FG Rheinland-Pfalz: Prospektwerbung keine künstlerische Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinn
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer Angebots- und Prospekt Werbung gestaltet, ist nicht freischaffend künstlerisch tätig. Vielmehr unterliegt seine Tätigkeit der Gewerbesteuer. Dies stelle das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fest.
Im konkreten Fall ging es um eine Diplomgrafikdesignerin und den Absolventen einer Akademie für Fotografie, die für einen europaweit agierenden Baumarkt das Design der gesamten Prospektwerbung sowie grafische Grundsätze entwickelten. Nach Auffassung des Künstlerausschusses der Oberfinanzdirektion Koblenz handelte es sich dabei nicht um eine künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit. Bei den geprüften Arbeiten überwiege die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Da auch im gerichtlichen Verfahren ein Gutachter diese Auffassung teilte, wies das Gericht die Klage der beiden ab.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - Az. 6 K 1301/10
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Stichworte: Künstlerische Tätigkeit, Gewerbesteuer, Grafikdesignerin