einer positiven Antwort wurde der Besucher gebeten, seinen Text, seine Daten und die E-Mailadresse des Empfängers einzugeben. Der eingegebene Empfänger erhielt dann eine E-Mail nicht nur mit der Empfehlung, sondern mit weiteren Produktinformationen des Versandhauses.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sah darin unerlaubte e-Mail Werbung. Die e-Mail, die bei dem Empfänger ankomme, enthalte neben der eigentlichen Produktempfehlung eindeutig und unmissverständlich Werbung. Eine Einwilligung des Empfängers mit dieser Werbung lag nicht vor. Dass über die Empfehlung hinausgehend noch Werbung versendet werden, erfahre der Absender nicht. Es werde vielmehr Werbung im Wege einer entsprechenden Programmierung in die e-Mail hinein - "geschmuggelt". Die Tatsache, dass es sich um einen einmaligen Vorgang handelte, ändere an seiner Wettbewerbswidrigkeit nichts.
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005 - Az. 3 U 1084/05
GRUR - RR 2006, 26
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Hamburg: Alles gehört der FIFA
Ein Lebensmittelunternehmen hatte eine Vielzahl von Marken mit Bezug auf Fußball-Weltmeisterschaften bzw. die Jahre 2006 und 2010 angemeldet. Die Klage der FIFA dagegen vor dem Landgericht (LG) Hamburg war erfolgreich. Die Anmeldung sei unlauter, die Eintragung zu löschen und die Anmeldungen zurückzunehmen.
Das Vorgehen des Lebensmittelunternehmens sei als unbillige, wettbewerbswidrige Behinderung anzusehen. Zwar sei eine Anmeldung nicht schon dann unlauter, wenn der Anmelder wisse, dass ein anderer dieses Zeichen benutzt oder benutzen möchte. Vielmehr müssten noch besondere Umstände hinzukommen. Dies sei hier der Fall. Die Anmeldung von Marken sei hier geeignet, die FIFA in ihren berechtigten Vermarktungsaktivitäten zu behindern.
LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2005 - Az. 312 O 153/05
GRUR RR 2006, 29
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG München I: Werbung muss von redaktionellem Teil getrennt sein
In einem Gesundheitsmagazin fanden sich nahezu ausschließlich Anzeigen einer bestimmten Firma. Diese war auch als " Werbepartner " beschrieben worden. Im redaktionellen Teil der Zeitschrift erschienen Veröffentlichungen, in denen Produkte der Firma in Form redaktionell gestalteter Produkthinweise beworben wurden. Das Landgericht München I (LG) beanstandete dies als wettbewerbswidrig. Presseveröffentlichungen zu Zwecken des Wettbewerbs müssten ihren Werbecharakter eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen. In einem redaktionellen Text dürfe nicht einseitig und über das durch sachliche Information bedingte Maß werblich berichtet werden. Die Kammer gab daher dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel des Verbotes des weiteren Vertriebs diese Zeitschrift statt.
LG München I, Urteil vom 9.8.2005 - Az. 9 HKO 7997/05
WRP 2006, 284
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG München I: Streit um Bärchen
Ein englischer Grafiker hatte in den Jahren 97 bis 2002 sechs Gestaltungen von Bären geschaffen, die unter der Bezeichnung "Bad taste Bears“ (kurz: BTB ) als Plüschtiere, Plastikfiguren und Aufdrucken auf Textilien verbreitet wurden. Ein anderes Unternehmen stellte Boxershorts her, auf denen ebenfalls „Bad taste Bears " abgebildet waren (" Sado – Maso - Bär ", " Kiffer - Bär ", „ Bitch Bär „, „Kamera – Bär „, „Tierfreund – Bär „, „Exhibitionisten – Bär „ ).
Das Landgericht (LG) München I hatte nun zu klären, ob die Bärchen auf den Boxershorts das Urheberrecht an den Gestaltungen des englischen Grafikers verletzten. Der Ausgang des Rechtsstreites hing davon ab, ob die Bärchen auf den Boxershorts so weit von den englischen Bärchen entfernt waren, dass es sich um eine zulässige, so genannte freie Benutzung handelte. Eine solche freie Benutzung liegt vor, wenn die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen. Grundsätzlich sei es jedermann erlaubt, Bärchen in unanständigen Posen darzustellen. Vorliegend seien beide Darstellungen urheberrechtlich geschützt. Die englischen Bärchen seien aber nicht identisch übernommen worden. Sie stellten auch eine eigenschöpferische geistige Leistung gar und nicht nur in die unzulässige, unfreie Bearbeitung.
LG München I, Urteil vom 10.11.2005 - Az. 7 O 21255/04
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Hamburg: Nutzung von Klingeltönen
Auch Klingeltöne für Handys können als Melodie urheberrechtlich geschützt sein. Eine geschützte Melodie darf aber ohne Einwilligung des Urhebers weder verwendet, noch vervielfältigt oder gar umgestaltet werden. Für diese Urheberrechtsverletzung ist Schadenersatz zu leisten.
