BGH: Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung von jedem Verletzter zu leisten
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer ein Urheberrecht verletzt, muss dem Verletzten Schadenersatz leisten. Dies war bislang ständige Rechtsprechung. Der BGH hat jetzt die Schadenersatzpflicht auf jeden ausgedehnt, der mit der Verletzung einen Gewinn gemacht hat. Im konkreten Fall ging es um einen urheberrechtlich geschützten Stuhl, den eine Firma bundesweit über Händler vertrieb. Der Inhaber des Rechtes ging nun sowohl gegen die Vertriebsfirma vor als auch gegen einzelne Händler und verlangte von jedem Schadenersatz wegen der Verletzung seines Urheberrechtes.
Während das Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz der Meinung war, dass der Verletzte nur einmal Schadenersatz verlangen könne, weil er nicht besser gestellt werden solle als wenn er um eine Genehmigung zur Nutzung gefragt und die dann geforderte Gebühr bezahlt hätte, gestand der Bundesgerichtshof dem Verletzten gegen jeden Verletzer innerhalb der Rechtekette einen Schadensersatzanspruch zu. Damit bekam der Rechteinhaber am Ende weit mehr als er erhalten hätte, wenn er die Lizenz erteilt hätte.
BGH, Urteil vom 15.5.2009 - Aktenzeichen I ZR 98/06
CR 2009, 702
BGH: Auch Rechtsanwältin ist Verbraucher
Eine Rechtsanwältin hatte über das Internet drei Lampen bestellt. Als Liefer- und Rechnungsadresse gab sie ihren Namen ohne Berufsbezeichnung und als Anschrift "Kanzlei Dr. B." an. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu klären, ob der Widerruf der Rechtsanwältin wirksam war, die behauptete, die Lampen habe sie für ihre Privatwohnung bestellt und deswegen stehe ihr ein Widerrufsrecht zu.
Der BGH stellte fest, dass eine natürliche Person sowohl als Verbraucher sowie als freiberuflich Tätiger am Rechtsverkehr teilnehme. Sie sei nur dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei der gewerblichen unselbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit einer Person abgeschlossen werde. Darüberhinaus sei rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit - also kein Widerrufsrecht - einer natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies dem Vertragspartner durch ihr Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gegeben habe
BGH, Urteil vom 30.9.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 7/09
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Gewinnspiel (für Zahnärzte) muss nur schlagwortartig informieren
Werbung von Ärzten muss sachliche Informationen vermitteln. Deswegen rügte eine Zahnärztekammer die Werbung eines Unternehmens, das für ein von ihm entwickeltes Konzept zur Qualitätssicherung von Zahnarztpraxen mit der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gewinnspiele warb. In der Werbung für dieses Gewinnspiel war das Konzept schlagwortartig umrissen und für weitere Informationen auf eine Internetadresse verwiesen worden. Während die Vorinstanzen diese Werbung für wettbewerbswidrig hielten, war der Bundesgerichtshof (BGH) an der Auffassung, ob die Urteile auf und wies die Klage der Ärztekammer ab.
Es fehle keineswegs an der Vermittlung sachlicher Informationen, weil in der Werbung das Konzept nur schlagwortartig umrissen und darüber hinaus auf eine Webadresse verwiesen worden sei. Die Darstellung der Grundzüge eines Konzeptes in einprägsamer und leicht verständlicher Form im Rahmen der Aufforderung zur Teilnahme an dem Gewinnspiel sei grundsätzlich geeignet, das Interesse von Patienten zu wecken. Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierauf beruhende Werbeverbot zur Vermeidung einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes rechtfertige das Verbot dieser Werbung nicht.
BGH, Urteil vom 26.2.2009 - I ZR 222/06
WRP 2009, 1092
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Muß Beginn einer Vkf-Maßnahme in der Werbung angegeben werden?
Ein Teppichhändler hatte für einen "Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe" mit Preisvorteilen geworben, den Beginn und das Ende der Aktion jedoch nicht angegeben.
Auf Klage eines Verbraucherschutzvereins hat der BGH entschieden, dass nur dann der Anfangstermin einer Verkaufsförderungsmaßnahme kalendermäßig angegeben werden muss, wenn dieser Zeitpunkt in der Zukunft liegt, nicht jedoch dann, wenn die Maßnahme bereits begonnen hat.
Verkaufsförderungsmaßnahmen müssten nicht zeitlich begrenzt werden, nur dann, wenn eine Begrenzung vorliege, müsse darauf hingewiesen werden.
BGH, Urteil vom 30.4.2009 - Az. I ZR 68/07
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OVG Rheinland-Pfalz: Bezeichnung eines Weins als "bekömmlich" ist unzulässig
Nach der EG Verordnung Nummer 9.10.2024/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz verbot deswegen einer Winzergenossenschaft, für die von ihr vertriebenen Weine "Dornfelder Edition Mild" und "Grauer/Weisser Burgunder (Cuvee) Edition Mild" den Begriff "bekömmlich" zu verwenden.
Der Begriff "bekömmlich" bei Wein stelle einen Zusammenhang zu Vorgängen im Körper her und spreche nicht nur das allgemeine Wohlbefinden an, das mit dem Konsum des Weines verbunden sein kann. Dem Begriff würden Synonyme wie "gesund", "leicht verdaulich", "nicht belastend", "nicht schwer" und den "den Magen schonend" zugeordnet.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.8.2009 - Az. 8 A 10579/09 OVG
WRP 2009,1418
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamm: "Zahnärztlicher Notdienst"
Ein Zahnarzt hatte im örtlichen Telefonbuch unter der Rubrik "Notruf" in mehreren Medien mit dem Hinweis geworben: "Zahnärztlicher Notdienst". Seine Praxis war täglich von 8 bis 22:00 Uhr und am Wochenende und an Feiertagen von 8:00 bis 20:00 Uhr geöffnet.
Das OLG Hamm war nun der Meinung, dass die Werbung des Zahnarztes irreführend sei. Die Verbraucher würden annehmen, der Notdienst des Zahnarztes sei täglich 24 h erreichbar. Da dies nicht der Fall sei, sei die Aussage zu unterlassen.
OLG Hamm, Urteil vom 16.6.2009 - Aktenzeichen 14 U 22/09
WRP 2009, 1421
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamm: Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Ein Unternehmen, das Autoersatzteile über eBay vertrieb, war von einem Konkurrenzunternehmen abgemahnt worden, weil es in seiner Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben hat. Das OLG Hamm beanstandete dies tatsächlich. Die Erwähnung einer Telefonnummer in einem Hinweis auf den Widerruf könne beim Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, dass das Widerrufsrecht auch telefonisch ausgeübt werden könne. Auch wenn an anderer Stelle auf das Texterfordernis des Widerrufes hingewiesen werde, ändere dies nichts. Eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung erwecke beim Verbraucher den Eindruck, er könne den Widerruf auch telefonisch erklären.
Aufgrund der unterschiedlichen Angaben wisse der Verbrauchern nicht, wie der Widerruf zu erklären sei. Nach dem Gesetz jedoch müsse über das Widerrufsrecht klar und deutlich informiert werden.
OLG, Urteil vom 2.7.2009 - 4 U 43/09
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
AG Frankfurt: Kein "fliegender" Gerichtsstand mehr bei Urheberrechtsverletzung im Internet
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet haben viele deutsche Gerichte die Auswahl des zuständigen Gerichtes dem Inhaber des Rechtes überlassen. Wurde z.B. ein Foto von einer fremden Webseite "entnommen", konnte der Fotograf vor jedem deutschen Gericht eine Klage einreichen. Es wurde argumentiert, dass Tatort überall dort sei, wo das Internetangebot abgerufen werden könne. Da dies an jedem Ort der Bundesrepublik möglich war, konnte auch an jedem Ort und vor jedem Gericht geklagt werden (deswegen: "fliegender" Gerichtsstand).
Das AG Frankfurt entschied nun entgegen der herrschenden Meinung, dass eine Urheberrechtsverletzung im Internet der "normale" Gerichtsstand, also der Wohn- bzw. der Geschäftssitz des Entnehmenden sei. Es komme darauf an, wo das Bild entnommen wurde, nicht darauf, wo es hätte entnommen werden können.
AG Frankfurt, Urteil vom 21.8.2009 - Az. 31 C 1141/09 – 16
CR 2009,R 127
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Transparenz in der Werbung „Actimel“
Für das Produkt „Actimel“ war in einem Fernsehspot geworben worden. Dort war von einem Test die Rede, bei dem nach 14 Tagen das Geld zurückgegeben werde, wenn der Tester mit dem Produkt nicht zufrieden war. Wegen weiterer Einzelheiten war am Ende des Spots ein Hinweis auf die Website eingeblendet „Teilnahmebedingungen unter www.danone.de“. Auf der Packung selbst fanden sich nur außen der Hinweis auf die Website www.actimel.de und auf der Innenseite die ausführlichen Teilnahmebedingungen.
Der BGH entschied, dass die "Geld-zurück-Garantie" eine Verkaufsförderungsmaßnahme sei, für die das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG gelte. Nicht transparent sei es aber, wenn die Einzelheiten der Aktion erst nach Kauf und Öffnen der Verpackung auf der Innenseite zu finden seien.
Der Hinweis auf die Teilnahmebedingungen im Fernsehspot sei ebenfalls nicht ausreichend. Den Verbrauchern müsste die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Aktion grundsätzlich schon im Rahmen der Werbung zur Verfügung stehen. Es reiche nicht aus, wenn die Aufklärung erst im Ladenlokal erfolge
BGH, Urteil vom 10.3.2009 - Az. I ZR 194/06
WRP 2009, 1229
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Beobachtung des Wettbewerbers von öffentlicher Straße aus zulässig
Ein Abfallentsorger hatte einen Mitarbeiter damit beauftragt, einen Konkurrenten zu beobachten. Dieser stellte sich in seinem PKW auf eine öffentliche Straße vor das Betriebsgelände, das er von dort einsehen konnte. Über Anfahrt - und Abfahrt von Fahrzeugen und damit verbundene Tätigkeiten auf dem Gelände machte er sich Notizen. Der BGH entschied nun, dass an diesem Verhalten aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nichts zu beanstanden sei. Selbst wenn der Mitarbeiter bei dem Beobachten des Betriebsgeländes Informationen gesammelt hätte, um Kunden des Konkurrenten abzuwerben, könne dies nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig angesehen werden.
BGH, Urteil vom 16. 2009 - Aktenzeichen I ZR 56/07
WRP 2009, 1376
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamburg: Einverständnis mit Telefonwerbung durch Klausel in Gewinnspielteilnahmekarte nicht wirksam
Auf einer Karte, mit der man an einem Gewinnspiel teilnehmen konnte, fand sich unter anderem die vorgedruckte Zeile "Tel. ( z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telef. Angebote der X-GmbH"). In diese Zeile hatte eine Teilnehmerin ihre private Telefonnummer eingetragen.
Einige Zeit später meldete sich eine Mitarbeiterin des Gewinnspielsveranstalters bei der Teilnehmerin unter der auf der Karte angegebenen Telefonnummer und teilte ihr mit, dass sie wegen des Preisausschreibens anrufe und sie demnächst einen Gutschein per Post erhalten werde. Im Anschluss daran bot sie ein Abonnement der Zeitschrift X. zu einem Vorzugspreis an.
Das OLG Hamburg entschied, dass in diesem Fall die Einverständniserklärung in der Klausel unwirksam sei, weil sie erheblich über den Zweck des Gewinnspiels hinausgehe. Die Formulierung sei so allgemein gehalten, dass sie "interessante Angebote "aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasse. Außerdem lasse sie durch das vorangestellte "z.B." sogar Anrufe anderer Firmen zu.
OLG Hamburg, Urteil vom 4.7.2009 - Az. 5 U 62/08
GRUR - RR 2009,351
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Köln: "Opt-in" Einwilligung in Telefonwerbung
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens für ein Gewinnspiel fand sich die vorformulierte Klausel: "Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per Post/SMS/Post über interessante Angebote .. informiert werde ".
Das OLG Köln beanstandete diese Klausel als unzulässige Geschäftsbedingung. Sie sei unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige. Die Formulierung sei so allgemein gehalten, dass sie "interessante Angebote"aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasse. Ein Bezug zu dem geplanten Gewinnspiel sei nicht gegeben. Außerdem beziehe sich das Einverständnis auch auf Partnerunternehmen. Sie erlaube somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch sei für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf die Einwilligung berufen kann.
OLG Köln, Urteil 25.4.2009 - Aktenzeichen 6 U 18/08
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamm: Klarheit und Verständlichkeit des Impressums
Auf der Webseite einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes fand sich im Impressum unter der Überschrift "Rechtliche Informationen des Verkäufers" die Angabe: "U 1, 10 C, P GbR"
(U 1 = Firmenname, C, P = Initialen der Personen) und in einer Zeile darunter "C" sowie darunter die Straße und der Ort der Firma. Hinter dem Button "Mich" befand sich ein den Vorschriften entsprechendes Impressum.
Nach Auffassung des OLG Hamm verstießen diese Angaben gegen das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit eines Impressum. Die Hinweise unter der Rubrik "Rechtliche Informationen des Verkäufers" seien verwirrend, weil man daraus entnehmen könnte, dass "C" in der dritten Zeile der alleinige Geschäftsführer sei, die Personen "C" und "P" darüber dagegen die Gesellschafter. "U 1, C, P GbR" sei aber nicht der Name der BGB Gesellschaft, sondern nur "U 1".
Auch wenn sich hinter dem Button "Mich" das richtige Impressum verberge, seien die Angaben eben nicht ausreichend klar und verständlich, sondern insgesamt verwirrend und damit rechtswidrig.
OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2009 - Az. 4 U 11/09
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Braunschweig: Bettenverkäufer dürfen sich nicht "ärztlich geprüfter Schlafberater" nennen
Ein Hersteller von Matratzen, Bettenrahmen etc. erlaubte Möbel – bzw. den Verkäufern seiner Produkte die Verwendung von Warenzeichen (Marken), wenn sie erfolgreich an einem kostenpflichtigen viertägigen Seminar teilgenommen hatten, das von einem medizinischen Institut unter Leitung und Aufsicht von Ärzten durchgeführt wurde. Die Teilnehmer an dieser Veranstaltung dürften sich nach Meinung des Herstellers dann als "ärztlich geprüfte Schlafberater" bezeichnen. Das LG Braunschweig untersagte diese Bezeichnung.
Überall, wo die Gesundheit in der Werbung eine Rolle spiele, seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen. Auf der Verwendung der Begriffe "ärztlich geprüft" ergebe sich eine Assoziation zu Heilberufen. Dieser Eindruck sei unzutreffend und damit irreführend.
LG Braunschweig, Urteil vom 17.7.2009 - Az. 9 O 78/09
WRP 2009, 1303
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
AG Hamburg: Schadenshöhe bei unerlaubter Nutzung eines Fotos im Internet
Für die unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke kann der Urheber in der Regel vom Verletzer Schadenersatz verlangen und außerdem ein Entgelt, wenn der Verletzer den Namen des Urhebers nicht genannt hat. Das Amtsgericht Hamburg hat nun entschieden, dass für die Verletzung des Urheberrechtes eines Fotos, das unberechtigterweise im Internet verwendet wurde, eine Lizenzgebühr von 100 € pro Bild verlangt werden könne. Im vorliegenden Fall könne jedoch kein Schadenersatz wegen unterlassener Namensnennung beansprucht werden.
AG Hamburg, Urteil vom 30.12.2008 - Az. 36 c 119/08
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Patentrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten
Am 1. Oktober 2009 ist ein Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechtes in Kraft getreten. Das Gesetz soll die Anmeldung von Patenten und Marken verbessern und das Rechtsmittelsystem straffen. Das so genannte Nichtigkeitsverfahrens soll damit beschleunigt werden. Ein Gericht soll in einem Verfahren die Parteien ausdrücklich auf aus seiner Sicht relevante Fragen hinweisen.
www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung.de
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
EuGH: Generalanwältin hält deutsches Verbot der Koppelung von Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf für europarechtswidrig
Die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf war von der Rechtsprechung jahrzehntelang in der Bundesrepublik als "sittenwidrig" verboten. Seit Inkraftreten des neuen "Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" im Jahr 2004 findet sich das Verbot sogar ausdrücklich in § 4 Nr. 6 UWG.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegten Rechtsstreit hat nun die Generalanwältin am EuGH dieses Verbot für europarechtswidrig erklärt. Der BGH hatte Zweifel an der Zulässigkeit des Verbotes, da dieses Verbot sich nicht in der sog. "schwarze Liste" enthalten ist, einer Aufstellung aller auf jeden Fall in jedem EU–Mitgliedsstaat unzulässigen Geschäftspraktiken.
Die Generalanwältin argumentierte, dass die BRD auf diese Weise die "schwarze Liste" erweitere, diese jedoch verbindlich und abschließend sei.
Aufgrund der Erfahrung ist zu erwarten, dass der EuGH der Auffassung der Generalanwältin folgen wird. Wenn der EuGH so entscheidet, muß § 4 Nr. 6 UWG aufgehoben werden bzw. ist nicht anwendbar. Dann wird es möglich sein, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf zu knüpfen.
EuGH C – 304/08 – Schlußanträge vom 3.9.2009 -
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Bereits Zusendung einer einzigen unverlangten E-Mail zu Werbezwecken kann zu Unterlassungs– und Schadensersatzanspruch führen
Weil eine GmbH einen 15–seitigen Newsletter für Kapitalanleger per eMail ohne deren vorheriges Einverständnis an eine Anwaltskanzlei gesandt hatte, klagte diese auf Unterlassung und Schadensersatz – wegen eines Eingriffes in ihren "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb".
Das ist aus folgendem Grund interessant: Eine Anwaltskanzlei steht nicht im Wettbewerb mit einem Anlageberater und kann sich deswegen auch nicht auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb berufen. Der BGH hat nun entschieden, dass eine unverlangt zugesandte eMail zu Werbezwecken einen "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" darstellt. Es sei überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und eines Teils des Schrifttums, dass auch eine einmalige Versendung einer nicht verlangten eMail einen solchen Eingriff darstelle. Damit kann sich auch jedes Unternehmen gegen derartige eMails wehren, das nicht im Wettbewerb mit dem Versender der eMail steht.
BGH, Urteil vom 20.5.2009 - Az. I ZR 218/07
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Teilnahmebedingungen bei Gewinnspiel müssen transparent sein
Gewinnspiele zu Werbezwecken sind rechtlich zulässig, wenn die Teilnahme nicht an einen Kauf gekoppelt ist. Allerdings müssen auch dann die Teilnahmebedingungen transparent sein. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Möbelhaus für ein Gewinnspiel geworben und darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter von der Teilnahme ausgeschlossen seien, den Einsendeschluß angegeben und dass Teilnahmekarten mit weiteren Bedingungen entweder per Telefon angefordert oder vor dem Möbelhaus abgeholt werden könnten.
Der BGH sah in diesem Fall das Transparenzgebot nicht verletzt.
BGH, Urteil vom 10.1.2008 - Az. I ZR 196/05
Fundstelle: Eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Miturheberschaft wird vermutet
Wird jemand in "üblicher Weise" als Urheber einer urheberrechtlich geschützten Arbeit bezeichnet, gilt er als Urheber bzw. Miturheber, solange das Gegenteil nicht bewiesen wird. Als "üblich" bezeichnet der BGH eine "nicht ganz versteckte oder außergewöhnliche Stelle" am Vervielfältigungsstück oder am Original. Die Vermutung der Urheberschaft bezieht sich auf sämtliche auf dem Deckblatt und in einer Einleitung angegebenen Personen.
BGH, Urteil vom 26.2.2009 - Az. I ZR 142/06
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamm: Wenn Deutschland gewinnt, gewinnst auch Du
Anläßlich der Fußballeuropameisterschaft 2008 hatte ein Möbelhaus damit geworben, dass es acht Tage alle Möbel und Küchen gratis gebe, wenn die deutsche Fußballnationalmannschaft Europameister werde. Das OLG Hamm fand dies übertrieben und verbot die Aktion. Es liege zwar kein Verstoß gegen das Verbot der Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Kauf vor, weil ein Verbraucher den Kaufpreis erstattet bekomme, wenn er gewonnen habe und in diesem Fall also nichts kaufen, sondern den Kaufpreis lediglich bis zur Entscheidung finanzieren müsse.
Auch könne mit aleatorischen Reizen grundsätzlich geworben werden, wenn nicht besondere Umstände hinzukämen. Vorliegend sei dies der Fall, da Käufer hochwertiger Einrichtungsgegenstände wie Küchen oder Wohnzimmereinrichtungen im Wert von oft über 10 000 € zurückbekämen. Sie könnten so angeregt werden, mehr Geld auszugeben in der Hoffung dass sie dieses im Fall des Gewinns der Europameisterschaft zurückbekämen. Außerdem komme der Zeitdruck dazu, da das Angebot nur auf eine Woche befristet war.
OLG Hamm, Urteil vom 19.3.2009 - Az. 4 U 200/08
GRUR-RR 2009,313
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamburg: "Mit Liebe gemacht" als Aufdruck auf Babykleidung kein markenmäßiger Gebrauch
Ein Hersteller von Babykleidung hatte sich den Spruch "Mit Liebe gemacht" für Babywäsche schützen lassen. Ein Konkurrent vertrieb dennoch Baby–Bodies u.a. mit diesem Slogan als Aufdruck. Das OLG Hamburg sah darin keine Verletzung der Marke, weil der Spruch nicht "markenmäßig" verwendet worden sei. Der angesprochene Verbraucher verstehe den Aufdruck nicht als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern vielmehr als Ausdruck des Humors des Trägers bzw. seiner Eltern oder des Spenders.
OLG Hamburg, Urteil vom 7.4.2008 - Az. 3 W 30/08
GRUR 2009, 300
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Düsseldorf: Zur Kenntlichmachung von Anzeigen
Grundsätzlich muß der redaktionelle Teil in einem Medium von der Werbung getrennt sein. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf reicht dazu ein Trennungsstrich nicht, insbesondere wenn die Werbung als redaktioneller Beitrag gestaltet ist. Zudem war im vorliegenden Fall die Bezeichnung als "Anzeige" klein, schwach ausgeprägt und kontrastarm in weißer Schrift gehalten vor hellem Hintergrund und so nur schwer erkennbar. Die auf diese Weise von dem redaktionellen Teil getrennte Werbung hielt das Gericht daher für unlauter.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2009 - Az. I-W 46/09
WRP 2009, 1155
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: „a la Cartier“ ist – unzulässig – vergleichende Werbung
Ein Schmuckhändler bot unter vielen anderen Produkten vier Schmuckstücke an, die er unter der Bezeichnung „edle Givenchy Ohrclips a la cartier“ auf einer Handelsplattform im Internet zur Auktion stellte. Drei der Angebote fanden sich in der Kategorie „Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier“.
