BPatG: Buchstabe "M" als Marke für Kfz eintragbar

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Das BPatG hat die Eintragung des Buchstabens "M" als Marke für Sportwagen im Gegensatz zum Bundespatentamt für zulässig gehalten. In seiner ausführlichen Begründung legt es dar, dass dieser Buchstabe für die Klasse der Kraftfahrzeuge unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei.

 

BPatG, GRUR-RR 2013, 288

 

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