OLG Stuttgart: Werbung für Markengeräte mit Preis nicht ohne Typenbezeichnung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Elektronik-Einzelhändler hatte in einer Anzeige für eine Vielzahl von Markengeräten geworben, technische Details aufgeführt und den Preis. Die Wettbewerbszentrale hatte jedoch beanstandet, dass die Typenbezeichnung der beworbenen Geräte fehlte. Das OLG Stuttgart entschied nun, dass auch die Typenbezeichnung der beworbenen Geräte angegeben werden müsse, da die einschlägige EU-Richtlinie sowie § 5 a UWG die Angabe der für einen Kauf wesentlichen Umstände auch in der Werbung verlangten. Der Kern aller Informationen in der Werbung sei die eindeutig Identifizierbarkeit des beworbenen Produktes, seine produkttechnische Identität und produktspezifische Eigenschaften. Für eine genaue und unverwechselbare Bezeichnung eines Produktes als verlässliches Bestimmungsmittel für eine konkrete Marke sei aber auch die Angabe der Typenbezeichnung erforderlich.


OLG Stuttgart, Urteil vom 17.1.2013 - Az. 2 U 97/12 WRP 2013, 652

 

Für weitere Informationen:

Werberecht Anwalt Florian Steiner

Tel.: 0049 (0) 89 - 8904160 - 10

E-Mail: kanzlei@schotthoefer.de

Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht