LG Heidelberg: Werbung per Post und per E-Mail sind 2 Paar Stiefel

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Das LG Heidelberg hat entschieden, dass die Zusendung von Werbung per E-Mail an eine E-Mail-Adresse anders zu beurteilen sei als die Übersendung eines Poststückes an eine Postanschrift. Das bedeutet, dass nach Auffassung des LG Heidelberg rechtliche Schritte sowohl gegen die Zusendung unverlangter Werbung per E-Mail als auch gegen die Übermittlung per Post möglich sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

 

LG Heidelberg, Urteil vom 28.3.2012 - Az. 3 O 183/12
GRUR 2013, 353

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