AG Bremen: Telefonisch geschlossener Vertrag ist unwirksam
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Telekommunikationsunternehmen hatte mit einer Verbraucherin einen Vertrag über Telekommunikationsleistungen geschlossen. Nach kurzer Zeit kündigte die Verbraucherin den Vertrag. Das Kommunikationsunternehmen verlangte Entgelt für die während der kurzen Laufzeit des Vertrages von der Verbraucherin in Anspruch genommenen Leistungen.
Das AG Bremen war der Auffassung, dass dieser Anspruch nicht begründet sei. Unbestritten sei der Telekommunikationsvertrag per Telefonanruf des Telekommunikationsunternehmens erfolgt. Diesen Telefonanruf hatte die Verbraucherin nicht vorher erbeten oder ihr Einverständnis damit erklärt.
Deswegen habe der Anruf gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 II Nummer 2 UWG) verstoßen. Ein Verstoß gegen die Vorschrift führe zur Nichtigkeit des in dem unerbetenen Telefonanrufs geschlossenen Vertrages. Der Vertrag sei unwirksam und entfalte keine rechtliche Wirkung, die Verbraucherin müsse auch die von ihr während der kurzen Laufzeit in Anspruch genommenen Leistungen nicht bezahlen.
AG Bremen, Urteil vom 21.11. 2013 - Az. 9 C 573/12
CR 2014, 187
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Stichworte: unlautere Telefonwerbung, Verbraucher, Telekommunikationsvertrag unwirksam
a.A. AG Lahr