OLG Köln: Fußnotenhinweis bei aufgestelltem Werbeplakat
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In einem Werbeplakat fanden sich in einer Fußnote umfangreiche Erläuterungen zu Angaben auf dem Plakat. Das OLG Köln entschied, dass der Text von beträchtlicher Länge und Komplexität zwar inhaltlich ausreichend, die Fußnoten aber nicht lesbar gewesen seien. Der Text war auf einem Plakataufsteller aufgebracht, der vor einem Geschäftslokal stand. Der Raum an dem unteren Rand des Plakates mit der Fußnote war wenige Zentimeter über der Bodenfläche. Ein Fußnotentext müsse aber aus der üblichen Position eines Betrachters, also aus dem Stand, lesbar sein. Wenn ein besonders Interessierter sich die Mühe mache, die Informationen in der Hocke zu lesen, sei dies unerheblich, weil ein Text, zu dessen Lektüre der Verbraucher erst in die Hocke gehen oder sich bücken müsse, nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar sei.
OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012 - 6 U 114/12 WRP 2013, 655
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