BGH: Unterlizenz erlischt nicht bei Erlöschen der Hauptlizenz
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen, das Software entwickelte, stellte diese Software einem Kunden (Hauptlizenznehmer) gegen Entgelt zur Verfügung. Der Kunde seinerseits übertrug das Recht zur Nutzung - im Einverständnis mit dem Software-Entwickler - an verschiedene weitere Unternehmen in Unterlizenz. Als der Hauptlizenznehmer in Insolvenz geraten war, wurde der Vertrag mit ihm gekündigt. Die Unterlizenznehmer dagegen nutzten die Software weiter und zahlten auch das vereinbarte Entgelt dafür.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es darum, ob mit der Kündigung der Hauptlizenz auch das Recht zur Nutzung der Software durch die Unterlizenznehmer erloschen war.
Der BGH stellte dazu fest, dass Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führe, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung einer Gebühr eingeräumt habe und den Vertrag wegen Zahlungsverzugs der Hauptlizenz wirksam gekündigt worden sei.
BGH, Urteil vom 19.7.2012 - Az. I ZR 70/10
CR-2012,572 f.
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