OLG Köln: Betrug aufgrund verschleierter Nachlässe bei der Abrechnung von Steinschlagschäden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Versicherungsgesellschaft klagte gegen ein Autoverglasungsunternehmen, welches den Kunden einen Scheibenaustausch ohne eigene Kosten in Aussicht stellte. Hierfür bot es den Kunden an, bei Abschluss eines Werbepartnervertrags über das Anbringen eines Aufklebers an der Windschutzscheibe für die Dauer von 12 Monaten eine Vergütung in Höhe der Selbstbeteiligung von 150,00 € gemäß den Versicherungsbedingungen zu bezahlen. Der Reparaturbetrieb rechnete aufgrund einer Abtretungserklärung, die mit den Kunden geschlossen wurde, die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung ab.
Dieses Verhalten, den Kunden einen versteckten Nachlass zum Ausgleich ihrer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung zu gewähren, stelle zwar aufgrund eines fehlenden Wettbewerbsverhältnis keinen Wettbewerbsverstoß dar, jedoch sei dieses Verhalten als betrügerisch anzusehen mit der Folge, dass der Versicherung ein Unterlassungsanspruch zustehe. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zustimmung mit der Anbringung eines Aufklebers auf der neuen Windschutzscheibe nicht als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 250,00 € anzusehen sei, sondern die vertragliche Konstruktion nur dazu diene, dem Kunden die nach dem Kaskoversicherungsvertrag von ihm zu tragende Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten ohne diesen Vorteil der Versicherung mitzuteilen.

 

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012 - Az. 6 U 93/12
JurPC 113/2013

 

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