OLG Schleswig: Kein olympischer Whirl-Pool

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Werbung für Kontaktlinsen mit dem Hinweis „Olympiarabatt“ und „Olympische Preise“ ist unzulässig. Sie verstößt gegen das Olympiaschutzgesetz, weil sie das positive Image der Olympischen Spiele für eigene Marketingzwecke ausnutzt. Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen OLG ist das Olympiaschutzgesetz auch nicht verfassungswidrig.

 

OLG Schleswig, Urteil vom 26.6.2013 - Az. 6 U 31/12

K&R 2013, 679

 

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