KG Berlin: 78000 € Ordnungsgeld wegen kalten Telefonanrufs
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für ein Gewinnspiel fand sich die Klausel, dass der Teilnehmer sich mit Telefonanrufen zu Werbezwecken einverstanden erklärt. Das KG Berlin beanstandete die Klausel als intransparent, weil die zu bewerbende Produktgattung nicht angegeben worden sei.
Auch sei der Nachweis angeblich tatsächlich erteilter Einwilligung in die Werbeanrufe nicht hinreichend dokumentiert worden. Schließlich handele in erheblichen Maße schuldhaft, wer Telefonwerbung betreibe, sich aber von seinem Datenlieferanten keine hinreichende Dokumentation angeblicher Einwilligungserklärungen übergeben lässt und sich primär auf eine diesbezügliche schlichte Zusicherung verlässt. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 3000 € (bei insgesamt 26 Verstößen also 78.000 €) sei angemessen.
KG Berlin, Urteil vom 20.10.2012, Az.5 W 107/12
K&R 2013,59
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