OLG Schleswig: Unzulässig, wenn Ross und Reiter nicht genannt werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Reiseveranstalter hatte in einer Zeitung für diverse Kreuzfahrten geworben, ohne seine genaue Identität oder seine Anschrift anzugeben. Das OLG Schleswig Holstein hielt dies für unzulässig. Wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf die Merkmale und Preise so angeboten würden, dass ein durchschnittlicher, nämlich angemessen gut unterrichteter, angemessen aufmerksamer und kritischer Verbraucher einen Vertrag über die angebotenen Leistungen abschließen könne, also ein abschlussfähiges Angebot vorliege, müsse die Identität und die Anschrift des Werbenden hinreichend deutlich gemacht werden. Die Angabe einer Internetadresse und einer Telefonnummer reiche nicht. Der Verbraucher solle wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen könne. Im Falle einer Auseinandersetzung müsse die exakte Identität und eine Anschrift des Vertragspartners aufgrund der Werbung vorliegen und nicht erst zu ermitteln sein.

 

OLG Schleswig, Urteil vom 3.7.2013 - Az.6 U 28/12

JurPC Web-Dok. 162/2013, Abs. 1 bis 36

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