OLG Köln: Abbruch einer Rabattaktion wegen zu großen Erfolgs zulässig, aber eventuell irreführend

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Rabattaktion eines Unternehmens wurde von diesem abgebrochen, weil man nicht so viel Ware zur Verfügung hatte, die verbilligt abgegeben werden sollte. In der Werbung für die Rabattaktion für bestimmte Messertypen fand sich kein Hinweis auf das Ende der Aktion. Die war so erfolgreich, dass dem werbenden Unternehmen nach einiger Zeit keine Messer mehr zur Verfügung standen, die hätten verbilligt abgegeben werden können.

 

Das OLG Köln entschied, dass es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht darauf ankomme, ob mögliche Kunden einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rabattgewährung hätten, sondern nur darauf, dass gegenüber den Kunden das in der Werbung gegebene Versprechen eines bestimmten Nachlasses für bestimmte Messer nicht eingehalten wurde. Dies sei als irreführend unzulässig

 

OLG Köln, Urteil vom 10.8.2012 - Az. 6 U 27/12

WRP 2013, 95

 

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