LG Hamburg, Urteil vom 18.3.2005 - Az. 308 O 390/04
Computer und Recht 2006, 37
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Bonn: Erste Entscheidung zum " Gewinnabschöpfungsanspruch "
Mit dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat der Gesetzgeber am 08.07.2004 in § 10 auch einen sogenannten "Gewinnabschöpfungsanspruch" eingeführt. Damit sollen Gewinne abgeschöpft werden, die durch wettbewerbswidrige Maßnahmen erzielt wurden. Das Landgericht (LG) Bonn hat sich - so weit ersichtlich als erstes deutsches Gericht – mit dieser Vorschrift befasst. Es begrüßte ausdrücklich die neue Bestimmung, erklärte aber, dass sich der Kläger einen ungeeigneten Fall für seine Klage zum Anlass genommen habe. Voraussetzung für einen Gewinnanspruch sei nämlich, dass der Verletzer die Wettbewerbswidrigkeit mit Vorsatz begangen habe. Vorliegend habe zwar zweifellos eine Fahrlässigkeit vorgelegen, nicht jedoch ein Vorsatz. An den Nachweis eines vorsätzlichen Verhaltens in Wettbewerbssachen sei kein allzu hoher Maßstab anzulegen. Vorsätzliches Fehlverhalten in wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalten sei alles andere als selten und es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sich schützend vor diejenigen zu stellen, die zumindest bedingt vorsätzlich die Regeln missachteten. Dennoch könne im vorliegenden Fall nicht von einem Vorsatz ausgegangen werden. Aus diesem Grunde musste das Gericht - offensichtlich zu seinem eigenen Bedauern - die Klage auf den erzielten Gewinn abweisen.
LG Bonn, Urteil vom 12.5.2005 - Az. 12 O 33/05
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Heilbronn: "Auf dem Weg zur Nummer 1" unzulässige Alleinstellungsbehauptung
Ein Möbeleinzelhandelsunternehmen hatte für eine Neueröffnung in einem Prospekt mit der Aussage geworden „ Der große Möbeldiscounter Auf dem Weg zur Nummer 1 „. Das Landgericht (LG) Heilbronn sah darin eine Alleinstellungsbehauptung, die unzulässig, weil im konkreten Fall unzutreffend sei.
Der Verbraucher verstehe diese Angabe als Hinweis auf den größten Umsatz. Er schließe von der Marktbedeutung auf Preisvorteile im Vergleich zu weniger bedeutenden Unternehmen sowie auf Vorteile bei Umsatz/Sortimentsbreite und Qualitätsstandard. Erfahrungsgemäß gehe deshalb von einer auf die Größe und Bedeutung eines Unternehmens zielenden Werbung eine erhebliche Anreizwirkung auf die angesprochenen Verbraucher aus, was zwangsläufig zu einer Verlagerung der Nachfrage führe.
LG Heilbronn, Urteil vom 29. Juli 2005 - Az. 21 0 50/05
WRP 2005, 1570
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Koblenz: Auch Postfach kann Anschrift sein
Eine Reihe von Vorschriften schreibt die Angabe einer Adresse vor, um dem Verbraucher die Kommunikation zu erleichtern. So muss in bestimmten Fällen ein Kunde auf die Möglichkeit eines Widerrufs einer Erklärung hingewiesen werden. In diesem Hinweis ist nach dem Gesetz die Adresse anzugeben, an die ein Widerruf gerichtet werden muss. Werden diese Formalien nicht eingehalten, erlischt das Widerrufsrecht des Kunden nicht wie sonst binnen 14 Tagen.
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschiedenen Fall kam es auf die Frage an, ob eine Postfachanschrift eine in diesem Sinne zulässige Anschrift darstellt.
Die Richter waren der Auffassung, unter dem Begriff " Anschrift " sei nicht nur die Hausanschrift (also Straßenname und Hausnummer) zu verstehen, sondern auch die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift. Das ergebe sich aus dem Gedanken des Verbraucherschutzes. Der benötige eine möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung. Der Verbraucher solle nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch dieses tatsächlich ausüben können. Diesen Anforderungen genüge auch die Postfachangabe des Empfängers der Widerrufserklärung.
OLG Koblenz, Urteil vom 31.7.2005 - Az. 2 U 44/05
NJW 2005, 3430
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG München: Bedingungen müssen bereits in der Werbung genannt werden
§ 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schreibt vor, dass die Bedingungen bei der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen bereits in der Werbung klar und eindeutig anzugeben sind. Ob diesen Anforderungen die Werbung eines Polstermöbelherstellers gerecht wurde, hatte das Oberlandesgericht (OLG) München zu klären.
Ein Polstermöbelhaus hatte mit der Aussage " Eröffnungsrabatt - 30% - auf alle unsere Polstermöbel - Besteller " geworben. Tatsächlich wurde der Nachlass aber nur auf 15 Polstermöbeltypen eines bestimmten Herstellers gewährt.
