LG Heidelberg: Werbung per Post und per E-Mail sind 2 Paar Stiefel
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Das LG Heidelberg hat entschieden, dass die Zusendung von Werbung per E-Mail an eine E-Mail-Adresse anders zu beurteilen sei als die Übersendung eines Poststückes an eine Postanschrift. Das bedeutet, dass nach Auffassung des LG Heidelberg rechtliche Schritte sowohl gegen die Zusendung unverlangter Werbung per E-Mail als auch gegen die Übermittlung per Post möglich sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
LG Heidelberg, Urteil vom 28.3.2012 - Az. 3 O 183/12
GRUR 2013, 353