Der BGH hat der Klage der Firma Cartier stattgegeben. Der Schmuckhändler habe die Angabe „Cartier“ als Bezeichnung des Angebotes markenmäßig verwendet. Bei der Angabe „a la cartier“ handele es sich um unlautere, vergleichende Werbung. Auch durch die weiteren Hinweise „passen wunderbar zu Cartier-Schmuck“ und „für alle, die Cartier-Schmuck mögen“ werde dieser Eindruck verstärkt. Die angegriffenen Werbeaussagen signalisierten den angesprochenen Verkehrskreisen, die von dem Schmuckhändler angebotenen Schmuckstücke seien im Design vergleichbar mit Schmuckstücken der bekannten Marke „Cartier“.
BGH, Urteil vom 04.12.2008 - AZ: I ZR 3/06
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Thermoroll® = Termorol ®?
Wird für eine Marke (= Warenzeichen) durch das Zeichen ® geworben, so muß das Zeichen auch als Marke tatsächlich eingetragen sein. Der Verkehr entnimmt daraus, dass es genau dieses Zeichen gibt und es auch als Marke eingetragen ist. Abweichungen durch Hinzufügen oder Verdoppeln von Buchstaben sind nur dann irrelevant, wenn sie weder phonetische noch begriffliche Bedeutung haben. Daran fehlt es nach Auffassung des BGH im vorliegenden Fall. So führe die Veränderung eines Doppelkonsonanten am Wortende zu einer anderen Aussprache. Das lange „o“ in der letzten Silbe des Zeichens „Termorol“ werde durch ein kurz gesprochenes „o“ in „Thermoroll“ ersetzt. Durch das Einfügen des „h“ hinter dem „T“ entstehe eine stärkere Assoziation zum Begriff „Wärme".
BGH, Urteil vom 26.2.2009 - Az. I ZR 219/06
WRP 2009, 1080
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG München: Freistaat Bayern wegen übertriebener Glücksspielwerbung verurteilt
Mit einem Plakat warben die Bayerischen Spielbanken um Kunden. Eine schöne Frau in Abendkleid warb mit den Formulierungen "Tatendrang ", ".. aufregende Momente in einer Spielbank .." und ".. aufregend anders ...". Das OLG München untersagte jetzt dem Freistaat Bayern als dem Träger dieser Spielbanken diese - aus seiner Sicht - übertriebene Werbung. Sie verstoße gegen § 5 Abs. 2 S. 1 Glückspielstaatsvertrag, der Werbung für ein Glücksspiel verbietet, das gezielt zur Teilnahme auffordert, anreizt oder ermuntert. Die Frau lade ein zu einem Besuch in "Casino, Restaurant, Bar, Bühne". Das Wort "Casino" stehe immerhin an erster Stelle.
OLG München, Urteil vom 30.04.2009 - Az. 20 U 5361/08
WRP 2009, 1014
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamm: Fehlende Handelsregister– und Steuernummer abmahnfähig
Weil ein Händler auf seine Website weder die Nummer seines Handelsregistereintrages noch die Umsatzsteuer-Identitäts-Nummer oder eine Wirtschaftsidentitätsnummer angegeben hatte, war er von einem Konkurrenten abgemahnt worden. Der Streitwert, der dieser Abmahnung zugrundegelegt wurde, betrug 15.000 EUR und die sich daraus ergebenden Gebühren für die Abmahnung 755,88 EUR.
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung für begründet. Der Verstoß sei nicht unwesentlich gewesen. Die Angaben der Handelsregisternummer diene der Identifizierung des Anbieters und seinem Existenznachweis. Auch die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen ließen sich daraus erkennen.
OLG Hamm, Urteil vom 2. 14 2009 - Az. S 213/08
K&R 2009,5 104
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Berlin: Ausschluß des Vertriebs über eBay – ohne sachliche Gründe - unzulässsig
In seinen Vereinbarungen mit Händlern hatte ein Unternehmen mit angeblich mehr als 30 Marktanteil, das Schulranzen, Koffer, Taschen etc. herstellte, den Vertrieb dieser Produkte über eBay ausgeschlossen. Das LG Berlin sah darin einen Verstoß des Unternehmens gegen das Kartellrecht. Eine solche Wettbewerbsbeschränkung sei dann zulässig, wenn ihr objektive Gesichtspunkte qualitativer Art zugrundelägen.
Bei Schulranzen sei bereits fraglich, ob eine solche Beschränkung notwendig sei, weil sie eine besondere Unterweisung im Umgang nicht erforderten.
Auf jeden Fall aber ist nach Ansicht der Richter der Ausschluß des Vertriebs über eBay kein sachlicher Grund. Das Unternehmen musste daher den Händler beliefern, obwohl dieser seine Waren auch über eBay vertrieb.
LG Berlin, Urteil vom 21.4.2009 - Az. 16 O 729/07
CR 2009, 540
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BPatG: Bezeichnung „1 2 3 dabei" als Marke nicht dabei
Die angemeldete Marke "1 2 3 dabei" für ein Auktionshaus kann nicht eingetragen werden, weil sie vom Verkehr nicht als Slogan nur eines bestimmten Anbieters aufgefasst wird. Es fehlt ihr für die damit zu assoziierenden Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft.
BPatG, Urteil vom 23.9.2008 - 33 W (pat) 113/06
CR 2009, 525
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Neues Geschmacksmusterrecht
Noch in diesem Sommer soll das neue Geschmacksmustergesetz in Kraft treten. Durch Geschmacksmuster kann man zwei oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon in gewissem Maße schützen, wenn sich dies insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder aus einer Verzierung ergibt
Mit dem Reformgesetz soll der Abschnitt ergänzt werden, der den Schutz gewerblicher Muster und Modelle in allen drei Fassungen regelt.
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: "Jeder 100. Einkauf gratis" zulässig
Ein Unternehmen hatte damit geworben, dass jeder 100. Einkauf gratis sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt dies für zulässig. Es handele sich hier nicht um ein Gewinnspiel, bei dem ein Teilnehmer etwas gewinnen könne unter der Voraussetzung, dass er etwas kaufe. Vielmehr werde durch Zufall eine Person ermittelt, die dann nichts bezahlen müsse. Es handele sich hier nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Gewinnspiel, sondern um ein besonderes Verfahren zu Preisgestaltung.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - Az. I ZR 31/06
WRP 2009, 950
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: "20 Prozent auf alles"
Ein Unternehmen hatte mit der Werbeaussage "20 Prozent auf alles"geworben. Im Gegensatz zu Vorinstanz, dem OLG Saarbrücken, hielt der BGH diese Aussage für irreführend und untersagte sie. In dem Unternehmen hatten Testkäufer festgestellt, dass die Preise für vier Artikel aus diesem Sortiment von insgesamt 70 000 Artikeln im Vergleich zum Beginn der Aktion höher waren. Dies sei, so meinten die Richter, irreführend da der Verkäufer in der Zeit vor der Aktion niedrigere Preise verlangt hatte, die auch nicht als Sonderpreise bezeichnet worden waren.
BGH, Urteil vom 20.11.2008 - Az. I ZR 122/06
WRP 2009, 951
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Mehrfachverstoß - "Rabatt" wird abgeschafft
Wer bisher mehrfach gegen eine Unterlassungsvereinbarung verstoßen hatte, konnte darauf hoffen, dennoch mit einer einzigen Zahlung davon zu kommen. Wenn der Gedanke des"Fortsetzungszusammenhangs"anwendbar war, konnte man hoffen, nicht mehr für jeden Verstoß bezahlen zu müsen. Das konnte z.B. der Fall sein, wenn eine Zeitungsanzeige mit dem gleichen Inhalt gleichzeitig bei drei verschiedenen Zeitungen schaltete.
Der BGH stellte dazu fest, daß dieses Prinzip auch in diesem Fall nicht mehr angewandt werden dürfe.
BGH, Urteil vom 18.12.2008 - Az. I ZB 32/06
Fundtelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamburg: Einwilligung in telefonische Werbung auch durch vorformulierte Klausel möglich
Die Einwilligung in Werbung per Telefon kann durch vorformulierte Klausel auf einer Teilnahmekarte zu einem Gewinnspiel erfolgen. Das OLG Hamburg hat allerdings erklärt, dass diese Klausel den Zweck des Gewinnspiels genau umreißen muss, wenn Sie nicht unwirksam sein soll. Die Klausel ".. (Einverständnis) zur Gewinnungsbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z–GmbH (des Veranstalters)" hielten Gerichte allerdings für zu vage. Sowohl der Gegenstand als der Kreis der potenziellen Anrufer bleibe unklar.
OLG Hamburg, Urteil vom 14.3.2009 - 5 U 62/0 8
CR2009, 437
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Brandenburg: Schadenersatz bei Verwendung eines Produktfotos für private eBay Aktion
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Foto eines Produktes verwendet, steht dem Fotografen dafür eine angemessene Lizenzgebühr zu. Diese beträgt bei einem einfach gelagerten Fall wie hier und bei einem einmaligen Gebrauch eines Fotos 20 EUR. Wird der Fotograf nicht genannt, erhöht sich dieser Betrag um 100 Prozent, im vorliegenden Fall also auf 40 EUR. Die Kosten für die anwaltliche Abmahnung dürfen wegen § 97 a Abs. 2 UrhrG 100 EUR nicht übersteigen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 3.2.2009 - Az. 6 U 58/08
GRUR – RR 2009, 218
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
HansOLG Hamburg: Angabe einer Widerrufsfrist von vier Wochen statt 1–Monatsfrist kein Bagatellfall
Beim Fernabsatz muss der Verkäufer auf die Möglichkeit des Widerrufs hinweisen. Das Fehlen oder eine falsche oder unvollständige Widerrufsbelehrung kann als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer daraufhingewiesen, dass die Widerrufsfrist vier Wochen betrage. Das Gesetz schreibt dagegen eine Widerrufsfrist von einem Monat vor.
Das Landgericht Hamburg hatte festgestellt, dass zwar in der unzutreffenden Angabe der Widerrufsfrist (vier Wochen statt ein Monat) ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, es sich dabei aber um eine "Bagatelle" handele, die nicht verfolgt werden könne.
In zweiter Instanz (!) stellte das HansOLG Hamburg allerdings klar, dass es sich bei diesem Verstoß keineswegs um eine Bagatelle handele und der Verstoß sehr wohl verfolgt werden könne. Eine Wettbewerbshandlung könne geahndet werden, wenn sie geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei der fehlerhaften Angaben einer Widerrufsfrist bestehe ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr. Es komme auch nicht darauf an, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliege, sondern nur darauf, ob eine Handlung dazu geeignet sei.
Hans OLG, Urteil vom 26.3.2007 - Az. 3 W 58/07
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
HansOLG Hamburg: Unzulässige Einwilligungsklausel für Telefonwerbung auf Gewinnspielsteilnahmekarte
In dem Beihefter einer Zeitschrift war ein Gewinnspiel abgedruckt. Wer teilnehmen wollte, musste in auf vorgegebenen Zeilen einige Angaben machen. Unter den Zeilen fand sich der Hinweis, welche Angaben gemacht werden sollten (z. B. Vorname, Nachname etc.). Unter einer Zeile fand sich die Erklärung: "Telefonnummer". Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der ..GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden". In der Zeile darüber sollte das Einverständnis vermerkt werden.
