LG Köln: Einverständnis in Bildnisverwendung im Zusammenhang einem Film umfasst nicht Printwerbung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Schauspielerin hatte ihr Einverständnis zur Werbung mit ihrem Bild im Zusammenhang mit einem Film erteilt. Ein Handelsunternehmen hatte für Fernsehgeräte geworben, wobei auf dem Bildschirm eines Fernsehers die Schauspielerin abgebildet war. Dagegen wandte sie sich und verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Das LG Köln gab ihr recht. Im Vordergrund habe die Werbung für die Geräte gestanden, der Film habe dagegen allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt.

 

LG Köln, Urteil vom  20.2.2013 - Az. 28 O 431/12
IPRB 2013,106

 

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