Hans OLG Bremen: "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" zu ungenau
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Auf seiner Website hatte ein Händler mit Bar-und Partyartikeln angegeben, dass eine Bestellung die voraussichtliche Dauer ein bis drei Werktagen umfasse ("Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage"). Das Hanseatische OLG Bremen war der Meinung, dass es sich bei dieser Klausel um ein Allgemeine Geschäftsbedingung handele und nicht nur um einen Hinweis oder eine Werbeaussage. Deswegen müsse sie sich an die rechtlichen Maßstäben für AGBs messen lassen. Die Frist sei nicht hinreichend bestimmt für die Berechnung der Leistung und die Klausel damit unwirksam. Der Kunde könne das Ende selbst nicht erkennen oder errechnen.
HansOLG, Urteil vom 5.10.2012 - Az. 2 U 49/12
K&R 2013, 60
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