Das HansOLG hielt diese Einverständnisklausel für unwirksam und damit unzulässig. Beabsichtigt sei auch die Werbung für Medien außerhalb des Zeitschriften– oder Zeitungsbereiches gewesen. Zudem sei der Begriff "Abonnementbereich" so gewählt, dass darunter die Werbung für alle möglichen Waren und Dienstleistungen verstanden werden könne. Die Klausel gehe daher deutlich über den Zweck des Gewinnspiels hinaus. Da auch der Begriff "Bereich" schwammig und konturenlos sei, werde auch gegen das Transparenzgebot verstoßen.
Hans OLG, Urteil vom 3.3.2009 - Az. 5 U 260/08
K&R 2009, 414
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Regensburg: Keine Werbung für "Prädikatsanwälte"
Wer als Jurist in einem der beiden Staatsexamen mindestens eine bestimmte Note erreicht, kann sich rühmen, ein "Prädikatexamen" abgelegt zu haben. Nur ein gewisser Prozentsatz der Juristen ereicht dieses Ziel. Wer diese Voraussetzung erfüllte und über einen Fachanwaltstitel verfügte, konnte sich bei dem Inhaber einer Website - gegen Entgelt - anmelden und wurde in eine Liste aufgenommen, aus der sich die Besucher der Website "www. prädikatsanwälte.de" den ihnen geeignet erscheinenden auswählen konnten.
Die Richter hielten diese Bezeichnung und damit die Domain "Prädikatanwälte" für irreführend. Die Verbraucher verstünden unter Prädikatanwälten solche mit einem Spitzenergebnis. Das sei aber bei Prädikatsanwälten nicht der Fall.
(PS: ob es sich bei Richtern um "Prädikatsrichter" handelt, geht aus dem Urteil nicht hervor)
LG Regensburg, Urteil vom 20.2.2009 - Az.2 HKO 2062/08
WRP 2009, 509
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OGH (Österreich): Kritisierende Domain mit Firmenschlagwort zulässig
Ein Unternehmen hatte sich auf Gebäude/Mauertrockenlegung spezialisiert. Dazu hatte es ein Verfahren entwickelt mit der Bezeichnung "Gravomagnetokinese". Ein Kunde des Unternehmens war mit den Leistungen des Verfahrens unzufrieden und meldete eine Domain für sich an, die einen Teil der Unternehmensbezeichnung trug und den Zusatz "…unzufriedene". Hier sollten andere, unzufriedene Kunden ihre Meinungen austauschen.
Der oberste österreichische Gerichtshof (OGH) lehnte es ab, in der Domain eine Verletzung der Namens bzw. Markenrechtes des Unternehmens zu sehen. Nur der kennzeichenmäßige Gebrauch eines Zeichens sei dem Berechtigten vorbehalten. Es sei geradezu ausgeschlossen, dass Nutzer erwarteten, mit Hilfe dieser Domain auf Informationen des Unternehmens selbst zugreifen zu können. Eine "kritisierende" Domain sei zulässig, wenn der Name als Signal gebraucht werde, um Interessenten auf die Kritik aufmerksam zu machen und der Benutzer bei Anzeige der Seite diese Umstände sofort erkenne.
OGH, Urteil vom 24.2.2009 - Az. 17Ob2/09g
K&R 2009, 430
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Frankfurt: Bei irreführende Blickfangwerbung muss Hinweis gegeben werden
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss irreführende Blickfangwerbung durch einen unmissverständlichen Hinweis aufgeklärt werden. Auch wenn der Blickfang nur die "halbe Wahrheit" enthält, muss durch ein hinreichend deutliches Zeichen auf einen aufklärenden Hinweis verwiesen werden. Von dieser Rechtsprechung ging das OLG Frankfurt auch im vorliegenden Fall aus. Hier war in der Blickfangwerbung von einer neuen Kundenprämie von 50 EUR für jeden Kunden bei Abschluss eines bestimmten Tarifs und einer Mindestabnahmemenge pro Jahr geworben worden. Auf die bestehenden Einschränkungen des Tarifs war in einer Fußnote zwar hingewiesen worden, doch war diese nicht deutlich und in gleicher Schärfe erkennbar wie der übrige Text.
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.3.2009 - Az. 11 U 2/09
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Brandenburg: Stadtverwaltung darf Werbeflyer mit Gehaltsabrechnung versenden
Eine Bank hatte einer Stadtverwaltung Werbeflyer zur Verfügung gestellt, die diese zusammen mit den Gehaltsabrechnungen in einem die Stadt als Absender ausweisenden Briefumschlag versandte. Ein anderes Bankinstitut beanstandete dies als wettbewerbswidrig, in erster Instanz wurde die Aktion durch ein Gericht untersagt.
Das OLG Brandenburg allerdings war anderer Auffassung. Die Stadtverwaltung übersende die Gehaltsabrechnungen an ihre Mitarbeiter nicht als Behörde, sondern als Arbeitgeber. Eine Verknüpfung eigener privater Interesse mit der staatlichen Autorität liege nicht vor. Die Stadtverwaltung habe mit der Übersendung der Gehaltsabrechnung selbst kein übergeordnetes eigenes Ziel verfolgt, an das sich die Bank habe anhängen wollen. Es werde damit auch nicht an die Empfänger appelliert worden, etwa Vermögensvorsorge oder –anlage zu betreiben und insbesondere nicht daran, ein Girokonto zu eröffnen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 7.10.2008 - Az. 6 U 157/07
GRUR – RR 2009, 239
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamm: Zur Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
Telefonanrufe zu Werbezwecken gegenüber einem Gewerbetreibenden sind zulässig, wenn von seiner mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Umstände vor dem Anruf sowie Art und Inhalt eine solche Einwilligung nahelegen. Ein ausreichend großes Interesse des Gewerbetreibenden könne nach der Auffassung des OLG Hamm vermutet werden, wenn der Telefonanruf in einem sachlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung steht. Auch bei einer bestehenden Geschäftsverbindung muss jedoch geprüft werden, ob der Werbende bei verständiger Würdigung aller ihm bekannten Umstände vor dem Anruf ein Einverständnis des Angerufenen annehmen konnte. Dabei komme es auf die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles an. Der anzurufende Gewerbetreibende müsse gerade mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein. Im vorliegenden Fall war eine GmbH – die bereits über einen Vertrag mit einem Anbieter verfügte - angerufen worden mit dem Angebot für einen neuen Vertrag mit einem neuen Anbieter und günstigeren Konditionen.
Dass die angerufene GmbH dies wünschte oder mit ihrem bisherigen Dienstleister nicht mehr zufrieden gewesen sei, dafür hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen. Der Anruf habe auch nicht einem Zusatzangebot für den bestehenden Vertrag gegolten. Auch eine besondere Eile für die Information sei nicht ersichtlich gewesen. Der Angerufene müsse sich deswegen zu einem ihm aufgedrängten Zeitpunkt mit einem Angebot befassen. Ein allgemeiner Sachbezug des neuen Angebotes reiche nicht aus. Erschwerend kam im vorliegenden Fall hinzu, dass die Nummer des Anrufers unterdrückt worden war, sodass diese erst durch eine Fangschaltung ermittelt werden konnte.
OLG Hamm, Urteil vom 17.2.2009 - Az. 4 U 190/08
K&R 2009, 412
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Düsseldorf: Auch "Flappen" müssen als Werbung gekennzeichnet werden
Eine Wirtschaftszeitschrift erschien mit einem halbseitigen Umschlag über Titel- und Rückseite ("Flappe"), hinter dem sich Werbung für die deutsche Bundesbahn befand. Das LG Düsseldorf entschied nun, dass auch Flappen Werbung seien und als solche gekennzeichnet werden müssten. Der separate Umschlag werde zunächst nicht als solcher wahrgenommen, weil er mit dem übrigen Bild übereinstimme. Der Leser rechne bei einem Presseerzeugnis dieser Art auch nicht mit einer versteckten Werbung.
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008 - Az. 34 O 155/08
WRP 2009, 751
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Berlin: Kein Schadenersatz für Hochzeitausstatterfoto im Internet
Ein Hochzeitausstatter verwendete auf seiner Internetseite Fotoaufnahmen der von ihm vertriebenen Produkte. Dass die Texte und Grafiken auf diese Seite dem Urheberrecht unterliegen, wurde ausdrücklich betont.
Eine angehende Braut verwendete drei der Fotos für ihr "Tagebuch" in einem Internetforum, in dem sie die Hochzeitsvorbereitungen schilderte. Die Gegenstände, die auf den Fotos abgebildet waren, hatte sie selbst beim Hochzeitausstatter gekauft.
Der Hochzeitausstatter sah in der Verwendung seiner Fotos jedoch eine Verletzung seines Urheberrechtes, mahnte die Braut und spätere Ehefrau durch einen Anwalt ab und verlangte Schadenersatz und Löschung der Fotos. Die Braut zahlte 308,20 EUR an den Anwalt, löschte die Fotos, weigerte sich aber, einen weiteren Betrag von 540 EUR als fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung der Fotos zu bezahlen. Bei der Berechnung des Honorars für die Fotos war der Anwalt von der Tabelle der Mittelstandgemeinschaft Fotomarketing (MFM) für bis zu sechs Monaten Nutzung ausgegangen, die ein Honorar von 180 EUR pro Bild vorsah.
Das LG Berlin war der Auffassung, dass der Anspruch auf den fiktiven Schadenersatz in Höhe von 540 EUR zwar dem Grunde nach gegeben sei, im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die MFM Tabelle gelte für Berufsfotografen, der Hochzeitausstatter sei aber kein Berufsfotograf. Zudem habe es im vorliegenden Fall an einer vermögenswerten Nutzung der Fotos durch die Frau gefehlt. Bei den Abbildungen sei der Hochzeitsausstatter als Bezugsquelle angegeben worden und eine begeisterte Beschreibung des Artikels die (".. süpi.."). Die Fotos seien damit letztlich nur als Werbung für den Hochzeitausstatter eingesetzt worden. Dafür – so das Gericht – auch noch ein Entgelt zu verlangen, sei abwegig,
LG Berlin, Urteil vom 16.12.2008 - Az. 16 S 9/08
GRUR – RR 2009, 215
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Düsseldorf: " Kleiner Doktor" aus Bratislawa in Deutschland unzulässig
Ein deutscher Rechtsanwalt mit Anwaltskanzlei in Berlin bezeichnete sich u.a. in Zeitungsanzeigen und auf seiner Website als "RA Dr…". Der Titel war ihm in Bratislawa in der Slowakei verliehen worden. Das ergab sich allerdings nicht aus der Führung seines Titels. Das Landgericht Düsseldorf untersagte ihm nun den Titel ohne den Hinweis, woher dieser stammt. Der Doktorgrad erzeuge bei einem großen Teil der Bevölkerung erhebliches Vertrauen in die Kompetenz und die intellektuellen Fähigkeiten seines Trägers. Dieser Umstand sei objektiv geeignet, Mandanten anzulocken und damit die eigene Marktposition zu verbessern. Deswegen liege in der Führung eines im Ausland erworbenen Dr. Grades ohne Hinweis auf diese Tatsache ein relevanter Wettbewerbsverstoß.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2009 - Az. 12 0 184/06
K&R 2009, 423
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
AG München: Justitiar wegen "Markenraubs" vor Strafgericht
Vor dem Amtsgericht München, Strafgericht, findet demnächst eine Verhandlung gegen den Justitiar eines Verlages statt. Ihm wird "Markenraub" vorgeworfen.
