OLG Düsseldorf: Preisausschreiben für Arzneimittel nun erlaubt
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Versandapotheke hatte ein Preisausschreiben veranstaltet, bei dem als Hauptpreis ein Fiat 500 zu gewinnen war. Im unmittelbaren Umfeld des Preisausschreibens war für verschiedene Arzneimittel geworben worden.
Das OLG Düsseldorf hielt diese Werbung für zulässig. Einmal sei das bisherige Verbot diese Art der Werbung außerhalb der Fachkreise aufgehoben worden*. Seit dem 26.10.2012 darf "… für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel.. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist" geworben werden, "sofern diese Maßnahmen einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten".
Davon könne im vorliegenden Falle ausgegangen werden, weil im unmittelbaren Umfeld des Preisausschreibens lediglich für Arzneimittel geworben worden war, die in der Regel in Hausapotheken vorrätig gehalten würden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.1.2013 - Az. I-20 U 93/12
GRUR-RR 2013, 309
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