BGH: Kunst ist nun Kunst - BGH ändert seine Rechtsprechung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Es gibt urheberrechtlich geschützte Werke, die dienen gewerblichen Zwecken und andere, die zweckfrei sind. Entscheidend ist die so genannte „Schöpfungshöhe“. Der BGH hat nun entschieden, dass zwischen den Anforderungen an die Schöpfungshöhe von Werken der angewandten Kunst und denen der gewerblich eingesetzten Kunst kein Unterschied mehr gemacht werden darf. Damit gibt der BGH seine frühere Rechtsprechung auf. Nach Auffassung der Richter ist nunmehr nur erforderlich, dass ein Werk eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach den nach der Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.
BGH, Urteil vom 13.11.2013 - Az. I ZR 143/12
WRP 2014, 172
Für weitere Informationen:
Urheberrecht Anwalt Florian Steiner
Tel.: 0049 (0) 89 - 8904160 - 10
E-Mail: kanzlei@schotthoefer.de
Stichworte: Geschmacksmuster, Urheberrecht, Schöpfungshöhe, Geburtstagszug