OLG Hamm: Erfassung von Daten Minderjähriger bei Gewinnspiel wettbewerbswidrig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Krankenkasse hatte während einer Messe für Ausbildung und Studienmöglichkeiten im Rahmen eines Gewinnspiels für Minderjährige nach deren Daten gefragt. Zu diesem Zweck waren Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel verteilt worden. Auf den Teilnahmekarten sollten Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse sowie die Krankenkasse angegeben werden. Außerdem fand sich auch der ausdrückliche Hinweis, dass die Angaben freiwillig seien. Auf einem weiteren Feld mussten bei unter 15 jährigen die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung mit der Erfassung der Daten schriftlich erklären.
In Bezug auf die über 15 Jährigen stellte das OLG Hamm fest, dass diese grundsätzlich nicht die nötige Reife hätten, um die Tragweite der Einwilligungserklärung der Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken erkennen zu können und die Frage nach deren Daten deswegen wettbewerbswidrig sei.
OLG Hamm, Urteil vom 20. 9. 2012 - Az I-4 U 85/12
K&R 2013, 53
Für weitere Informationen:
Werberecht Anwalt Florian Steiner
Tel.: 0049 (0) 89 - 8904160 - 10
E-Mail: kanzlei@schotthoefer.de