OLG Köln: Auch eine Wohlfahrtsorganisitation benötigt die Einwilligung des Verbrauchers für das Telefonmarketing
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Wohlfahrtsorganisation hatte über ein Callcenter Verbraucher anrufen lassen, um sie über die Möglichkeit eines so genannten "Hausnotrufes" zu informieren. Bei einem Hausnotrufdienst handelt es sich um eine Einrichtung, mit der Verbraucher im Notfall telefonisch eine Telefonzentrale anrufen können, um Hilfe anzufordern.
Das OLG Köln stellte zunächst einmal fest, dass auch für Wohlfahrtsorganisationen die Maßstäbe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten, das so genannte kalte Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern untersagt.
Andererseits könnten sich auch Wohlfahrtsorganisationen des Mittels des Telefonmarketings bedienen, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das bedeute, dass die vorherige Einwilligung des Angerufenen vorliegen müsse. Im vorliegenden Fall hatte die angerufene Person angeblich an einer Meinungsumfrage zu sozialen Fragen teilgenommen und die Frage der Anruferin bejaht, ob Sie damit einverstanden sei, wenn sie in Zukunft zwecks Information über dieses System angerufen werde. Der Senat war der Meinung, dass dies ausreicht, um den späteren Anruf zu legitimieren.
Dennoch wurde die Wohlfahrtsorganisation zu Unterlassung verurteilt, weil sie die im Rahmen der Meinungsumfrage angeblich erteilte Einwilligung nicht beweisen konnte.
OLG Köln, Urteilvom 7.12.2012 - Az. 6 U 69/12
WRP 2013, 659
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