OLG Düsseldorf: Kein Shuttle-Service durch Augenarzt

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Augenarzt hatte  damit geworben, dass er in Kooperation mit einer Augenklinik Operationen  durchführe. Patienten der Praxis würden kostenlos in die Klinik und dann zurück  in ihre Wohnung befördert werden. Das OLG Düsseldorf sah in dieser zusätzlichen  Leistung des Shuttle Service eine unzulässige, unerlaubte Zugabe. Nach dem  Heilmittelwerbegesetz seien nur "geringwertige Kleinigkeiten" erlaubt. Bei den  Kosten für den Transport z. B. per Taxi handele es sich nicht um eine  geringwertige Kleinigkeit. Auch sei der kostenlose Transfer in eine Klinik  keineswegs handelsüblich. Dies gelte sowohl für Kliniken als auch für  Augenärzte.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom  4.12.2012 - Az. I - 20 U 46/12
WRP 2013, S. 816

 

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