LG Bonn: Täuschung über wahre Identität des Anrufers unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Headhunter hatte bei einem Unternehmen angerufen, um einen Mitarbeiter zu sprechen, dabei allerdings weder auf seine Eigenschaft als Headhunter hingewiesen noch seinen wahren Namen genannt.
Das Unternehmen ließ sich dies nicht gefallen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Personalvermittler. Das LG Bonn hatte ebenfalls kein Verständnis für den Anruf und gab dem Antrag statt.
Die Kontaktaufnahme per Telefon unter falschen Namensnennung sei wettbewerbswidrig. Zwar sei nicht jedes Ansprechen eines vertraglich an einen Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters unzulässig. Die Zulässigkeitsgrenze sei dort überschritten, wo verwerfliche Mittel und Methoden eingesetzt würden.
Die Täuschung über die Identität des Anrufers sei ein derartiges verwerfliches Mittel. Es sei ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstandes, dass der Marktteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekenne und diese nicht verberge. Dass die Identität lediglich der Mitarbeiterin in der Telefonzentrale gegenüber falsch angegeben worden war, ändere daran nichts.
LG Bonn, Urteil vom 3.1.2013 - Az. 14 O 165/1214
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