LG Kaiserslautern: Nach Unterlassungserklärung muss man im Internet nach Verstößen auch auf Plattformen suchen, die man nicht beauftragt hatte
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen hatte wegen der wettbewerbswidrigen Werbung auf einer Internetplattform eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn es den Verstoß wiederholen würde. Tatsächlich fand sich die beanstandete Werbung einige Zeit später in einem anderen Medium. Der Abmahnende verlangte daraufhin die vereinbarte Vertragsstrafe. Das abgemahnte Unternehmen berief sich darauf, dass es die Schaltung seiner Werbung in diesem Medium gar nicht beauftragt habe, von dieser Werbung habe es erst durch die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe erfahren.
Das LG Kaiserslautern entschied nun, dass die Vertragsstrafe zu zahlen sei. Ein Unterlassungsschuldner müsse nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könnte, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Er sei auch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugute komme, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß rechnen müsse. Es sei ihm zumutbar und auch geboten, nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung zumindest bei den gängigsten Suchmaschinen zu recherchieren, ob sich seine beanstandete Werbung dort noch finde.
LG Karlsruhe vom 8.7.2014 - Az. HK O 33/13
WRP 2014, 1248
Stichworte: Vertragsstrafe, Zumutbarkeit, Suchmaschinen