Ein Autor hatte einen Roman mit dem Titel "Elfenmond" im so genannten "book on demand" Verfahren herausgebracht, also mit einer außerordentlich geringen Auflage. Ein Verlagshaus kündigte in einer Titelschutzanzeige an, dass es die Herausgabe eines Buches mit dem Titel "Unter dem Elfenmond" plane. Der Autor wies den Verlag auf seine Rechte hin, der daraufhin auf Empfehlung seines Justitiars den Titel von "Unter dem Elfenmond" in "Im Schatten des Elfenmondes" empfahl. Damit war der Autor allerdings nicht einverstanden und erstattete Strafanzeige wegen Verstoßes der gewerbsmäßigen Werktitelverletzung nach § 143 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Markengesetz. Zu einem Markenrechtsstreit vor einem Zivilgericht war er nach eigenen Angaben aus finanziellen Gründen nicht in der Lage. Das Verfahren wurde zunächst eingestellt, dann jedoch wieder eröffnet. Der Verlag wurde durchsucht und Kopien der Schreiben in der Rechtsabteilung in Sachen "Elfenmond" sowie die Verträge mit der Autorin und dem Übersetzer sichergestellt.
Kommentar:
Wird der Justitiar verurteilt, muss entweder die Kapazität deutscher Gefängnisse erheblich vergrößert oder die Produktion von Texten erheblich eingeschränkt werden. Vorgänge dieser Art passieren in der Bundesrepublik täglich zu Tausenden. Wohl ebenfalls zu Tausenden entscheiden Fachgerichte in Deutschland täglich über mögliche Markenrechtsverletzungen. Dafür gibt es spezielle Kammern an den Landgerichten mit in diesem Bereich erfahrenen Richtern. Strafrichter haben mit Markenrecht so viel zu tun wie ein Familienrichter mit Umweltrecht. Mit anderen Worten: es entscheiden Personen über Konflikte, denen es dafür an Kenntnis und Erfahrung fehlt. Dies kann zwar auch vor Zivilgerichten passieren, doch endet der Weg dann nicht im Gefängnis, sondern im Geldbeutel.
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH fragt EuGH: Ist Verwendung einer fremden Marke als key word bei google Markenverletzung?
Die Verwendung fremder Marken als Schlüsselwort bei google, um User auf die eigene Website zu führen, ist ein beliebtes Werbemittel geworden. Ob die Verwendung eines durch eine Marke geschützten fremden Begriffes eine "markenmäßige Benutzung" und damit eine Markenverletzung darstellt, wird in der deutschen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Der Bundesgerichtshof, der diese Frage im Falle eines Vertriebs von Erotikartikeln zu klären hatte, legte sie dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Erotikvertrieb den durch eine Marke geschützten Begriff "bananababy" als "adword" bei google eingegeben, sodass eine Anzeige dieser Firma auf dem ildschirm erschien, wenn ein User diesen Begriff eingegeben hatte. Darüber befand sich der Hinweis "Anzeige ".
BGH, Urteil vom 22.1.2009 - I ZR 125/07
K&R 2009, 200 260
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Jeder Verstoß zählt
Bis vor einiger Zeit galt im Wettbewerbsrecht das Institut des "Fortsetzungszusammenhangs". Das bedeutete, dass man sich bei einem Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot gegen eine bestimmte Werbeaussage darauf berufen konnte, dass z. B. der Auftrag zur Schaltung einer Zeitungsanzeige zum gleichen Zeitpunkt in drei unterschiedlichen Zeitungen als ein und nicht als drei Verstöße angesehen werden konnte.
Diesen Gedanken des "Fortsetzungszusammenhanges" hat der Bundesgerichtshof aufgegeben und dies mit dieser Entscheidung noch einmal bestätigt.
Im vorliegenden Fall war einem Unternehmen der Unterhaltungselektronik durch Urteil im Januar 2005 untersagt worden, eine bestimmte Werbung mit einer Preisempfehlung noch einmal zu schalten. Für den Fall eines Verstoßes war ein Ordnungsgeld angedroht. Dennoch erschien eine Anzeige dieses verurteilten Unternehmen in der beanstandeten Form im März 2005 und im Juli 2005. Für beide Verstöße setzte ein Gericht jeweils ein Ordnungsgeld fest.
Der Bundesgerichtshof wies eine Beschwerde dagegen als unbegründet ab. Hätte man noch den Gedanken des Fortsetzungszusammenhanges anwenden können, wäre unter Umständen nur ein Ordnungsgeld fällig geworden.
BGH, Urteil vom 18.Dezember 2008 - Az. I ZB 32/06
WRP 2009, 637
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG München: "Bundesdruckerei" unzulässig, wenn Bund nicht Mehrheitsaktionär
Eine früher zum Bundesvermögen gehörende Druckerei war Mitte der 90er Jahre privatisiert und in der Rechtsform einer selbstständigen GmbH fortgeführt worden. Die Bezeichnung "Bundesdruckerei" dagegen wurde beibehalten.
Das Gericht ging davon aus, dass die Bezeichnung "Bundesdruckerei" ohne eine Beteiligung des Bundes irreführend ist. Die angesprochenen Verkehrskreise würden von einem Unternehmen mit dieser Bezeichnung erwarten, dass dieses, wegen der Beteiligung des Bundes, besonders krisen- und insolvenzfest sei.
OLG München, Urteil vom 19.6.2008 - Az. 29 U 5133/03
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Köln: Auch gerichtlicher Leitsatz kann urheberrechtlich geschützt sein
Auf der Website einer Anwaltskanzlei war der Leitsatz eines Urteiles veröffentlicht und kommentiert worden. Der Leitsatz umfasste zwei Punkte und insgesamt ca. 10 Zeilen. Das OLG Köln hatte nun zu prüfen, ob für die Veröffentlichung des Leitsatzes die Zustimmung des Verfassers, also des Richters, erforderlich gewesen wäre. Dies wiederum wäre dann der Fall, wenn es sich bei dem Leitsatz um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln würde.
Die Richter hielten fest, dass es für die Beantwortung der Frage auf die "Schöpfungshöhe" der Leitsätze ankomme. Während die Richter in der Erstinstanz die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erkennen konnten, wurde sie von dem Senat bejaht.
OLG Köln, Urteil vom 28.8.2008 - Az. 6 W 110/08
GRUR - RR 2009, 164
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Köln: Testwerbung muss nachprüfbar sein
In einem Fernsehspot war für einen Kosmetikartikel damit geworben worden, dass ein unabhängiges Labor die Wirkung einiger der teuersten Prestigecremes getestet und die beworbene Creme alle übertroffen habe.
Das OLG Köln beanstandete diese Werbung als unzulässig wegen vergleichender Werbung. Zwar sei vergleichende Werbung mittlerweile grundsätzlich erlaubt, doch dürfe nur nachprüfbare Eigenschaften verglichen werden. Dem Verbraucher hätte deswegen eine Stelle genannt werden müssen, bei der er die Grunddaten des Vergleiches hätte in Erfahrung können. Ein Hinweis auf einer Internetseite, auf der diese Informationen zur Verfügung standen, hätte hierfür gereicht.
OLG Köln, Urteil vom 6.2.2009 - 6 W 5/09
GRUR - RR 2009, 181
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Bamberg: Schaufenster muss wirksam verklebt werden
Wurde die Werbung in einem Schaufenster durch ein rechtskräftiges Urteil als unzulässig untersagt, so ist das verurteilten Unternehmen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Werbung nicht mehr sichtbar ist. Wird sie lediglich überklebt, so ist der Unternehmer dafür verantwortlich, wenn die Beklebung abgerissen wird und die Werbung wieder zu sehen ist. .
OLG Bamberg, Urteil vom 23.2.2009 - Az. 3 W 36/09
WRP 2009, 760
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Hamburg: Vollmacht in Fotokopie für Abmahnung reicht
Wird einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes von einem Anwalt eine auf ihn lautende Vollmacht nur in Fotokopie beigefügt, so reicht dies aus. Der Zweck der Abmahnung, den Verletzer auf den Verstoß und eine mögliche Klage hinzuweisen und einen Rechtsstreit u. U. zu vermeiden, wird auch durch eine derartige Abmahnung erfüllt.
LG Hamburg, Urteil vom 29.4.2008 - Az. 312 O 913/07
GRUR - RR 2009, 199
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Potsdam: Hauseigentümer kann sich gegen Verwendung von Fotos seines Hauses wehren
Aus einem Bildportal konnte man gegen Entgelt Fotografien von Bildagenturen herunterladen. Dazu zählten auch über 1000 Aufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen eines historischen Parkes, die ohne Nachfrage angefertigt worden waren. An den Eingangstüren zum Park befanden sich Hinweisschilder, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürften.
Das Landgericht Potsdam untersagte nun die Verbreitung der Aufnahmen. Das sei das Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, auch dieses gewerblich zu werden. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, kann der Eigentümer den Zutritt verbieten oder unter der Bedingung erlauben, dass nicht fotografiert wird. Er kann auch zwischen privaten und gewerblichen Zwecken unterscheiden.
Allerdings kommt dem Standort, von dem aus die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt wurden, große Bedeutung zu. Werden die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstücks gefertigt, kann der Eigentümer dagegen nichts unternehmen. Nur wenn das Grundstück zur Anfertigung der Aufnahmen betreten wird, besteht die Möglichkeit, Aufnahmen zu verbieten und damit auch deren gewerbliche Verwertung.
LG Potsdam, Urteil vom 21.11.2008 - Az. 1 O 175/08
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Die Klausel "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" keine Vertragsbedingungen
In einem Katalog fand sich kleingedruckt der Hinweis "Alle Preise inkl. MwSt.! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich ".
Ein Verbraucherverband klagte auf Grund einer konkreten Beschwerde eines Kunden dieses Unternehmens wegen Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen. Der Bundesgerichtshof stellte nun jedoch fest, dass es sich bei dieser Klausel nicht um eine vertragliche Bedingung handele. Der Katalog - in dem sich die Klausel befand - sei lediglich eine Aufforderung an den Kunden, selbst einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages zu stellen. Der Katalog sei noch kein rechtsverbindliches Angebot.
Der Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besage, dass Irrtümer wie Druckfehler und andere auf menschlichem Irrtum beruhende Falschangaben nicht ausgeschlossen werden könnten. Damit werde deutlich, dass erst die bei dem tatsächlichen Vertragsabschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben für den Inhalt eines Vertrages maßgeblich seien.
BGH, Urteil vom 4.2.2009 - Az. VIII ZR 32/08
Fundstelle: Eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Köln: Haftung des Auftraggebers auch für unautorisierte Werbespots
Der Hersteller des Navigationsgerätes "Lucca", ein Konkurrent des Navigationsgeräteherstellers "TomTom" „ warb in einem Werbespot auf "Youtube". In dem Spot wurden in einem Klassenzimmer die nicht sehr intelligenten Zwillinge "TomTom" und die Musterschülerin "Lucca" gezeigt. Die Zwillinge kannten z. B. die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland oder die Entfernung von Hamburg nach Madrid nicht. Der Hersteller des Gerätes "Lucca" wandte sich im Juli 2007 deswegen an YouTube mit der Bitte um Entfernung dieses Werbespots. Dies wurde von YouTube auch bestätigt. Im November und Dezember allerdings waren sie noch immer zu sehen. Im Jahre 2008 wurde erneut die Löschung des Videos verlangt, die wiederum bestätigt wurde.
