OLG Hamburg: (Auch) fehlendes Impressum ist Wettbewerbsverstoß
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Firma hatte für Blutzuckermessgeräte geworben, angeboten, ein derartiges Gerät zum Test kostenfrei zur Verfügung zu stellen, ohne darauf hinzuweisen, dass die so erlangten personenbezogenen Daten verwendet würden. Das OLG Hamburg war der Meinung, dass nach dem Telemediengesetz Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Handelsregistereintrag und Umsatzsteueridentifikationsnummer („Impressum“) genannt werden müssten. Das Fehlen dieser Hinweise sei ein Verstoß gegen das Telemediengesetz und damit gleichzeitig gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Aus diesem Grunde verbot das OLG Hamburg die Werbung ohne diese Angaben.
OLG Hamburg, Urteil vom 27.6.2013 - Az. 3 U 26/12
K&R 2013, 601