OLG Hamm: Datenerhebung bei Minderjährigen zu Werbezwecken unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Krankenkasse hatte während einer Messe für Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten im Rahmen eines Gewinnspiels auch Jugendliche nach ihren persönlichen Daten gefragt. Diese mussten auf einer Teilnahmekarte eingetragen werden. Dort fand sich auch der Hinweis, dass Voraussetzungen für die Teilnahme das vollendete 15. Lebensjahr sei.

 

Das OLG Hamm war der Auffassung, dass die Erhebung dieser Daten (Einverständnis mit Datenspeicherung und Verwendung) unzulässig und damit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei. Allerdings gelte dies nicht generell für alle Minderjährige. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr grundsätzlich über die nötige Reife verfügten, um die Tragweite einer Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken zu erkennen. Auch wenn es einzelne Minderjährige gebe, die über die ausreichende Reife verfügten, so komme es doch auf die Altersgruppe der 15 – 17jährigen an. Der Mehrheit dieser Personen fehle noch die Fähigkeit, die Tragweite ihrer Erklärung abzusehen.

 OLG Hamm, Urteil vom 20.9.2012 - Az. I - 4 U 85/12

WRP 2013, 375

 

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