AG Hannover: Unerwünschte E-Mail Nachfrage ist unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Nach einem Kauf von Autoreifen wurde der Käufer vom Verkäufer per E-Mail befragt, ob er mit dem Kauf zufrieden gewesen sei. Bedauerlicherweise war der Käufer ein Rechtsanwalt, der wegen dieser Bewertungsanfrage den Verkäufer abmahnte und für diese Abmahnung Kosten geltend machte. Das AG Hannover bestätigte die Auffassung des Rechtsanwaltes, dass die unerwünschte Bewertungsanfrage per E-Mail als so genannter “Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ zu sehen sei. Die Bewertungsanfrage sei als Werbung zu beurteilen, denn die Befragung von Verbrauchern, die Produkte oder Dienstleistungen des Auftraggebers in Anspruch genommen haben, diene der Förderung des eigenen Absatzes. Allerdings wies das Amtsgericht die Klage auf Erstattung der Kosten, also der eigenen Gebühren des Rechtsanwaltes ab.
AG Hannover, Urteil vom 3.4.2013 - Az. 550 C 13 4 4 2/12
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Stichworte: E-Mail Werbung, Autoreifenverlauf, Bewertungsanfrage, Abmahnung