OLG Stuttgart: Werbung für Markengeräte mit Preis nicht ohne Typenbezeichnung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Elektronik-Einzelhändler hatte in einer Anzeige für eine Vielzahl von Markengeräten geworben, technische Details aufgeführt und den Preis. Die Wettbewerbszentrale hatte jedoch beanstandet, dass die Typenbezeichnung der beworbenen Geräte fehlte. Das OLG Stuttgart entschied nun, dass auch die Typenbezeichnung der beworbenen Geräte angegeben werden müsse, da die einschlägige EU-Richtlinie sowie § 5 a UWG die Angabe der für einen Kauf wesentlichen Umstände auch in der Werbung verlangten. Der Kern aller Informationen in der Werbung sei die eindeutig Identifizierbarkeit des beworbenen Produktes, seine produkttechnische Identität und produktspezifische Eigenschaften. Für eine genaue und unverwechselbare Bezeichnung eines Produktes als verlässliches Bestimmungsmittel für eine konkrete Marke sei aber auch die Angabe der Typenbezeichnung erforderlich.
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.1.2013 - Az. 2 U 97/12 WRP 2013, 652
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