Der Senat sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Bei Zugaben und Geschenken müssten die Waren angegeben werden, die gekauft werden müssten, um die Vorteile zu erhalten. Genannt werden müssten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorteiles, auch bei Preisnachlässen. Diese Voraussetzungen müssten bereits in der Werbung mit den Verkaufsförderungsmaßnahmen genannt werden. Diese Bedingung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
OLG München, Urteil vom 7.4.2005 - Az. 29 U 1518/05
GRUR – RR 2005, 356
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Celle: Keine Bonuspunkte bei Gruppenzwang
Ein Hersteller von Süßwaren warb für seine Produkte im Internet und auf Verpackungen in der Form, dass für jedes Produkt ein oder mehrere " Klassenfahrtpunkte " vergeben wurden, die auf den Verpackungen ausgedruckt waren und in ein" Klassenfahrtsparbuch " eingeklebt werden mussten. Waren 222 solcher Punkte gesammelt und in das " Klassenfahrtsparbuch " eingeklebt, berechtigte dies eine Schulklasse zu einer Tagesfahrt zu einem Preis von 99 EUR pro Person in eine bestimmte deutschen Großstadt. Daneben bestand auch die Möglichkeit,
an einer Verlosung von zehn kompletten mit " Klassenfahrtpunkten " ausgestatteten " Klas -senfahrtsparbüchern " teilzunehmen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hielt diese Aktion - im Gegensatz zum Erstgericht - für wettbewerbswidrig. Es müssten Punkte gesammelt und deswegen Produkte gekauft werden. Damit werde auf die Entscheidungsfreiheit der Schüler und ihrer Eltern in unangemessener und unsachlicher Weise eingewirkt. Entscheide sich nämlich eine Schulklasse mehrheitlich für eine solche Klassenfahrt, hätten es die " Abweichler " schwer, sich durchzusetzen. Sie könnten als Spielverderber angesehen und ihnen mangelnde Solidarität mit der Klassen -mehrheit vorgeworfen werden. Eltern und Kinder würden so dem Druck ausgesetzt, überflüssige Käufe zu tätigen, von denen sie sonst ohne eine derartige Aktion abgesehen hätten.
OLG Celle, Urteil vom 21.7.2005 - Az. 13 U 13/05
GRUR - RR 2005, 387
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamm: Kussmund in Zahnarztwerbung zulässig
Ein Zahnarzt, der sich mit " ästhetischer Zahnheilkunde ", " Laser - Behandlung " und "Implantologie " beschäftigte, warb mit Abbildungen eines Kussmundes. Seine Standesvertretung fand dies gar nicht anregend und klagte gegen ihn wegen standeswidriger Werbung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte an dieser vermeintlich anstößigen Werbung aber nichts auszusetzen. Zwar sei einem Arzt standeswidrige Werbung und Anweisung untersagt. Standeswidrig sei Werbung aber nur, wenn sie keine interessengerechte und keine sachange -messenenen oder irreführende Informationen liefere. Ein Arzt müsse sich in seiner Werbung nicht auf nüchterne Fakten beschränken, auch Sympathiewerbung sei ihm erlaubt. Im vorliegenden Fall habe der " Kussmund " zwar Aufmerksamkeit erregt, doch sei gerade dieses Sinn und Zweck der Werbung. Durch den " Kussmund " entstehe auch nicht der Eindruck, dass der werbende Zahnarzt sich nicht an medizinischen Notwendigkeiten orientiere. Die Abbildung eines Mundes in der Werbung eines Zahnarztes liege auch nicht völlig fern.
OLG Hamm, Urteil vom 7.6.2005 - Az. 4 U 34/05
GRUR RR 2005, 396
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
AG Hamburg: Bereits eine E-Mailwerbung ist erhebliche, unzumutbare Belästigung
Das Amtsgericht (AG) Dresden hatte vor kurzem entschieden (Az. 114 C 2008/05), dass die Zusendung einer E-Mailwerbung an einen Rechtsanwalt ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers zulässig sei, weil sie leicht als Werbung erkennbarer gewesen und innerhalb weniger Sekunden gelöscht werden konnte.
Das Amtsgericht Hamburg hat nun in einem anderen Fall festgestellt, dass bereits die einmalige Zusendung einer Werbe - e-Mail an einen Rechtsanwalt eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers sei. Zwar ließen sich E-Mails werbenden Inhalts grundsätzlich schnell, auch ohne Öffnung, löschen. Ein Anwalt sei aber verpflichtet, ihm zugesandt E-Mails sorgfältig auf ihre Relevanz für den Kanzleibetrieb zu prüfen. Lösche ein Anwalt versehentlich ein Schreiben mit einer wichtigen kanzleibezogenen Mitteilung, könne dies zu einem Haftungsfall führen. Die deswegen erforderliche Sorgfalt bei der Überprüfung des Werbematerials verursache eine nicht unerhebliche Störung des Betriebsablaufs. In diesem Fall hat das Gericht daher dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen den Versender der e-Mailwerbung stattgegeben.
AG Hamburg, Urteil vom 20.6.2005 - Az. 5 C 11/05
GRUR - RR 2005, 399
Autor: Dr. Peter Schotthöfer