Die Herstellerfirma von "Lucca"erklärte, sie habe den Auftrag zur Ausstrahlung des Werbespots nicht erteilt, sei auch von keinem Fernsehsender angesprochen worden, ob dieser Spot ohne Genehmigung ausgestrahlt werden dürfe und habe auch von dem von ihr beauftragten Kontrollservice keine Informationen erhalten. Allerdings sei das Drehbuch in der Tat von Agenturen im Auftrag der Firma entwickelt worden. Nach der Präsentation sei die Ausstrahlung untersagt worden.
Das Landgericht Köln untersagte nun diese Werbung als unzulässige, weil herabsetzende vergleichende Werbung. Dann an der Wettbewerbswidrigkeit ändere sich auch durch die humorvoll-ironischen Züge der Werbeaussage nichts.
Die Herstellerin des Navigationsgerätes "Lucca" hätte die Ausstrahlung der Werbespots auf YouTube wirksam unterbinden müssen. Sie hätte auch auf die Werbeagenturen einwirken müssen, die den Spot gestaltet hatten.
LG Köln, Urteil vom 29.5.2008 - Az. 31 O 845/07
GRUR - RR 2009, 154
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
AG Schleiden: Abmahnung ist missbräuchlich, wenn Missverhältnis zwischen Geschäfts- und Abmahntätigkeit besteht
Das Amtsgericht Schleiden hat eine Abmahnung wegen u.a. unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen für rechtsmissbräuchlich und damit für unzulässig erklärt. Das abmahnende Unternehmen gab einen Umsatz in der Zeit vom 1.2. bis 30.4.2008 mit 4701 EUR und im Gesamtjahr mit ca. 30.000 EUR an. Die Abmahnkosten für dreizehn Abmahnungen in der Zeit vom 1.2. bis 16.4.2008 betrugen dagegen mindestens 6682,81 EUR. Darin liege ein offenkundiges Missverhältnis zwischen der Geschäftstätigkeit und der beträchtlichen Anzahl von Abmahnungen. Es stelle sich die Frage, welche Motive den Kleingewerbetreibenden dazu bewogen hätten anstatt sich dem Verkauf seiner Produkte zu widmen, die Erfüllung von Hinweispflichten in dem Internetauftritt von Mitbewerbern überprüfen zulassen und mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher, auch gerichtlicher Verfahren zu machen. Es überrasche auch, dass sich das in der Eifel ansässige Unternehmen für eine Berliner Anwaltskanzlei entschieden habe. Allein durch die räumliche Entfernung sei eine persönliche Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant erheblich erschwert. Eine besondere Qualifikation abmahnenden Anwaltes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sei auch nicht erkennbar. Auch die abgemahnten Verstöße seien nicht gravierend gewesen. Schließlich seien den Abmahnungen nach Überzeugung des Gerichtes mit 8000 EUR deutlich übersetzte Gegenstandswerte zugrundegelegt worden.
Der Auffassung des Gerichtes dienten die zahlreichen Abmahnungen lediglich den Zweck, den Beteiligten Einkünfte zu verschaffen.
AG Schleiden, Urteil vom 1.12.2008 - Az. 9 C 158/08
GRUR - RR 2009, 156
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Karlsruhe: Bestellung im Internet ohne Zahlungsabsicht nicht strafbar
Wer unter Benutzung eines ihm nicht zugeteilten Passwortes im Internet Leistungen bestellt, handelt nicht strafbar, auch wenn er von vornherein nicht die Absicht hatte, die bestellte Ware zu bezahlen.
Im vorliegenden Fall erfolgten die Bestellungen vollautomatisch. Eine Bonitätsprüfung fand nicht statt. Dem Besteller sei auch auf Grund seiner desolaten finanziellen Situation von vornherein klar gewesen, dass er die in Auftrag gegebenen Leistungen im Werte von 83.740 EUR nicht würde bezahlen können.
Ein Automatenbetrug nach § 265a StGB liege nicht vor, da keine Automat betrogen worden sei. Auch das Passwort, mit dem dem Angeklagte die Bestellung der Leistungen erst ermöglicht worden sei, habe er "ordnungsgemäß " ohne es zu erschleichen erhalten.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.1.2009 - Az. 2 Ss 155/08
K&R 2009, 268
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Brandenburgisches OLG: Schadensberechnung bei unberechtigter Fotoverwendung im Internet
Eine private Person versteigerte auf einer Internetplattform ein privates GPS-Gerät zu einem Preis von 72 EUR und verwendete zur Illustration ein fremdes Lichtbild. Der Fotograf dieses Bildes verlangte Schadenersatz für Benutzung und weitere Unterlassung.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach dem Fotografen einen Schadenersatz in Höhe von 40 EUR zu. Grundlage für die Berechnung des Schadens wegen unberechtigter Verpfändung des Lichtbildes könnten die so genannten MFM-Honorarempfehlungen sein. Angemessen wäre eine Lizenzgebühr, die bei vertraglichen Einräumung einer Räumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte. Allerdings müssten bei der Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass das Foto nur für einen einmaligen Privatverkauf im Internet benutzt worden sei. Dafür gebe es keinen Tarif. Der Fotograf hatte erklärt, dass er für das Foto einen Betrag von 92 EUR erhalten habe. Für diesen Preis habe der Verwender des Fotos das Recht zu einer Nutzung über einen längeren Zeitraum erworben. Dafür sei nach Ansicht des Senates einen Betrag von 20 EUR angemessen. Da jedoch der Name des Fotografen nicht benannt worden sei, erhöhe sich diese Betrag um 100 Prozent, auf 40 EUR.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 3.2.2009 - Az. 6 U 58/08
K&R 2009, 271
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BPatG: "Münchner Weißwurst" nicht geschützt
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass der Begriff "Münchner Weißwurst" eine Gattungsbezeichnung ist. Ungeachtet des historischen Ausgangspunktes der Münchner Weißwurst in München sei der Verzehr von Münchner Weißwurst im ganzen südbayerischen Raum verbreitet. Dies bedeutet, dass die Bezeichnung "Münchner Weißwurst" auch für solche Weißwürste verwendet werden darf, die nicht in München hergestellt wurden. Für in München hergestellte Weißwürste hat sich die Bezeichnung "Original Münchner Weißwurst" eingebürgert.
BPatG, Urteil vom 8.12.2008 - 30 W (pat) 22/06
WRP 2009, 472
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Köln: Erst Benutzungsaufnahme einer Domain kann Markenverletzung sein
Domains können vorhandene Marken verletzen und umgekehrt. Es gilt der Grundsatz, wer zuerst kommt, malt zuerst. Allerdings, so hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, kommt es nicht schon auf die Registrierung einer Domain an, sondern erst darauf, ob die Domain im geschäftlichen Verkehr auch verwendet wird
OLG Köln, Urteil vom 15.8.2008 - 6 U 51/08
Computer und Recht 2009, 118
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Karlsruhe: "OK" Vermerk bei Telefax im Sendebericht belegt den Zugang
Längere Zeit war es in der Rechtsprechung umstritten, ob ein "OK" Vermerk in einem Sendebericht einer per Fax übersandten Mitteilung auch tatsächlich den Zugang der Faxzusendung belegt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in einem solchen Vermerk in einem Sendebericht den Beweis des Zuganges als erbracht an, da ein Sachverständiger in diesem Verfahren ausgesagt hatte, dass das Risiko bei 0% liege, dass ein Fax nicht angekommen sei, obwohl der Sendebericht den "OK" Vermerk trägt.
OLG Karlsruhe vom 30.9.2008 - 12 U 65/08
Der Betrieb 2008, 2079
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Celle: Gewinnspiel auch unzulässig, wenn Dritter den Gewinn bezahlt
An sich zulässige Gewinnspiele sind dann unzulässig, wenn an die Teilnahme der Erwerb einer Ware oder Dienstleistung gekoppelt ist.
In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bewarb ein TÜV - Reparaturservice für seine Leistung mit einem Gewinnspiel. Wer während einer zeitlich begrenzten Aktion die bei einer TÜV - Hauptuntersuchung seines Fahrzeuges festgestellten Mängel bei einer Meisterwerkstatt reparieren ließ, konnte Ersatz der Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 2000 EUR verlangen.
Der Gesetzgeber ist nach Auffassung des Gerichtes davon ausgegangen, dass es unzulässig ist, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Erwerb zu knüpfen. Dass im vorliegenden Fall der Gewinn (die Reparatur des Fahrzeuges) nicht beim Veranstalter des Gewinnspieles durchgeführt und daher nicht von diesem erworben werden müsse, ändere daran nichts.
Allerdings gilt dieses Koppelungsverbot nur bei an Verbraucher gerichteten Gewinnspielen.
OLG Celle, Urteil vom 10.1.2008 - 13 U 118/07
GRUR - RR 2008, 349
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Frankfurt: Bildagentur haftet, wenn Abgebildeter mit Veröffentlichung nicht einverstanden ist
Eine Bildagentur stellte einem Presseunternehmen Fotos eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten ohne dessen Einwilligung zur Veröffentlichung zur Verfügung. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Bildagentur wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes und des Rechtes am eigenen Bild auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadenersatz hafte.
Auch wenn im vorliegenden Fall die Tat und die Fotos lange zurücklägen, ändere dies nichts daran, dass die abgebildete Person zu erkennen sei. Das Alter führe nicht automatisch dazu, dass die Person nicht mehr erkennbar sei. Ein Beweis, dass diese Person tatsächlich erkennt erkannt worden ist, sei nicht nötig. Die Erkennbarkeit innerhalb des eigenen Bekanntenkreises reiche aus.
Es komme auch nicht darauf an, ob eine Veröffentlichung/Verbreitung kostenlos erfolge. Auch wenn in diesem Fall der Täter in die Anfertigung der älteren Aufnahmen eingewilligt hätte, ergebe sich daraus nicht eine Einwilligung zum jetzigen Zeitpunkt und zu jedem beliebigen Zweck. Der Täter sei nur eine "relative Person der Zeitgeschichte" und sein Schutz auf die Dauer begrenzt, in der die Allgemeinheit an Tat und Person interessiert sei.
Im vorliegenden Falles Zeit seien seit der Tat Jahrzehnte vergangen.
Bildagenturen müssten sich ebenso wie Werbeagenturen und Verlage vor der Verbreitung eines Bildes darüber informieren, ob eine Einwilligung insbesondere bei relativen Personen der Zeitgeschichte erforderlich sei und ob sie und in welchem Umfang sie erteilt wurde. Dies gelte auch dann, wenn eine nachträgliche Recherche schwierig und unüblich sei. Darin könne auch keine unzumutbare Belastung gesehen werden. Von Bildagenturen werde nicht weniger Prüfungsaufwand gefordert wie von jeder Werbeagentur.
OLG Frankfurt, Urteil vom 3.12.2008 - Az. 11 U 21/08
Kommunikation und Recht 2009, 191
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Düsseldorf: 750 € Schadenersatz für unberechtigte Nutzung von Fotos bei ebay
Für die Werbung für die Versteigerung eines Produktes bei Ebay kopierte ein Verkäufer fünf Produktbilder aus einem anderen Angebot und nutzte sie für die Darstellung seines Produktes während der Auktion.
