LG Frankfurt: Keine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer in der Anbieterkennzeichnung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Nach § 5 TMG muss ein Anbieter von Diensten im Internet den Besuchern seiner Seite die Möglichkeit geben, mit ihm auf elektronischem Wege sowie unmittelbar und effizient zu kommunizieren. Zu diesem Zweck hatte ein Internet-Versandhändler zwar seine Telefonnummer angegeben, unter der er zu erreichen war, allerdings handelte es sich dabei um eine so genannte Mehrwertdienstenummer. Bei einem Anruf fielen Kosten in Höhe von ca. 3 Euro pro Minute an, die der Anrufer zu zahlen hatte. Angegeben waren außerdem noch eine E-Mail-Adresse, ein Kontaktformular zur direkten Kontaktaufnahme war nicht hinterlegt.
Das LG Frankfurt entschied nun, dass die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer nicht zulässig sei.
LG Frankfurt vom 2.10.2013 - Az. 2- 03 O 445/12
CR 2014, 615
Stichworte: Anbieterkennzeichnung, Mehrwertdienstnummer, Diensteanbieter