AG Lahr: Unzulässiger Telefonanruf, Vertrag trotzdem wirksam
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Telefonanruf zu Werbezwecken ohne das vorherige Einverständnis des Angerufenen ist ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wird im Rahmen des Telefongesprächs ein Vertrag abgeschlossen, ist dieser nach Auffassung des Amtsgerichts Lahr nicht unwirksam. Dass das Amtsgericht Bremen (Az. 9 C 573/12 vom 21.11. 2013) dies anders sah, störte den Amtsrichter nicht.
AG Lahr Urteil vom 23.07.2014 - 5 C 246/13
Fundstelle: Eigene
Stichworte: Telefonanruf, ohne Einwilligung, UWG, Unwirksamkeit, zivilrechtlicher Vertrag
Hinweis: Die gegenteilige Auffassung vertrat das AG
Bremen