OLG München: Auch Wikipedia-Eintrag kann Werbung sein
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Der Geschäftsführer zweier Unternehmen, die Weihrauchpräparate vertreiben und dafür im Besitz mehrerer Marken sind, betätigte sich als Autor von Wikipedia. Er nahm in einem Wikipedia Beitrag zur Rechtslage von Weihrauchpräparaten Stellung. Darin führte er aus, dass bestimmte Produkte aus diesem Bereich in Deutschland erhältlich seien (erwähnte aber nicht, dass seine Unternehmen diese vertreiben). Weihrauch als Arzneimittel weder in Deutschland noch in Indien zugelassen seien. Ein Import aus Indien komme deswegen nicht infrage. Dann wies er auf ein Konkurrenzprodukt hin, das wegen Markenstreitigkeiten nicht erhältlich sei (erwähnte aber nicht, dass eines seiner Unternehmen daran beteiligt war). Als Autor gab er seinen und den Namen seines Unternehmens an, auf der Diskussionsseite zu dem Eintrag nannte er seine Funktion und die Namen der beiden Unternehmen.
Das OLG München verbot diese Äußerungen in Wikipedia als verschleierte und damit unzulässige Werbung. Dass der Name im Diskussionsbeitrag genannt werde, ändere daran nichts, denn der typische Wikipedia-Nutzer nehme die Diskussion zu dem Beitrag nicht zur Kenntnis. Daß in einem Wikipedia Beitrag der Name des Autors gar nicht genannt werden dürfe, ändere daran nichts.
OLG München, Urteil vom 10.5.2012 - Az. 29 U 5 115/12
IP Report 2013, 38
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