OLG Stuttgart: Bei Werbung mit Kaufaufforderung muss Typenbezeichnung angegeben werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Elektrohändler warb für verschiedene Markenelektrogeräte mit etlichen technischen Details wie  Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse und Preis. Eine  Typenbezeichnung eines derartigen Gerätes fehlte jedoch. Das OLG Stuttgart entschied nun, dass bei einer Werbung mit Kaufaufforderung - also nicht einer bloßen Imagewerbung – die Typenbezeichnung für die genaue und unverwechselbare Bezeichnung eines Produktes ein wesentliches Merkmal sei und deswegen angegeben werden müsse.

OLG Stuttgart, Urteil vom  17.1.2013
GRUR 2013, 303

 

Weitere Rechtsprechung zu diesem Problemkreis:
OLG Köln WRP 81, 118; a.A. OLG Koblenz WRP 82, S.657; OLG Hamm WRP 82, 41; OLG Frankfurt  WRP 82, 98

 

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