LG Karlsruhe: Ursula Karven und die Dr. Schüssler Salze
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In einer Zeitungsanzeige hatte der Hersteller der Dr. Schüssler Salze mit einem Bild der Schauspielerin Ursula Carven geworben. Unter den Text "Für die Balance zwischen Beruf und Familie bin ich selbst verantwortlich – auch für meine Gesundheit" war ihre Unterschrift gesetzt mit dem Zusatz "Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin".
Das LG Karlsruhe hielt diese Werbung für unzulässig, weil sie zum Arzneimittelverbrauch anregen könne. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen von einer eigenen Empfehlung der Frau Carven aus, die sich mit dem Produkt voll zu identifizieren scheine.
Bei Frau Carven handele es sich auch um eine prominente Person. Das Publikum erkenne die Schauspielerin und nehme an, dass das beworbene Produkt von ihr benutzt werde und die Einnahme zu einem ähnlich guten Aussehen und Gesundheit wie dem der Schauspielerin führe. Dies sei eine unzulässige Empfehlung einer prominenten Person für Arzneimittel. Dass das Produkt in diesem Text nicht konkret genannt worden sei, ändere nichts daran, dass der Betrachter der Anzeige und des Bildes darin eine Empfehlung der erwähnten Produkte durch Frau Carven sehe. Das sei eine unzulässige Werbung für Arzneimittel durch eine Prominentenempfehlung.
LG Karlsruhe, Urteil vom 26.4.2013 - Az. 13 0 104/12 KfH
WRP 2013, 1088