LG Braunschweig: Capri Sonne - die Verpackung ist entscheidend

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Das Fruchtsaftgetränk mit der Bezeichnung „Capri Sonne“ wird in so genannten Standbodenbeuteln vertrieben. Bereits im Jahre 1996 war dafür eine dreidimensionale Marke eingetragen worden. Weil ein Konkurrent des „Capri Sonne“ Herstellers sein Fruchtsaftgetränk ebenfalls in derartigen Standbodenbeuteln vertrieb, ging der Hersteller der „Capri Sonne“ gerichtlich dagegen vor. Das LG Braunschweig war der Meinung, dass eine Markenverletzung vorliege. Die Formen und die Größenverhältnisse der beiden Projekte stimmten nahezu identisch überein. Deswegen durfte der Konkurrent sein Getränk nicht mehr in dieser Verpackung vertreiben.

 

LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2013 - Az. 22 O 1917/13

Fundstelle: eigene

 

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Stichworte: Capri Sonne, Marke, dreidimensional, Verpackung


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