BGH: „READY TO FUCK (FAAK)“
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Der BGH hat die Zurückweisung einer Markenanmeldung für den Begriff „READY TO FUCK“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen (Papier, Bekleidungsstücke, Unterhaltung) als gegen die guten Sitten verstoßend bestätigt. Die Buchstaben „UC“ in dem Wort „FUCK“ waren zwar durchgestrichen und durch die Buchstaben „AA“ ersetzt, aber gut sichtbar.
Der BGH bestätigte die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes, das die Anmeldung dieser Marke als gegen die guten Sitten verstoßend zurückgewiesen hatte. Ob dies der Fall sei, sei aus der Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen, auch aus der Sicht des Publikums, das dem Zeichen im Alltag zufällig begegne. Dabei sei weder eine übertrieben nachlässige noch eine besonders feinfühlige und empfindsame Sichtweise zugrundezulegen, sondern eine normal tolerante und durchschnittlich sensible. Eine Geschmackszensur dürfe nicht ausgeübt werden. Die Wortfolge „READY TO FUCK“ sei mit „bereit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs“ zu übersetzen. Dadurch werde das sittliche Empfinden breiter Bevölkerungskreise über die Maßen verletzt. Daran ändere auch nichts, dass zwei Buchstaben in der Wortfolge gestrichen und durch zwei andere ersetzt wurden. Das von der Marke angesprochene Publikum werde die Wortfolge nicht als Aufforderung einer Reise nach „FAAK am See“ verstehen.
BGH, Urteil vom 2.10.2012 - Az. I ZB 89/11
WRP 2013, 626
Für weitere Informationen:
Markenrecht Anwalt Florian Steiner
Tel.: 0049 (0) 89 - 8904160 - 10
E-Mail: kanzlei@schotthoefer.de