Das Landgericht Düsseldorf hat einen Schadenersatz in Höhe von 750 € angenommen. Bei der Nutzungsdauer sei von einer einmonatigen Nutzung pro Bild auszugehen, also während der Versteigerung. Dieser Betrag falle nochmals an, weil der Verletzer den Urheber der Bilder nicht genannt habe. Den Streitwert setzte die Kammer mit 10.000 EUR an.
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.3.2008 - Az. 12 O 416/06
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Berlin: Unerwünschter Telefonanruf - Unternehmen als Täter wird vermutet
Ein Verbraucherverein klagte gegen einen Finanzdienstleister, weil ein Zeuge in dessen Namen ohne vorherige Zustimmung von dem Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters zu Werbezwecken angerufen worden war.
Das LG Berlin erklärte, dass hier eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass der Telefonanruf, der im Interesse des Finanzdienstleisters durchgeführt worden sei, auch von diesem Unternehmen veranlasst wurde. Das Argument, dass ein Konkurrent diesen Anruf getätigt habe, wiesen die Richter als nicht bewiesene Spekulation zurück. In diesem Fall werde dieses Unternehmen als Täter vermutet, diese Vermutung sei nicht entkräftet worden.
LG Berlin, Urteil vom 15.7.2008 - Az. 15:00 pro 618/07
Computer und Recht 2009, 165
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Am 29.12.2008 ist die letzte Änderung des "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" in Kraft getreten. Es wurden einige rechtliche Begriffe geändert (z. B. "geschäftliche Handlung" statt "Wettbewerbshandlung", "Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil von Marktteilnehmern" nun "Beeinträchtigung von Interessen" sowie "Spürbarkeit der Beeinträchtigung"), die für die konkrete Praxis allerdings nur von geringer Bedeutung sind. Wesentlich ist dagegen, dass das Gesetz nun eine "schwarze" Liste enthält, in der unzweifelhaft unzulässige Verhaltensweisen festgelegt sind. Ob eine derartige Verhaltensweise im Einzelfall zur Beeinträchtigung führt oder spürbar ist, spielt dann keine Rolle mehr.
Einige der "per se" unzulässige Verhaltensweisen sind:
• Nicht autorisierte Verwendung von Güte - und Qualitätszeichen
• Unzutreffende Angaben über den Vorrat einer Ware
• Redaktionelle Werbung
• Getarnte Rechnungen
• Unmittelbare Aufforderung zum Erwerb an Kinder
Die in der Liste enthaltenen verbotenen Verhaltensweisen waren in der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen bisher bereits untersagt. Da die "schwarze Liste" direkt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt, ist insoweit eine Harmonisierung erreicht.
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Schriftlicher Hinweis in Fernsehwerbung nicht grundsätzlich unbeachtlich
Ein schriftlich in eine Fernsehwerbung eingeblendeter aufklärender Hinweis ist nicht deswegen grundsätzlich unbeachtlich, weil er von nur zuhörenden Zusehern nicht wahrgenommen wird. Fernsehwerbung besteht aus Bild und Ton, sodass wichtige Informationen auch durch eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden können.
BGH, Urteil vom 11.9.2008 - Az. I ZR 58/06
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Werbung für Gewinnspiel
Bei der Werbung für ein Gewinnspiel reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus, wenn den Interessenten in der Zeitungswerbung die wesentlichen Bedingungen mitgeteilt würden wie, dass kein Einsatz notwendig sei, wie man Teilnahmekarten erhalten könne, dass Mitarbeiter des Veranstalters ausgeschlossen seien, wann der Einsendeschluss sei und dass der Gewinner durch Los ermittelt werde. Dass der Verbraucher in diesem ersten Stadium weitere Informationen über das Gewinnspiel benötige, sei nicht erkennbar.
BGH, Urteil vom 10.1.2008 - Az. I ZR 196/05
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 53 Millionen EUR unverhältnismäßig
Weil es das Gebrauchsmuster eines Produktes verletzt hatte, gab ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafenverpflichtung in Höhe von 15.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung ab. Dennoch wurden 7000 Stück dieses Produktes noch verkauft.
Die Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine derartige Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung steht. Die Vertragsstrafe müsse nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herabgesetzt werden, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßigen Höhe gesetzlich ausgeschlossen sei. Die Strafe sei auf das Maß zu reduzieren, das nach dem Grundsatz von Treu und Glauben anzusetzen sei.
BGH, Urteil vom 17.7.2008 - Az. I ZR 168/05
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Hanseatisches Oberlandesgericht: Zu Unrecht Abgemahnter muss nicht antworten
Wer zu Unrecht abgemahnt wurde, muss auf diese Abmahnung nicht reagieren. Es liegt nach Auffassung des OLG keine wettbewerbswidrige Handlung vor, den Abgemahnten trifft auch keine Pflicht zur Aufklärung. Die einseitige Zusendung einer Abmahnung als solche schafft keine Beziehung, aus der sich die Aufklärungspflicht ergeben würde. Auch wenn eine Antwort aus Gründen der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sinnvoll sein mag, gibt es keine Pflicht zur Beantwortung einer unbegründeten Abmahnung.
Hans OLG, Urteil vom 24.11.2008 - Az. 5 wie 117/08
WRP 2009, 335
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Stuttgart: Unterschiedliche Preisangaben im Internet
Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist es dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt, dass Informationen zu beworbenen Waren u. U. erst auf anderen Seiten verteilt und erst durch einen Link erreicht werden können. Dem Nutzer genügt es, wenn die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die allerdings vor der Einleitung des Bestellvorganges aufgerufen werden muss.
Eine Preisangabe ohne diese Zusatzkosten in einer Preissuchmaschine allerdings ist unlauter, weil der Verbraucher durch die bloße Preisangabe bereits in das virtuelle Ladenlokal gelockt wird.
Verantwortlich dafür ist auch der die Preisdaten liefernde Unternehmer. Irreführend handelt ein Unternehmen auch, wenn es den in der Suchmaschine gemilderten Preis nachträglich auf seiner Website ändert. In der Zeit, in der sich auf der Website und in der Suchmaschine unterschiedliche Preise befinden, ist das werbende Unternehmen verantwortlich.
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.1.2008 - Az. 2 U 12/07
GRUR - RR 2009, 31
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Düsseldorf: Fotos im Schaufenster
Ein Textileinzelhändler warb in seinen Schaufenstern für Textilien und Zubehör. Zu diesem Zweck wurden Bilder aus einem Buch über prominente Personen bis zur Größe des Schaufensters vergrößert und zur Dekoration verwandt. Auch Exemplare des Buches, aus dem die Fotos stammten, wurden in den Schaufenstern ausgelegt.
Die amerikanische Fotografin dieser Aufnahmen und Autorin des Buches war damit jedoch nicht einverstanden und klagte in Deutschland auf Auskunft, Schadenersatz und Herausgabe.
Nur kurz hielt sich das Gericht mit der Frage auf, ob die amerikanische Künstlerin in der Bundesrepublik Deutschland ihre Rechte auf Grund des deutschen Urheberrechtsgesetzes geltend machen könne und bejaht diese Frage. Dass die Fotos als Lichtbildwerke oder Lichtbilder geschützt seien, war für die Richter ebenfalls unzweifelhaft.
Auch die Vergrößerung des Fotos der Fotos stelle in einen Eingriff in das Urheberrecht der Fotografin dar, deren Ansprüche deswegen begründet seien.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.5.2008 - 20 U 143/07
GRUR – RR 2009, 45
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Düsseldorf: Persönlich haftende Gesellschafter muss ins Impressum
Ist die Seite mit dem Impressum während einer Bearbeitung aus technischen Gründen nicht erreichbar, dann verstößt dies nicht gegen das Gebot der ständigen Verfügbarkeit des Impressums. Voraussetzung ist, dass dies technisch bedingt war. Das zeitweise Fehlen von Angaben zum persönlich haftenden Gesellschafter dagegen ist ein Verstoß gegen das Mediengesetz und gleichzeitig gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein derartiger Verstoß ist auch stets erheblich.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2008 - Az. I – 125 U 195/08
Fundstelle: eigene
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Köln: Lichtbilder als Wanddekoration in Gaststätte
Ein Fotograf entdeckte bei einem Besuch in einer Gaststätte seine Fotoaufnahmen als Wanddekoration. Eine Erlaubnis dazu hatte er nicht erteilt. Das Landgericht Köln war der Auffassung, dass das Urheberrecht des Fotografen dadurch nicht verletzt worden sei. Es habe sich dabei nicht um eine Vervielfältigung seiner Aufnahmen gehandelt, auch das so genannte Ausstellungsrecht (also das Recht zur Ausstellung eines bisher unveröffentlichten Bildes) sei nicht verletzt. Weil die Aufnahmen bereits in verschiedenen Bildbänden erschienen waren, seien die Bilder auch nicht in der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden. Die Gäste könnten die Aufnahmen nur sehen, aber nicht berühren oder in Besitz nehmen.
LG Köln, Urteil vom 14.5.2008 - Az. 28 O 582/07
GRUR - RR 2009, 47
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BPatG: Urheberrechtlich geschütztes Werk als Marke
Soll ein urheberrechtlich geschütztes Werk (eine Fotografie, ein Bild, ein Logo etc.) als Marke angemeldet werden, so ist dazu die Zustimmung des Urhebers notwendig.
BPatG, Urteil vom 1.8.2008 - 27 W (pat) 30/08
GRUR - RR 2009 581
siehe auch: OLG Köln: Erst Benutzungsaufnahme einer Domain kann Markenverletzung sein
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: An Minderjährige gerichtete Sammelaktionen grundsätzlich erlaubt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Zulässigkeit einer an Minderjährige gerichteten Sammelaktion für Schokoriegel aus dem Jahr 2003 nun bestätigt.
Auf Schokoriegeln waren Sammelpunkte zum Ausschneiden auf gedruckt. Wer 25 solcher Sammelpunkt vorweisen konnte, sollte 5 Euro erhalten. Im Text wurde der Interessent mit "Du" angesprochen.
Der BGH betonte, dass auch an Minderjährige gerichtete Werbeaktionen grundsätzlich zulässig seien. Unzulässig würden sie dann, wenn die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt würden. Dabei komme es auf das Verhalten eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Minderjährigen an. Schokoladenriegel seien Produkte, die regelmäßig von Jugendlichen gekauft würden. Die Werthaltigkeit des Angebotes und der Markt seien ihnen daher bekannt. Der Preis sei nicht überhöht gewesen, er habe sich im Rahmen des Taschengeldes eines Minderjährigen bewegt.
BGH, Urteil vom 17.7.2008 - I ZR 61/05
WRP 2009, 45
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Oldenburg: Einfaches Holzhaus urheberrechtlich geschützt?
Das OLG stellte zunächst fest, dass auch Bauwerke den Schutz des Urheberrechtes genießen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob das Bauwerk künstlerische Zwecke verfolge. Entscheidend sei eine eigene persönliche schöpferische Leistung, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Eine Architektenleistung, die sich in den üblichen, bereits bekannten Lösungen in Bezug auf Raumeinteilung und äußere Gestaltung erschöpfe, genieße keinen Urheberrechtsschutz. Es müssten vielmehr besondere gestalterische Elemente hinzutreten, die dem Bauwerk eine eigenschöpferischen Prägung geben. Das Bauwerk bzw. die Planung dürfe sich nicht nur als das Ergebnis eines handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellen, sondern müsse sich eindeutig aus der Masse alltäglichen Bauschaffens, über dem Durchschnitt liegender Leistungen herausheben.
