OLG Köln: Zur telefonischen Einwilligung mit „kalten“ Telefonanrufen zu Werbezwecken

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Das OLG Köln hatte die Frage zu entscheiden, ob eine (angeblich telefonisch erklärte) Einwilligung in einen künftigen Anruf zu Werbezwecken diesen Anruf rechtfertige. Grundsätzlich sei die Frage – so der Senat – bei einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Bezug auf eine hinreichend klare Frage zu bejahen. Zwar seien Generaleinwilligungen und solche Einwilligungserklärungen irrelevant, aus denen sich der Umfang der Einwilligung nicht erkennen lasse. Wenn allerdings eine im Rahmen einer Meinungsumfrage angerufene Person auf die Frage, ob sie in Zukunft per Telefon von Hilfs- und Wohlfahrtsorganisationen über Assistenzsysteme und Hilfsmittel der Häuslichkeit telefonisch angesprochen und informiert werden wolle, ihr Einverständnis erklärte, liege die erforderliche Einwilligung vor. Eine Einwilligung sei zwar widerruflich, aber grundsätzlich unbefristet. Allerdings könne nach 16 Monaten nach der Erklärung wegen Wegfall des Verbraucherinteresses wegen Zeitablaufs nicht mehr von einer Einwilligung ausgegangen werden.

OLG Köln, Urteil vom 7.12.2012 - Az. 6 U 69/12

JurPC -Web Dok. 45/2013

 

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