LG Karlsruhe: Erbbauzins und Restlaufzeit müssen bei Werbung für Erbbaurecht angegeben werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Erbbaurecht gewährt weniger Rechte als das Eigentum einer Immobilie. Bei der Werbung für eine Immobilie im Erbbaurecht ist daher neben dem Kaufpreis die Höhe des Erbbauzinses und die Restlaufzeit des Erbbaurechtes anzugeben. Die Höhe des Erbbauzinses ist nach Auffassung des LG Karlsruhe eine Information, die im konkreten Fall wesentlich ist. Werden diese Informationen nicht bereits in der Werbung mitgeteilt, stelle dies einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung ebenso wie gegen das Irreführungsverbot des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
LG Karlsruhe vom 7.2.2014 - Az. 14 O 77/13 KfH III
WRP 2014, 1120
Stichworte: Werbung, Immobilien, Makler, Erbbaurecht, Erbbauzins, Preisangabeverordnung, Irreführung