OLG Frankfurt: "Dr. Chemie", der Heilpraktikerschule betreibt, muss darauf hinweisen, dass er kein Mediziner ist
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Der Chemiker Dr. J. betrieb eine Heilpraktikerschule unter seinem Namen und der Verwendung seines Titels. Das OLG Frankfurt hielt dies für irreführend und damit für unzulässig, weil Interessenten an einer Ausbildung zum Heilpraktiker davon ausgingen, Dr. J sei Arzt. Dies sei deswegen wichtig, weil ein Heilpraktiker über besondere Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen, in der allgemeinen Krankheitslehre, im Erkennen und Unterscheiden von Volkskrankheiten, in der Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und der Versorgung lebensbedrohlicher Zustände und Techniken der klinischen Befunderhebung verfüge. Dies werde von Heilpraktikern bei der amtsärztlichen Überprüfung für die Zulassung verlangt. Ein Chemiker weise diese Kenntnisse nicht auf. Deswegen dürfe er auch nicht mit seinem Dr.-Titel ohne einen aufklärenden Zusatz für seine Heilpraktikerschule werben.
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.2.2013 - Az. 6 U 28/12
WRP 2013, 825
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