OLG Saarbrücken: Auch im Prospekt muss Unternehmensanschrift genannt werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass auch in einem Werbeprospekt die Anschrift und die Identität des werbenden Unternehmens angegeben werden müssen. Lediglich die Anschrift der Filialen des Unternehmens reichten nicht aus. Dies gelte dann, wenn aufgrund des Prospektes der Verbraucher eine Kaufentscheidung treffen könnte, weil die Werbung die ausreichenden Informationen über das Produkt und dessen Preis enthält. Allerdings gelte dies nur, wenn sich die Unternehmensdaten nicht aus den Umständen, so aus dem weiteren Inhalt des Prospektes, entnehmen ließen. Der Verbraucher müsse informiert werden, mit wem er einen Vertrag abschließe.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.3.2013 - Az. 1 U 41/12 – 13
MIR 2013, Doc. 030
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