OLG Köln: Fehlt der Zusatz "e. K." ist das kein Wettbewerbsverstoß
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Elektroeinzelhändler hatte in der Zeitung geworben für konkrete Produkte und dabei den Firmennamen samt Postanschrift, Telefon- und Faxnummer angegeben. Lediglich der Zusatz "e. K." für "eingetragener Kaufmann" fehlte. Ein Verbraucherverein nahm daran Anstoß und klagte. Nach geltendem Recht müsse die Identität eines Unternehmen genannt werden, das konkrete Produkte bewirbt. Dazu gehöre auch die Rechtsform. Das OLG Köln war dagegen der Auffassung, dass durch die Angaben eine Identifizierung des Unternehmens möglich war und deswegen kein Wettbewerbsverstoß vorlag. Von der im Handelsregister verzeichneten abweichenden vollständigen Firma seien unschädlich, wenn an der Identität des Unternehmens kein Zweifel bestünde. Die Angabe über Gesellschaft und Haftungsverhältnisse seien nicht Aufgabe der Identitätsangabe.
OLG Köln, Urteil vom 7.9.2012 - Az. 6 U 86/12
GRUR- RR 2013, 119
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