Im vorliegenden Falle habe ein Sachverständiger erläutert, dass es sich bei dem Holzhaus nicht um eine solche eigenschöpferische, kreative Leistung handele.
OLG Oldenburg, Urteil vom 17.4.2008 - Az. 1 U 50/07
GRUR - 1. 2009, 6
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Düsseldorf: "Macht über Karten" als Werbeaussage einer Kartenlegerin unzulässig
Eine Kartenlegerin hatte für ihre Dienste mit der Aussage "Macht über die Karten" geworben.
Das OLG Düsseldorf sah darin irreführende und damit unzulässige Werbung. Das Argument, ein "informierter und verständiger Verbraucher" lasse sich durch eine solche Vorstellung nicht beeinflussen, sie sei deswegen irrelevant, treffe nicht zu. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise bereit seien, das Angebot zu prüfen und sich auf Unvernunft einzulassen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2008 - Az. I - 20 U 123/08
CR 2009, 98
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Oldenburg: Werbung für Lotto im Internet unzulässig
Ein Lottoveranstalter hatte unter der Abbildung von Liegestühlen am Rand eines Swimmingpools unter kräftig blauem Himmel vor Beginn der Schulferien in Niedersachsen im Internet aufgefordert: "Denken Sie bei ihren Reisevorbereitungen daran, vor dem Urlaub LOTTO zu spielen. Der Dauerlottoschein sorgt bis zu acht Wochen dafür, dass Sie während des Urlaubs Ihre Chancen auf das große Glück wahren..."
Das OLG Oldenburg untersagte diese Werbung als Aufforderung, Lotto zu spielen. Dies sei nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag untersagt und damit auch wettbewerbswidrig.
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.9.2008 - Az. 1 W 66/08
CR 2009, 43
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Karlsruhe: Fitness ohne Dusche unzulässig
Eine Fitnesskette betrieb seit mehreren Jahren Fitnessstudios ohne zusätzliche Einrichtungen wie Gastronomie oder Wellnessmöglichkeiten. Für die Kurse warb sie unter Angabe des Preises pro Monat und der Vertragslaufzeit. Allerdings mussten die Benutzer dann 0,50 EUR zusätzlich bezahlen, wenn sie in diesem Studio duschen wollten. Auf diesen Umstand war in der Werbung nicht hingewiesen worden.
Der BGH bestätigte das Verbot der Werbung als irreführend. Die Benutzung von Duschen werde von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher als selbstverständliche Grundleistung angesehen. Auch wer ein Studio nur einmal pro Woche aufsuche und duschen möchte, müsse diesen Preis bezahlen, sodass sich der monatliche Grundpreis dadurch um mehr als zehn Prozent erhöht.
BGH, Urteil vom 19.11.2008 - Az. 6 U 1/08
WRP 2009, 107
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Köln: "Schnellster Anbieter" bundesweit unzulässig
Ein Telekommunikationsdienstleister warb mit der Behauptung, er sei der "Schnellste Anbieter bundesweit". Das Landgericht (LG) Köln untersagte diese Aussage als irreführend. Der Verbraucher verstehe sie dahin, dass das Angebot des so werbenden Unternehmens jedes andere Unternehmen in Bezug auf Schnelligkeit und Verfügbarkeit überbiete, was vorliegend tatsächlich nicht der Fall war.
LG Köln, Urteil vom 25.9.2008 - Az. 84o 15/0 8
Computer und Recht 2009, 19
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Hausverlosung zulässig?
In der Presse wurde vor kurzem darüber berichtet, dass eine österreichische Hauseigentümerin im Rahmen einer Verlosung für ihr Haus im Wert von einigen 100.000 EUR einen Erlös von rund eine Million EUR erzielt hat. Jeder Teilnehmer hatte 99 EUR als "Eintrittsgebühr" bezahlt. Wäre das auch in der Bundesrepublik möglich? Dazu einige Hinweise:
• Verlosungen gelten als Lotterien, wenn für die Teilnahme ein Einsatz bezahlt werden muss
• Lotterien unterliegen den Lotterie-Gesetzen der Bundesländer
• Die Durchführung einer Lotterie ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich
• Eine Lotterie muss die Voraussetzungen des Lotteriegesetzes erfüllen
• Bereits die Werbung für eine ungenehmigte Lotterie kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Werbung mit Garantie auf Lebenszeit zulässig
Ein Hersteller von Aluminiumdächern warb mit einer Haltbarkeitsgarantie von 40 Jahren. Der BGH stellte fest, dass ein derartige Garantievertrag mit den wesentlich kürzeren Verjährungsvorschriften des BGB vereinbar sei.
Eine so lange Garantieübernahme sei nicht zu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf ein Material oder Werk bezieht., das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitzt und die Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch bedeutungslos ist. Eine Haltbarkeit von 40 Jahren sei für Metalldächer durchaus möglich. Für einen Eigentümer eines Hauses sei ein langfristiger Garantievertrag auch von Interesse.
BGH, Urteil vom 17.7.2008 - Az. I ZR 206/05
Computer und Recht 2008, 696
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
BGH: Einwilligung in Zusendung von Werbung in AGB unzulässig
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertrages fand sich unter der Überschrift „Einwilligung in Werbung und Marktforschung" der Text:
„Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten für an mich gerichtete Werbung, per Post und gegebenenfalls per SMS oder E-Mail sowie zu Zwecken der Marktforschung verwendet werden."
Wer die Einwilligung nicht erteilen wollte, musste ein entsprechendes Kreuzchen ausfüllen.
Der BGH entschied, dass die vorformulierte Einwilligung zwar unter datenschutzrechtlichem Aspekt nicht zu beanstanden sei. Sie verstoße jedoch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil sie „unangemessen" sei. Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muß, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (opt–out ), seien davon nicht gedeckt. Eine Einwilligung muss mittels gesonderter Erklärung (positiv) erteilt werden.
BGH, Urteil vom 16.7.2008 - Az. VIII ZR 348/06
Computer und Recht 2008, 720
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Stuttgart: Vertrag mit Call-Center über Durchführung "kalter" Anrufe nichtig - Aufwendungen für Telefonisten müssen nicht bezahlt werden
Ein Vertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Kunden verpflichtet, so genannte „kalte" Telefonanrufe zu Werbezwecken durchzuführen, also Anrufe, bei denen der Angerufene nicht in rechtlich wirksamer Weise vorab sein Einverständnis mit dem Anruf erteilt hat, ist nach Auffassung des OLG Stuttgart nichtig, da er gegen das gesetzliche Verbot der kalten Anrufe verstoße.
Das Call Center konnte in diesem Fall auch keinen Ersatz der Aufwendungen für seine Telefonisten verlangen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.8.2008 - Az. 6 W 55/08
Computer und Recht 2008, 710
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Hamm: Telefonbucheintrag von Ärzten I
Ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie mit der Zusatzqualifikation „Plastische Operationen" warb in Telefonbüchern unter der Rubrik "Plastische Chirurgie" und „Plastische und ästhetische Chirurgie".
Das OLG Hamm sah darin unzulässige, weil irreführende Werbung. Der Arzt habe in dem Telefonbuch „Gelbe Seiten" ohne nähere Angaben zu seinem Tätigkeitsbereich in der Rubrik „Plastische Chirurgie" bzw. „Plastische und/oder ästhetische Chirurgie" geworden. Der Verbraucher nehme deswegen an, dass es sich bei dem so werbenden Arzt um einen Facharzt mit der Ausbildung auf dem Gebiet handele. Ein „Facharzt für Mund- Kiefer- Gesichtschirurgie „mit der Zusatzausbildung „plastische Operationen" sei aber kein Facharzt für plastische bzw. ästhetische Chirurgie.
OLG Hamm, Urteil vom 3.6.2008 - Az. 14 U 59/08
WRP 2008, 1597
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
OLG Köln: Telefonbucheintrag von Ärzten II
Das OLG Köln entschied, dass Verbraucher nicht erwarten, dass in einer Rubrik der „Gelben Seiten“ nur Fachärzte des entsprechenden ärztlichen Fachgebietes eingetragen sind. Im Bereich „plastische Chirurgie" dürfe somit auch ein Arzt inserieren, der nicht über eine Facharztqualifikation auf diesem Gebiet verfüge und dessen „besonderes Leistungsangebot" lediglich auf seiner Selbsteinschätzung beruht. Auch hier warb ein Facharzt für Mund- Kiefer- Gesichtschirurgie in den „Gelben Seiten" in der Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie" ohne Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie zu sein.
OLG Köln, Urteil vom 15.8.2008 - Az. 6 U 20/08
WRP 2008, 1599
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Brandenburgisches OLG: *Hinweis kann genügen
Ein Möbelhaus hatte in einer 16seitigen Beilage einer Zeitung mit Rabatten geworben. Auf der Vorderseite fand sich ein Hinweis in kleiner Schrift, dass bestimmte Artikel in anderen Anzeigen und Prospekten von der Aktion ausgenommen seien. Eine Verbraucherverein beanstandete dies.
Das OLG Brandenburg entschied, dass es für die Beurteilung der Irreführung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ankomme. Es stellte im vorliegenden Fall fest, dass auch der *Hinweis selbst blickfangmäßig gestaltet sei. Der Hinweis als solcher sei deswegen in Ordnung.
Allerdings müsse der Verbraucher die notwendige Information (hier: welche Waren von dem Angebot nicht erfasst seien) in der Werbung selbst erkennen können, und dürfe nicht auf andere Anzeigen und Prospekte verwiesen werden.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 1.7.2008 - Az. 6 U 142/07
WRP 2008, S. 1601
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Nürnberg - Fürth: AGB „Änderung des Programmablaufs vorbehalten" unzulässig
Ein Reiseveranstalter warb in der Beilage einer Tageszeitung für seine Produkte. Die Beschreibung der beworbenen Reisen war jeweils mit dem Hinweis versehen „Änderungen des Programmablaufs vorbehalten".
Das LG Nürnberg - Fürth beanstandete diese Klausel als Verstoß gegen das „Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen".
Einmal könne die Klausel so verstanden werden, dass sowohl „Ablauf" und „Inhalt“ verändert werden könnten. Auch wenn die Änderung nur den zeitlichen Ablauf einer Reise betreffe (z. B. Ausflug nicht am 1., sondern am 3. Tag einer einwöchigen Reise), könne dies für den Kunden unzumutbar sein. Als Beispiele führte das Gericht an, dass es für einen Reisenden unzumutbar sei, wenn bei einer 10-tägigen Reise mit fünf Tagen Besichtigungspprogramm und fünf Tagen Erholung am Meer die beiden Komponenten ausgetauscht würden.
LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 9.7.2008 - Az. 7 O 10969/07
WRP 2008, 1604
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
LG Stuttgart: Fußball gehört dem Fußball Verband
Der württembergischen Fußballverband ging gegen den Betreiber einer Internetplattform vor, auf der nach vorheriger Anmeldung Lichtbilder und Texte Dritter über Fußballspiele eingestellt werden konnten, die dann jeder Nutzer kostenlos einsehen und abrufen konnte. Das Portal finanzierte sich durch das Anklicken von Interessenten.
Das LG Stuttgart verbot nun dem Inhaber des Portals die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des württembergischen Fußball-Verbandes stattfanden. Dem Veranstalter eines Sportereignisses stünden die alleinigen Vermarktungsrechte an dieser Veranstaltung zu.
LG Stuttgart, Urteil vom 8.5.2008 - Az. 41 O 3/08
Computer und Recht 2008, 528
Autor: Dr. Peter Schotthöfer