OLG Düsseldorf: Kein Shuttle-Service durch Augenarzt
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Augenarzt hatte damit geworben, dass er in Kooperation mit einer Augenklinik Operationen durchführe. Patienten der Praxis würden kostenlos in die Klinik und dann zurück in ihre Wohnung befördert werden. Das OLG Düsseldorf sah in dieser zusätzlichen Leistung des Shuttle Service eine unzulässige, unerlaubte Zugabe. Nach dem Heilmittelwerbegesetz seien nur "geringwertige Kleinigkeiten" erlaubt. Bei den Kosten für den Transport z. B. per Taxi handele es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit. Auch sei der kostenlose Transfer in eine Klinik keineswegs handelsüblich. Dies gelte sowohl für Kliniken als auch für Augenärzte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2012 - Az. I - 20 U 46/12
WRP 2013, S. 816
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