AG Düsseldorf: Kein Ersatz von Abmahnkosten wegen falscher Darstellung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung (Herunterladen von Musikdateien) wurde die Inhaberin eines Internetanschlusses abgemahnt. Sie gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die geltend gemachten Kosten in Höhe von 4000 Euro zu erstatten.
Die Klage auf Zahlung dieser Kosten wurde vom AG Düsseldorf abgewiesen. Das Gericht war der Meinung, dass im Aufforderungsschreiben des beauftragten Rechtsanwaltes die Rechtslage falsch dargestellt worden war. In dem Schreiben hieß es: „wir weisen.. darauf hin, dass es Ihnen.. obläge,.. beizutragen, wer.. die über ihren Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen begangen hat“. Dies entsprach nicht der tatsächlichen Rechtslage.
Die Unterlassungsverpflichtungserklärung und damit der Anspruch auf Erstattung der Kosten sei durch eine betrügerische Handlung erlangt worden, weil vorgespiegelt worden sei, die abgemahnte Person befinde sich in einer ausweglosen Situation und der Abschluss des außergerichtlichen Vergleiches sei für sie die günstigste Möglichkeit.
AG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.2013 - Az. 57 C 6993/13
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Stichworte: Filesharing, Tauschbörsen, falsche Darstellung der Rechtslage, betrügerische Handlung